Rechtsprechung / LAG Hamm / 2017

LAG Hamm Urteil vom 23.11.2017 – 17 Sa 812/17

ECLI:DE:LAGHAM:2017:1123.17SA812.17.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 1789/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits insgesamt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger tarifgerecht zu vergüten und die tarifliche Sonderzahlung für 2016 in ungekürzter Höhe zu erbringen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_3

Der Kläger ist seit dem 22.01.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_4

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 16.06.2004 (Bl. 6, 7 d. A.) zugrunde. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags findet sich folgende Regelung:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_5

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_6

In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Bruttoentgelt von 1.769 Euro mit folgendem Zusatz:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_7

Tarifentgelt: Euro 1.769

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_8

Tarifgruppe: L II b im 3. Berufs-/Tätigkeitsjahr,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_9

Stufungsdatum: 22.01.2002

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_10

Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von S - und kann auf Erhöhung des Tarifentgeltes angerechnet werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_11

Nach Nr. 4 des Arbeitsvertrags richtete sich die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag. Nach Nr. 7 des Arbeitsvertrages bestimmt sich der Erholungsurlaub des Klägers nach den jeweiligen tariflichen Regelungen. In Nr. 15 des Arbeitsvertrages verwiesen die Parteien hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf die jeweilige tarifliche Ausschlussfrist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_12

Mit für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 befristeter Änderungsvereinbarung vom 08.06.2016 (Bl. 8,9 d.A.) verringerten die Parteien die Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Wochenstunden. In Nr. 3 des Änderungsvertrages trafen sie folgende Vereinbarung:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_13

3. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_14

In Folge seiner Tätigkeit als gew. Mitarbeiter Food I wird der Mitarbeiter in die Tarifgruppe P L2B im 02. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 31.12.9999 eingruppiert.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_15

Tarifentgelt: 1.468,07 Euro brutto

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_16

Gesamt: 4.468,07 Euro brutto

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_17

§ 3 der Vereinbarung lautet wie folgt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_18

Wirkungen nach Ablauf der Befristung:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_19

Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 16.06.2004 automatisch wieder in Kraft.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_20

Bis Juni 2015 unterlag die Beklagte kraft Verbandsmitgliedschaft einer Bindung an die Flächentarifverträge der Arbeitgeberverbände, so auch in Nordrhein-Westfalen. Sie kündigte ihre Mitgliedschaften und ist seit dem 17.06.2017 lediglich Verbandsmitglied ohne Tarifbindung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_21

Am 29.07.2016 schlossen die N AG und die Beklagte mit ver.di einen Zukunftstarifvertrag (Bl. 13 – 18 d. A.). In diesem heißt es unter anderem:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_23

Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_24

(1)   Alle gültigen (einschließlich nachwirkenden) regionalen Tarifverträge des Einzelhandels werden von S - anerkannt. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, also für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_25

(2)   Ausnahmen von der Anerkennung nach Abs. 1 sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_26

(3)   Werden Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_28

Ausnahmen von der Geltung der Flächentarifverträge

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_29

(1)   Die Parteien vereinbaren folgende Abweichungen von den Regelungen in den Flächentarifverträgen:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_31

1. Die Tarifentgelterhöhungen werden für die Jahre 2015, 2016, 2017 nicht gezahlt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_32

2. Für die Kalenderjahre 2017 bis einschließlich 2019 werden die aus den tariflichen Bestimmungen entstehenden Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld befristet reduziert auf 40%. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis der jeweiligen Entgelttabellen der Flächentarifverträge.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_33

3. Für die Kalenderjahre 2016 bis einschließlich 2018 werden die aus den tariflichen Bestimmungen entstehenden Ansprüche auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) befristet reduziert auf 40%; im Kalenderjahr 2019 wird die tarifliche Sonderzuwendung auf 70% reduziert. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_35

Bis einschließlich Juli 2016 zahlte die Beklagte dem Kläger den Tariflohn aus der Lohngruppe II b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel vom 18.08.2015, geschlossen von dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_36

Mit Wirkung zum 01.08.2016 verringerte sie seinen Lohn auf 1.404,07 Euro brutto.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_37

Mit Schreiben vom 14.09.2016 (Bl. 26, 27 d. A.) vertrat der Kläger die Auffassung, der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in NRW sei in seiner jeweils gültigen Fassung weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Er forderte die Zahlung eines Differenzbetrags von 64 Euro für August 2016.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_38

Mit Schreiben vom 26.09.2016 (Bl. 28 d. A.) verwies die Beklagte auf den Zukunftstarifvertrag, der die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen für die Jahre 2015 bis 2017 ausschließe.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_39

Mit seiner am 18.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage, die er im Laufe des Verfahrens erweitert hat, begehrt der Kläger die Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Monate August 2016 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 950,52 Euro brutto (einschließlich der Sonderzahlung).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_40

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, seinen Lohn zu kürzen, und hat ausgeführt:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_41

Nr. 3 seines Arbeitsvertrages nehme nicht den Zukunftstarifvertrag in Bezug. Die Verweisungsklausel sei als dynamische Verweisungsklausel auf die Tarifverträge des Einzelhandels zu verstehen. Der Zukunftstarifvertrag sei jedoch kein Tarifvertrag des Einzelhandels, da er auf Arbeitsgeberseite nicht von dem Handelsverband geschlossen worden sei.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_42

Auch die Nennung seiner Lohngruppe in seinem Arbeitsvertrag zeige auf, dass die Beklagte ihn nach den jeweils gültigen Lohntarifverträgen habe vergüten wollen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_43

Die Bezugnahmeklausel stelle nach ihrem Wortlaut keine große dynamische Tarifwechselklausel dar.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_44

Zwischen dem normativ geltenden Zukunftstarifvertrag und dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen jeweils gültigen Tarifvertrag sei ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen, der ergebe, dass die Regelungen des Lohntarifvertrages für ihn günstiger seien.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_45

Der Kläger hat beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_46

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 950,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_47

Den mit der Klageschrift angekündigten Antrag festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis über den 16.06.2015 hinaus die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat er zurückgenommen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_48

Die Beklagte hat beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_49

die Klage abzuweisen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_50

Sie hat ausgeführt:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_51

Der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 sei auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ anwendbar, da sie ihre Tarifbindung zum 17.06.2015 beendet habe.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_52

Die Auslegung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag vom 16.06.2004 umfasse auch Firmentarifverträge. Dass auf das Arbeitsverhältnis alle kollektiv in ihrem Betrieb geltenden Regelungen Anwendung finden sollen, ergebe sich schon aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die geltenden Betriebsvereinbarungen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_53

Mit Urteil vom 03.05.2017 hat das Arbeitsgericht Bochum die Beklagte verurteilt, an den Kläger 950,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192 Euro seit dem 25.11.2016, aus weiteren 758,52 Euro seit dem 25.02.2017 zu zahlen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_54

Es hat ausgeführt:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_55

Die zulässige Klage sei begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_56

Der Kläger könne für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 384 Euro brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit Nr. 3, 5 des Arbeitsvertrages verlangen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_57

Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags enthalte eine zeitdynamische Verweisung auf die durch den Handelsverband NRW und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge des Einzelhandels, nicht aber auf den Zukunftstarifvertrag, wie die Auslegung ergebe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_58

Nr. 3 des Arbeitsvertrags stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_59

Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_60

Die Klausel verweise nach ihrem Wortlaut auf die Tarifverträge des Einzelhandels. Hierunter fielen zunächst die örtlich für den Einzelhandel geltenden Verbandstarifverträge in Nordrhein Westfalen. Zwar fehle es in der Klausel an einem Hinweis auf das Bundesland. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch für eine Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen geschlossen worden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_61

Die Verweisungsklausel sei zeitdynamisch ausgestaltet.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_62

Die Klausel sei nicht als Gleichstellungsabrede anzusehen. Es handle sich um einen nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossenen „Neuvertrag“. Die Tarifbindung der Beklagten sei in der Klausel nicht Voraussetzung geworden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_63

Der Zukunftstarifvertrag sei jedoch kein Tarifvertrag des Einzelhandels. Zwar könnten auch firmenbezogene Tarifverträge solche des Einzelhandels sein. Voraussetzung sei jedoch die Beteiligung des Arbeitgeberverbandes.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_64

Eine solche Beteiligung des Handelsverbandes an dem Zukunftstarifvertrag sei jedoch nicht gegeben. Die Beklagte habe als Verbandsmitglied ohne Tarifbindung den Zukunftstarifvertrag ausschließlich in eigenem Namen abgeschlossen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_65

Der Zukunftstarifvertrag lege das Verständnis der Vertragsschließenden zugrunde, er sei kein Tarifvertrag des Einzelhandels. Das zeige sich in § 2 des Zukunftstarifvertrages, in dem die Tarifverträge des Einzelhandels anerkannt würden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_66

Der Auslegung stehe nicht entgegen, dass die tarifschließenden Parteien in der Verweisungsklausel nicht erwähnt seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel ergebe sich, dass die Parteien übereinstimmend unter „Tarifverträge des Einzelhandels“ die Verbandstarifverträge verstanden hätten. Denn in Nr. 5 des Arbeitsvertrags werde auf die im Verbandstarifvertrag vereinbarten Lohngruppen Bezug genommen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_67

Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass über den Wortlaut der Bezugnahmeklausel hinaus die jeweils fachlich beziehungsweise betrieblich geltenden Tarifverträge im Sinne einer großen dynamischen Verweisung in Bezug genommen worden seien. Dafür spreche insbesondere nicht die weitere Bezugnahme auf Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen. Denn für den Fall, dass gegebenenfalls miteinander konkurrierende Tarifverträge in Bezug genommen sein sollten, hätte es der Vereinbarung einer Kollisionsregelung bedurft. Eine Konkurrenzregelung für Tarifverträge gebe es nur bei ihrer normativen Geltung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_68

Auch die Vereinbarung der jeweils geltenden „Tarifverträge“ lasse einen derartigen Schluss nicht zu. Der Wortlaut beziehe sich auf die Tarifverträge des Einzelhandels, zu denen der Zukunftstarifvertrag nicht gehöre. Es sei gerade nicht formuliert worden: „jeweils bei der Beklagten geltenden Tarifverträge“.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_69

Der Zukunftstarifvertrag verdränge nach dem Günstigkeitsvergleich nicht den Lohntarifvertrag. Dieser sei in der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ günstiger als der Zukunftstarifvertrag.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_70

Der Kläger habe weiterhin Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung nach B § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen, dem Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen und ver.di vom 10.02.2016 in Höhe von 566,52 Euro brutto.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_71

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 268 bis 275 der Akte Bezug genommen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_72

Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.05.2017 zugestellte Urteil am 14.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 30.08.2017 bei dem Landesarbeitsgerichts eingehend begründet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_73

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_74

Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers nehme auf keinen konkret genannten Tarifvertrag Bezug. Es werde weder auf die zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge noch auf Flächentarifverträge für den Einzelhandel verwiesen. Es handle sich um die Vereinbarung der Tarifverträge einer Branche, wobei noch nicht einmal auf die Tarifverträge eines bestimmten Bundeslandes Bezug genommen worden sei.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_75

Im Hinblick auf den Branchenbezug sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes auch der Zukunftstarifvertrag anwendbar.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_76

Aufgrund der Tarifbindung des Klägers sei er unmittelbar anwendbar.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_77

Es liege keine Tarifkonkurrenz vor, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lohntarifvertrages vom 18.08.2015 nicht mehr tarifgebunden gewesen sei. Es handle sich bei dem Zukunftstarifvertrag um den einzigen unmittelbar auf das gesamte Unternehmen anwendbaren Tarifvertrag.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_78

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Verweisungsklauseln auf die Tarifverträge einer Branche grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass auch die für den Betrieb geltenden Firmentarifverträge in Bezug genommen würden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_79

Nichts anderes ergebe sich aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2015 (4 AZR 719/13) und 15.06.2016 (4 AZR 485/14). Die in diesen Fällen zu beurteilende Verweisungsklausel habe auf den TVöD in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung verwiesen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_80

Zu berücksichtigen seien auch Sinn und Zweck der Verweisungsklausel. Ihr sei es darauf angekommen, dass die für den Betrieb einschlägigen kollektivrechtlichen Rechtsnormen im Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fänden. Das zeige sich auch in der Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarungen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_81

Diese Auslegung entspreche im Übrigen auch der Interessenlage der Arbeitnehmer.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_82

Zahlreiche Arbeitsgerichte hätten bundesweit im Sinne ihrer Rechtsauffassung entschieden (Aufstellung Bl. 322 d. A.).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_83

Die Beklagte beantragt,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_84

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 1789/16 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_85

Der Kläger beantragt,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_86

die Berufung zurückzuweisen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_87

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_88

Die Auslegung der Verweisungsklausel in seinem Arbeitsvertrag ergebe, dass im Hinblick auf seinen Beschäftigungsbetrieb die entsprechenden Tarifverträge für Nordrhein-Westfalen gälten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_89

Die Verweisungsklausel nehme unabhängig von der Tarifbindung der Beklagten Bezug zeitlich dynamisch auf die Einzelhandelstarifverträge.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_90

In Nr. 5 seines Arbeitsvertrages vom 16.06.2004 habe die Beklagte als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte tarifgerecht.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_91

Entgegenihrer Auffassung sei der Zukunftstarifvertrag kein Tarifvertrag des Einzelhandels.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_92

Dagegen spreche schon § 2 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages, der auf alle gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels verweise.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_93

Zwar könnten auch firmenbezogene Tarifverträge solche des Einzelhandels sein, setzten jedoch die Beteiligung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes voraus. Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2016 (4 AZR 485/14).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_94

Der Zukunftstarifvertrag stelle keinen Verbandstarifvertrag dar.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_95

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei auch nicht als große dynamische Verweisungsklausel auszulegen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_96

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2017 (Bl. 382 – 400 d. A.) Bezug genommen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_97

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe§

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_100

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 ist begründet.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_101

Die zulässige Zahlungsklage war auf ihre Berufung abzuweisen, da der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015, geschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm am 11.10.2017 (3 Sa 607/17 und 3 Sa 608/17; Revision eingelegt 4 AZR 533/17 und 4 AZR 534/17) in Parallelfällen entschieden hat.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_102

Ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Tarifentgelt und dem von der Beklagten tatsächlich geleisteten Entgelt besteht nicht.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_103

1. Der Lohntarifvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte schon vor seinem Inkrafttreten aus der Mitgliedschaft beim Handelsverband mit Tarifbindung in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt ist.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_104

2. Die am 16.06.2004 in Nr. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Bezugnahmeklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.11.2010 – 4 AZR 127/09 – Rdnr. 31, NZA 2011, 457; 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – Rdnr. 22, BAGE 132, 261) nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen, da der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Es handelt sich hier um eine konstitutive Verweisungsklausel, da die Tarifgebundenheit der Beklagten an die Tarifverträge des Einzelhandels nicht zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Insoweit besteht kein Streit.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_105

Entsprechend haben die Parteien in Nr. 5 des Arbeitsvertrags  das Bruttomonatsentgelt nach der Tarifgruppe L II b im 3.Berufs-/Tätigkeitsjahr, § 2 des Lohntarifvertrages, festgelegt. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei folgt daraus jedoch kein Anspruch, stets und ausnahmslos das Tarifentgelt nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel zu erhalten. Es handelt sich dabei lediglich um die übliche Information zu den bei Vertragsschluss geltenden Entgeltbeträgen, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (LAG Hamm 11.10.2017 – 3 Sa 607/17 – Rdnr. 99 unter Hinweis auf BAG 12.06.2013 – 4 AZR 970/11 – Rdnr. 20, BAGE 145, 237).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_106

3. Die Verweisungsklausel ist zeitdynamisch ausgestaltet. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sie im Hinblick auf den Beschäftigungsort der klagenden Partei dahin auszulegen ist, dass die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Branchentarifverträge im Einzelhandel in Bezug genommen sind.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_107

4. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei erfasst die Bezugnahmeklausel auch den von der Beklagten mit ver.di abgeschlossenen Zukunftstarifvertrag. Das ergibt ihre Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_108

a. An der Regelungsbedürftigkeit fehlt es nicht etwa deshalb, weil der Zukunftstarifvertrag materiell-rechtlich kein Tarifvertrag ist. Er ist von Beteiligten abgeschlossen worden, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVG tariffähig sind. Er erfüllt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG und bezeichnet sich selbst als Tarifvertrag (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 102).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_109

b. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das folgt schon aus der Tatsache, dass allein dem Landesarbeitsgericht Hamm eine Vielzahl von Arbeitsverträgen zur Beurteilung vorliegt, die diese von der Beklagten gestellte Klausel beinhalten.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_110

AGB-Klauseln sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Soweit auch der mit dem Vertrag verbundene Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifeln, geht dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08 - Rdnr. 15, BAGE 134, 283).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_111

Es sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_112

Der Wortlaut der Vertragsklauseln nimmt allgemein auf Tarifverträge des Einzelhandels als Branche Bezug. Weder der Lohntarifvertrag noch der Gehaltstarifvertrag noch der Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen sind konkret bezeichnet.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_113

bb. Der Zukunftstarifvertrag ist ein Tarifvertrag für den Einzelhandel. Die Beklagte betreibt ein im Einzelhandel tätiges Unternehmen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_114

In § 2 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags werden ausdrücklich die regional geltenden Tarifverträge des Einzelhandels mit den in dem Zukunftstarifvertrag bezeichneten Ausnahmen anerkannt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_115

Auch § 3 Nr. 2, 3 dieses Tarifvertrages zeigen, dass Regelungen für den Einzelhandel getroffen werden, denn bei der Berechnung der Reduzierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ist die jeweilige Entgelttabelle der Flächentarifverträge Ausgangspunkt.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_116

cc. Die Verweisungsklausel schließt die Geltung von Firmentarifverträgen nicht aus.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_117

1) Nicht nur Vereinigungen von Arbeitsgebern, auch einzelne Arbeitgeber sind tariffähig, § 2 Abs. 1 TVG.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_118

2) Weder der Wortlaut von Nr. 3 des Arbeitsvertrags noch der Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen lässt darauf schließen, dass nur Firmentarifverträge, die vom jeweiligen Arbeitgeberverband mit der zuständigen Gewerkschaft geschlossen werden, in Bezug genommen sind.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_119

Das ergibt sich nicht aus der Anerkennung der Verbandstarifverträge des Einzelhandels in § 1 Abs. 2 des Zukunftstarifvertrags. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer ist ersichtlich, dass es der Beklagten bei Abschluss des Zukunftstarifvertrags lediglich um einzelne Modifizierungen der Regelungen im Flächentarifvertrag ging.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_120

Typischerweise sind die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und damit auch Firmen-/Haustarifverträge von einer Bezugnahmeklausel erfasst. Der Arbeitgeber will mit der Verweisung auf Tarifverträge der einschlägigen Branche regelmäßig die sachlich und betrieblich geltenden Tarifverträge der Branche in Bezug nehmen und eine eventuell fehlende normative Gebundenheit des Arbeitsnehmers an diese Tarifverträge ersetzen. Dazu gehört auch ein vom Arbeitgeber zur vorübergehenden Abänderung von Flächentarifverträgen geschlossener Firmen-/Haustarifvertrag (BAG 23.01.2008 – 4 AZR 602/06 – Rdnr. 24, ZTR 2008, 665).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_121

Die klagende Partei kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung, nur von dem Arbeitgeberverband geschlossene Firmentarifverträge würden von der Bezugnahmeklausel erfasst, nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2016 (4 AZR 445/14, NZA 2017, 593) berufen. Nach dem Tatbestand des Urteils (Rdnr. 3) war eine für den öffentlichen Dienst typische Verweisungsklausel zu beurteilen, in der der BMT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen „in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung“ in Bezug genommen wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel wegen der Bezugnahme auf die Tarifbestimmungen „für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ dahingehend ausgelegt, dass nur unter Beteiligung der VKA geschlossene Firmentarifverträge erfasst sind (BAG 15.06.2016 a. a. O. Rdnr. 18).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_122

In seiner Entscheidung vom 16.05.2012 (4 AZR 290/10, ZTR 2012, 707) war in der Bezugnahmeklausel auf die „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL jeweils geltenden Fassung“ verwiesen worden (Rdnr. 2). Nur weil ausdrücklich auf die von der TdL geschlossenen Tarifverträge verwiesen wurde, hat es erkannt, dass zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen Haustarifverträge, die von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen wurden, nicht gehörten (BAG 15.06.2012 a. a. O. Rdnr. 28).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_123

Die hier zu beurteilende Klausel enthält eine solche Einschränkung nicht. Es wurde auf keine besondere tarifschließende Partei verwiesen (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 110).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_124

c. Da vorliegend kein Tarifwechsel erfolgt ist, sondern der Zukunftstarifvertrag die Branche des Einzelhandels unter anderem in NRW betrifft, bedurfte es keiner großen dynamischen Verweisung im Sinne einer Tarifwechselklausel (zur Tarifwechselklausel BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – Rdnr. 17, BAGE 124, 34). Die Darlegung besonderer Umstände, die für die Auslegung als große dynamische Verweisungsklausel sprechen, war nicht erforderlich.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_125

5. Der kraft vertraglicher Vereinbarung geltende Zukunftstarifvertrag verdrängt als speziellere Regelung den ebenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung geltenden Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 116).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_126

Auch die flächentariflichen Regelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld finden keine Anwendung.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_127

Die aus dem Zukunftstarifvertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Vergütungsansprüche sind erfüllt.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_129

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2017-11-23/17-sa-812-17#rd_130

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.