Rechtsprechung / LAG Hamm / 2015

LAG Hamm Urteil vom 13.08.2015 – 15 Sa 97/15

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0813.15SA97.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.05.2014 – 1 Ca 2661/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_2

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_3

Die 1957 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land seit 1974 als Justizangestellte beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro bei dem Landgericht S.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_4

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50, festgestellt mit Wirkung vom 13.11.2012.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_5

Auf ihren Antrag vom 20.06.2013 wurde der Klägerin durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus ab dem 01.01.2014 zuerkannt (vgl. Kopie des Rentenbescheids auf Bl. 11, 12 d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_6

Nachdem die Klägerin den Rentenbescheid an den Präsidenten des Landgerichts S übermittelt hatte, teilte ihr dieser mit Schreiben vom 10.09.2013, der Klägerin nach ihren Angaben am 12.09.2013 zugegangen, mit, dass das bereits ruhende Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der mit Wirkung vom 01.01.2014 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 TV-L mit Ablauf des dem Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit vorangehenden Tages, also mit Ablauf des 31.12.2013, ende. Für die Einzelheiten des Schreibens vom 10.09.2013 wird verwiesen auf Bl. 14, 15 d. A.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_7

Mit ihrer am 02.10.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen Feststellungsklage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_8

Sie hat die Auffassung vertreten, dass beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr eine Rente gewährt werde, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 TV-L führe. Denn bei der ihr bewilligten Rente handele es sich nicht um eine solche, bei der sie die Gewissheit habe, dass ihr diese bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zustehe. Der Rentenversicherungsträger habe ausdrücklich den Vorbehalt erklärt, die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen. Letztlich könne sie sich deshalb auf den Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 5 TV-L berufen, so dass ihr Arbeitsverhältnis lediglich ruhe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_9

Darüber hinaus hat die Klägerin den besonderen Kündigungsschutz nach § 92 SGB IX geltend gemacht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_10

Die Klägerin hat beantragt

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_11

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag i. V. m. § 33 TV-L nicht beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_12

Das beklagte Land hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_14

Es hat die Auffassung vertreten, das Ende des Arbeitsverhältnisses ergebe sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 33 Abs. 2 TV-L. Da die Rente der Klägerin zum 01.01.2014 bewilligt worden sei, habe das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 TV-L mit dem 31.12.2013 sein Ende gefunden. Hieran ändere die im Rentenbescheid enthaltene Vorbehaltsformulierung nichts. § 92 SGB IX habe, so dass beklagte Land, für den Fall einer endgültig auf Dauer bewilligten Rente keine Bedeutung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_15

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 27.05.2014 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_16

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ende gemäß § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund des Rentenbezugs der Klägerin. Die Klägerin habe zwar die dreiwöchige Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die in § 33 Abs. 2 TV-L geregelte auflösende Bedingung für den Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sei jedoch als Beendigungsgrund den in dem Katalog des § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführten Sachgründen gleichwertig. Die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L lägen vor. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherer rangiges Recht. Auch habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX bedurft. Mangels planwidriger Regelungslücke sei die gesetzliche Bestimmung auch nicht analog anzuwenden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_17

Gegen das ihr am 30.09.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 13.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014 mit am 15.12.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_18

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr die Rente wegen voller Erwerbsminderung keineswegs unbefristet gewährt worden sei; der Endtermin der Rente stehe nicht fest. Insbesondere sei eine vorzeitige Beendigung der Rente nach dem Inhalt des Rentenbescheids jederzeit möglich. Deshalb sei die Formulierung in dem Rentenbescheid nicht anders zu werten als eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_19

Da der Rentenbescheid eben keine Rentengewährung auf Dauer zum Inhalt habe, sei auch die Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX erforderlich.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_20

Schließlich habe sie bereits in der Klageschrift gerügt, dass die zuständige Personalvertretung nicht gehört worden sei.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_21

Die Klägerin beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_22

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2014 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag i. V. m. § 33 TV-L nicht beendet wurde und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_23

Das beklagte Land beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_24

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_25

Das beklagte Land meint, dass die angefochtene Entscheidung in Ordnung gehe und verweist hierfür auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2014 (7 AZR 1002/12).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_26

Auch sei eine Mitbestimmungspflichtigkeit aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung nach den Regelungen des LPVG NW nicht gegeben. Gleichwohl sei der Personalrat am 11.09.2013 über den Bedingungseintritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2013 informiert worden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_27

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_29

I.   Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der einmal verlängerten Frist (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG) auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Sie ist somit zulässig.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_30

II.   In der Sache kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_31

Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33  Abs. 2 TV-L aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zum 31.12.2013 geendet hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_32

1.   Die in § 33 Abs. 2 TV-L geregelte auflösende Bedingung gilt nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam oder als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_33

2.   Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TV-L geendet hat, da die Klägerin nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.08.2013 voll erwerbsgemindert ist und ihr auf ihren Antrag vom 20.06.2013 eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TV-L vorgesehene auflösende Bedingung ist rechtswirksam, da durch einen Sachgrund im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt (vgl. hierzu im Einzelnen die zu dem wortlautgleichen TVöD ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2014, 7 AZR 1002/12, Rn. 24 ff.). Insbesondere ändert die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende, voraussichtlich dauerhafte rentenrechtliche Absicherung gegeben ist (BAG, 10.12.2014, a.a.O., Rn. 31).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_34

3.   Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX. Seinem ausdrücklichen Wortlaut nach ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nicht zustimmungsbedürftig. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels einer unbewussten Regelungslücke nicht in Betracht (s. auch insoweit BAG, 10.12.2014, a.a.O., Rn. 60 f.):

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_35

4.   Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 31.12.2013.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_36

a)   Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 TV-L mit Ablauf des dem Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer vorangehenden Tages. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann die Beendigung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Beendigungseintritts wirksam werden (vgl. BAG, 06.04.2011 – 7 AZR 704/09, BAGE 137, 292; BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 402/10).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_37

b)   Da die Rente der Klägerin ab dem 01.01.2014 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im August 2013 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 31.12.2013 geendet, nachdem das beklagte Land die Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2013 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_38

5.   Eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach dem LPVG NW für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_39

III.   Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-08-13/15-sa-97-15#rd_40

Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.