§ 84
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-1 (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-2 (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-3 (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/84#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Wird zitiert von 476 Entscheidungen zu § 84 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 2796/15Zitiert von 10
- LSG Hessen, 22.02.2024 – L 8 BA 36/21Zitiert von 1
- SG Frankfurt (Oder), 11.08.2021 – S 27 BA 10/18
- LG Münster, 28.04.2020 – 4 O 515/11Zitiert von 1
- BGH, 27.10.2009 – VIII ZB 45/08Prüfung der Rechtswegzuständigkeit: Maßstab für die Berücksichtigung bestrittenen Beklagtenvortrags bei fehlender Doppelrelevanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 27.10.2009 – VIII ZB 42/08Rechtswegzuständigkeit: Beweiserfordernis bei bestrittenen nicht doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen des § 17a GVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 32/23Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten MitunternehmersZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.05.2026 – 6 U 5/24 (Kart)
- LAG Düsseldorf, 26.11.2025 – 12 SLa 331/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.