Gesetze / Tarifvertragsgesetz

TVG

§ 2 Tarifvertragsparteien

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund409 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-1 (1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-2 (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-3 (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVG/2#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

§ 1 § 3