Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 18.02.2004 – 18 Sa 1238/03

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0218.18SA1238.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.04.2003 - 1 Ca 84/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_2

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Schadensersatz.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_3

Der am 24.02.1944 geborene Kläger ist Elektrotechniker. Wegen seines beruflichen Werdegangs vor Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte wird auf den Lebenslauf Blatt 265 d.A. verwiesen. So war der Kläger seit 1984 bei verschiedenen Firmen als freier Mitarbeiter eines Ingenieurbüros tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_4

Unter dem 23.08.1995 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma I2xxxxxx B1xxxx, einen mit Werkvertrag bezeichneten Vertrag. In dem Vertrag ist u.a. Folgendes geregelt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_5

Wir beauftragen Sie mit der Ausführung nachstehender Arbeiten:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_6

Montageüberwachung für die Zementanlage R4xxxx auf unserer Baustelle in S6xxx-A2xxxxx.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_7

Die Ausführung dieser arbeiten erfolgt zu folgenden Konditionen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_8

Der Monatsverrechnungssatz beträgt DM 17.000,00. Mit diesem Betrag sind alle Stunden einschl. Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden etc. incl. der Reisetag abgegolten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_9

Für Fehltage werden pro Tag 557,00 in Abzug gebracht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_10

Diese Fehltagsregelung gilt nicht für Samstage, Sonn- und Feiertage sowie freie Tage, die von der Bauleitung angeordnet sind. Diese Regelung gilt nur während Ihres Baustelleneinsatzes.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_11

Urlaub und Krankheit auf der Baustelle gelten als Fehltage. Inbegriffen sind hier ebenfalls Samstage, Sonn- und Feiertage.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_12

Erfolge die Anreise zur Baustelle während des laufenden Monats, gelten die Kalendertage bis zur Anreise als Fehltage, z.B. Anreise am 20. des Monats = 19 Fehltage; das gleiche gelte bei Baustel-lenende und Abreise während des laufenden Monats.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_13

Auslösung: DM 77,00 pro Kalendertag (auf der Baustelle in S6xxx R5xx ausgezahlt) bei freier Unterkunft.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_15

Ab ca. Ende der 35. KW 1995 bis Fertigstellung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_16

Dieser Vertrag erlischt bei Beendigung Ihrer Tätigkeit auf der Baustelle R4xxxx.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_18

Integrierter Bestandteil dieser Bestellung sind die vereinbarten und Ihnen bekannten Personalentsendungs-Bedingungen der K3x AG.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_19

In Ziffer 5.00 der Personalentsendungsbedingungen der K3x AG heißt es:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_20

Alle persönlichen Versicherungen für Ihr Personal wie Auslandskranken-, Unfall-, Flugreise-, Gepäck- und Überführungsversicherung sind von Ihnen abzuschließen. Die Prämien sind in Ihrem Verrechnungssatz enthalten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_21

Am 15.09.1995 erlitt der Kläger auf der Baustelle in S6xxx-A2xxxxx einen Unfall, als er die Waaganlagen kontrollieren wollte. Die Waaganlagen befanden sich im vierten Obergeschoss der sich im Bau befindlichen Zementanlage und waren lediglich über freiliegende, 10 - 20 cm breite Stahlträger eines Metallgerüstes zu erreichen. Bei dem Versuch, die Waaganlagen zu erreichen, rutschte der Kläger aus und fiel etwa 2,5 m tief auf den nächsten Geschossboden. Durch den Sturz erlitt der Kläger eine Platzwunde am Kinn und einen Oberschenkelhalsbruch. Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger vom 15.09.1995 bis zum 09.12.1995 arbeitsunfähig krank.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_22

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.11.1997 bei dem Landgericht in Bochum anhängig gemacht. Mit der Klage hat er Verdienstausfall für die Zeit vom 15.09.1995 bis 09.12.1995 verlangt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_23

Durch Beschluss vom 31.03.1998 hat das Landgericht Bochum den Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bochum verwiesen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_24

Durch rechtskräftigen Bescheid vom 02.09.1999 hat die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Dortmund die Anerkennung des Unfalls vom 15.09.1995 als Versicherungsfall abgelehnt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_25

Der Kläger hat zur Stützung der Klage vorgetragen:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_26

Zwischen ihm und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, so habe er wie auch die anderen auf der Baustelle tätigen Supervisoren Arbeitsanweisungen von dem Bauleiter G2xxxx erhalten. Dieser habe, so behauptet er, ihn am 15.09.1995 auch angewiesen, sich auf die Arbeitsbühne zu begeben und die Waaganlage zu kontrollieren.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_27

Ihm stehe nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Gehaltsfortzahlung für die ersten 6 Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit zu. Darüber hinaus habe er einen Schadensersatzanspruch auf den Verdienstausfall bis zum 09.12.1995, da die Beklagte es unterlassen habe, Sozialversicherungsbeiträge für ihn abzuführen und die ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten habe.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_28

Der Kläger hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_29

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.495,57 EUR brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.03.1997 zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_30

Die Beklagte hat beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_31

die Klage abzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_32

Die Beklagte hat vorgetragen:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_33

Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis sondern ein Werksvertragsverhältnis bestanden. Der Kläger habe seine Arbeitsleistungen nicht aufgrund von Einzelanweisungen erbracht. Die Beklagte habe die Verantwortung für die Montagearbeiten auf der Baustelle getragen. Dementsprechend habe der Bauleiter G2xxxx für den Bereich der Elektromontage die Besprechungen zwischen allen an der Montage beteiligten Firmen und Personen geleitet und somit die Arbeitsleistungen koordiniert.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_34

Für die Sicherheit auf der Baustelle sei sie nicht verantwortlich gewesen. Als Subunternehmerin für Montagearbeiten habe sie weder die rechtliche Möglichkeit noch die Verpflichtung gehabt, auf der Baustelle für die Einhaltung bestimmter Sicherungsmaßnahmen Sorge zu tragen. Der Kläger habe bodenlos leichtsinnig gehandelt, als er vor der Fertigstellung der Arbeitsbühne über den schmalen Stahlträger balancierte, um die Waaganlage zu kontrollieren. Dazu habe ihn der Bauleiter G2xxxx auch nicht angewiesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_35

Durch Urteil vom 25.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 25.495,57 EUR festgesetzt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_36

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch zusteht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_37

Gegen dieses ihm am 14.07.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 04.08.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.2003 am 15.10.2003 begründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_38

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich weiterhin auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_39

Der Kläger beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_40

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.04.2003 - 1 Ca 84/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.495,57 EUR brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.03.1997 zu zahlen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_41

Die Beklagte beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_42

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.04.2003 - 1 Ca 84/00 - zurückzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_43

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_45

Entscheid un ngsgründe

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_46

A. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_47

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung von 25.495,57 EUR gegen die Beklagte nicht zu.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_48

I. Der Kläger kann den Anspruch auf den Vertrag vom 23.08.1995 stützen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_49

Nach den vertraglichen Vereinbarungen gelten Urlaub und Krankheit auf der Baustelle als Fehltage, für die kein Vergütungsanspruch entsteht.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_50

II. Der Kläger hat für die Zeit vom 16.09.1995 bis zum 09.12.1995 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EntgFG gegen die Beklagte.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_51

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_52

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_53

1. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB enthält eine über den unmittelbaren Anwendungsbereich für Handelsvertreter hinausgehende allgemeine gesetzliche Wertung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 271/99 -, NZA 2001, 210; BAG, Urteil vom 27.03.1991 - 5 AZR 194/90 - NZA 1991, 933).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_54

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird im Wesentlichen von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte Abgrenzungskriterien für alle Vertragsverhältnisse nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienstverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Erbringung der Leistung von Bedeutung. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 - NZA 1998, 364, 365; BAG, Urteil vom 16.07.1997 - 5 AZR 312/99 - NZA 1998, 368). Widersprechen sich die Vereinbarungen zwischen den Parteien und deren tatsächliche Durchführung, so ist die Letztere maßgebend (BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 447/92 - NZA 1994, 1132).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_55

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend war der Kläger nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen und deren praktischer Durchführung kein Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft im Bescheid vom 02.10.1999 festgestellt hat.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_56

a) Ausgangspunkt der Überprüfung ist der zwischen den Parteien am 23.08.1995 geschlossene Vertrag, der von den Parteien als Werkvertrag bezeichnet wurde.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_57

Nach § 1 war Gegenstand des Vertrages die Montageüberwachung für die Zementanlage R4xxxx auf der Baustelle in S6xxx-A2xxxxx. Hiernach schuldete der Kläger, wie bei einem Werkvertrag, keinen bestimmten Erfolg, sondern, wie bei einem Dienstvertrag bzw. Geschäftsversorgungsvertrag, die vertraglich geschuldete Tätigkeit als solche.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_58

b) Nach der Art der vertraglich geschuldeten Tätigkeit kann diese je nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit in einem Dienstvertrag oder in einem Arbeitsvertrag ausgeführt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_59

Die Parteien haben im Vertrag vom 21.08.1995 vereinbart, dass der Kläger diese Tätigkeit als selbständiger Unternehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringen soll. Sieht man die praktische Durchführung des Vertrages, so war der Kläger nicht so weisungsabhängig wie ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_60

Das Merkmal der Weisungsabhängigkeit ist relativ. Auch der selbständige Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt, ist weisungsabhängig vom Auftraggeber (§§ 611 Abs. 1, 675, 665 BGB). Dass der Kläger einer stärkeren Bindung ausgesetzt war, ist seinem pauschalen Vortrag nicht zu entnehmen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_61

Der Kläger hatte seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auf einer Großbaustelle zu erbringen. Nur für diese Tätigkeit war er eingestellt. Auch wenn der Zeuge G2xxxx angewiesen hat, bestimmte Teile einer Anlage, die im Verlaufe der Vorwoche installiert worden waren, zu kontrollieren, so hält sich eine solche Weisung durchaus noch im Rahmen der dienstvertraglichen Möglichkeiten des Auftraggebers. Auch die Tatsache, dass er über diese Auftragserteilungen in den Baubetrieb eingebunden war, führt nicht dazu, dass er als Arbeitnehmer anzusehen ist. Diese Art der Einbindung war notwendig für die Durchführung des Dienstvertrages als selbständiger Unternehmer.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_62

c) Insoweit ist der Widerspruch zwischen der Vereinbarung vom 23.08.1995 und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages nicht ersichtlich. Aus der gesamten vertraglichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Parteien gewollt haben, dass der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig wird. Insbesondere ergibt sich dies auch aus der Vereinbarung des Monatsverrechnungssatzes von 17.000,-- DM. Der Kläger muss sich hieran festhalten lassen. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts die von den Parteien gewählte Rechtsform entscheidend sein kann, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem selbständigen Dienstverhältnis geleistet werden kann, wenn für die eine oder andere Vertragsform ebenso viele Gründe bestehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.02.1974 - 5 AZR 298/73 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_63

III. Dem Kläger steht der Verdienstausfall für die Zeit vom 15.09.1995 bis zum 09.12.1995 nicht als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und §§ 823 Abs.1, 831 BGB zu.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_64

Eine der Beklagten zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzung, die ursächlich für die Verletzung des Klägers am 15.09.1995 war, liegt nicht vor.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_65

1. Soweit der darlegungs- und beweispflichtige Kläger behauptet, der Zeuge G2xxxx habe ihn am 15.09.1995 konkret angewiesen, sich über die Stahlträger auf die Arbeitsbühne zu begeben, um die dort durchgeführten Arbeiten an der Waaganlage zu kontrollieren, fehlt für diese Behauptung ein ordnungsgemäßer Beweisantritt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_66

In der ersten Instanz ist lediglich der Zeuge J1xxxx S5xxxxx mit ladungsfähiger Anschrift genannt worden für die "Baustellensituation". Mit Schriftsatz vom 26.01.1998 sind als Zeugen für die Anweisung des Zeugen G2xxxx vom 15.09.1995 die Zeugen R2xxxx K4xxxx, M4xxxxx N1xxxxxx, G3xxxxx S7xxxxxxx, W2xxxx M5xxxxxxxx und R6xx B3xxxx als Zeugen benannt worden mit dem Versprechen die ladungsfähigen Anschriften dieser Zeugen nachzureichen. Im Schriftsatz vom 26.03.1998, in dem auch der Zeuge S5xxxxx zu anderen Beweisthemen benannt wird, nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.01.1998 wie folgt: "Wie ebenfalls bereits dargestellt und unter Beweis gestellt, hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt die Arbeitsbühne allein, aufgrund einer Weisung des Zeugen G2xxxx, kontrolliert".

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_67

Der Kläger hat von den im Schriftsatz vom 26.01.1998 benannten Zeugen lediglich verspätet im Berufungsverfahren die Anschrift des Zeugen R2xxxx K4xxxx mit Schriftsatz vom 09.02.2004 nachgereicht. Dieser Zeuge wird aber im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 09.02.2004) benannt für die Arbeitsorganisation, die Weisungsabhängigkeit und die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, nicht aber für die behauptete konkrete Weisung des Zeugen G2xxxx vom 15.09.1995.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_68

2. Die Beklagte haftet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge und wegen Nichteinhaltung des Arbeitsschutzes nach § 618 BGB, wie das Arbeitsgericht dargelegt hat. Das Berufungsgericht teilt die zutreffenden Ausführungen. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_69

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_71

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-18/18-sa-1238-03#rd_72

Knipp Delseith Zeh /Gr.