Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 665 Abweichung von Weisungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2002 – XI ZR 420/01Zitiert von 9
- BGH, 25.09.2014 – IX ZR 199/13Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des Bundesfinanzhofs; eigenmächtige Rücknahme eines Einspruchs gegen einen SteuerbescheidZitiert von 11
- OLG Köln, 14.11.2001 – 13 U 8/01Zitiert von 1
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 437/11Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank: Klausel über dem Kunden in Rechnung zu stellende AuslagenZitiert von 18
- BGH, 08.05.2012 – XI ZR 61/11AGB der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine AuslagenerstattungsklauselZitiert von 16
- BGH, 09.04.2002 – XI ZR 245/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
126 Entscheidungen zu § 665 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 665 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.