§ 2 Tarifvertragsparteien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 409 Entscheidungen zu § 2 TVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 240
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11, 24 TaBV 1612/11, 24 TaBV 1285/11Tarifrecht - Spitzenorganisation - Anforderungen an die Vermittlung der Tariffähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LAG Hessen, 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14Zitiert von 3
- ArbG Stuttgart, 12.09.2003 – 15 BV 250/96Zitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 – 4 Sa 960/12
Zuletzt entschieden
- BAG, 31.07.2025 – 6 AZR 172/24Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen - Pflegezulage - FunktionsdienstZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 12.06.2025 – 3 Sa 42/24Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 12.06.2025 – 3 Sa 43/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-1 (1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-2 (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-3 (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.