Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 209
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Nach Gewicht
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 14.12.2006 – 8 AZR 628/05Schadensersatz wegen Hepatitis-C-Infektion: Haftung des Arbeitgebers wegen unterlassener Aufklärung über Infektionsgefahren bei der Wundversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2008 – 9 Sa 427/08Zitiert von 1
- BAG, 19.05.2009 – 9 AZR 241/08Zitiert von 10
- LAG Hessen, 13.03.2015 – 3 Sa 1792/12Zitiert von 1
- BGH, 08.05.2025 – VII ZR 86/24Arbeitsunfall auf einer Baustelle: Vertragliche Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer; Regress der gesetzlichen Unfallversicherung
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 243/24
- BVerwG, 09.10.2025 – 3 C 4.24Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion; kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den ArbeitgeberZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 618 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/618#abs-1 (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/618#abs-2 (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/618#abs-3 (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.