§ 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 452
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 2796/15Zitiert von 9
- LSG Hessen, 22.02.2024 – L 8 BA 36/21Zitiert von 1
- SG Frankfurt (Oder), 11.08.2021 – S 27 BA 10/18
- BGH, 27.10.2009 – VIII ZB 45/08Prüfung der Rechtswegzuständigkeit: Maßstab für die Berücksichtigung bestrittenen Beklagtenvortrags bei fehlender Doppelrelevanz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 27.10.2009 – VIII ZB 42/08Rechtswegzuständigkeit: Beweiserfordernis bei bestrittenen nicht doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen des § 17a GVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 09.06.2010 – 5 AZR 332/09Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich von ProvisionsvorschüssenZitiert von 99
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 32/23Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten MitunternehmersZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 – 12 SLa 331/25
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-1 (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-2 (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-3 (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.