Rechtsprechung / LAG Hamm / 1987

LAG Hamm Beschluss vom 25.06.1987 – 4 Sa 269/86

ECLI:DE:LAGHAM:1987:0625.4SA269.86.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.12.1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_2

Die Beklagte hat im Jahre 1976 einen Leiter des Verkehrsamtes gesucht. In der Zeitschrift "Der Fremdenverkehr" 8/76 hat sie die Stelle als ausbaufähig bezeichnet und darauf hingewiesen, die Vergütung erfolge nach BAT IV a/III.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_3

Der 46 Jahre alte Kläger ist am 01.01.1977 als Verkehrsamtsleiter in die Dienste der Beklagten getreten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_4

In § 2 des Arbeitsvertrages vom 03.01.1977 (Bl. 22/23) ist folgendes festgelegt worden:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_5

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) - in der jeweils geltenden Fassung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_6

Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils sonstigen Tarifverträge Anwendung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_7

Der Kläger ist in § 6 des Arbeitsvertrages in die VergGr. IV a eingruppiert worden. Wiederholt, erstmalig mit Schreiben vom 22.11.1979 (Bl. 24), hat er erfolglos die Zuordnung zur VergGr. III verlangt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_8

In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 21.01.1981 (Bl. 26 - 31) hat der Kläger seine Tätigkeit in folgende Arbeitsvorgänge gegliedert:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_9

Entwicklung von Fremdenverkehrsangeboten       8 %

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_10

Fremdenverkehrswerbung

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_11

Innere Werbung                                             31 %

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_12

Äußere Werbung                                           19 %

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_13

Öffentlichkeitsarbeit                                       12 %

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_14

Verkaufsförderung                                          12 %

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_15

Verkauf von Fremdenverkehrsangeboten            10 %

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_16

Innerbetriebliche Organisation                            5 %

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_17

Fremdenverkehrsstatistik                                   3 %

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_18

Mit der am 29.03.1985 bei dem Arbeitsgericht in Hamm eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die VergGr. III ab 01.01.1981.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_19

Der Kläger hat vorgetragen, seine Arbeitsplatzbeschreibung baue auf den Grundsätzen des Marketings auf: Marktbeobachtung, Produktentwicklung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Verkauf.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_20

Auf seine Initiative sei 1981 die V KG, Augsburg, beauftragt worden, ein Konzept für die Weiterentwicklung des N2-Fremdendverkehrs zu erstellen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_21

Seit Mai 1982 diene die Arbeit dieser Unternehmensberatung als Grundlage für die Fremdenverkehrsarbeit im Rahmen eines Gesamtkonzepts, wobei sich eine Basisgruppe entwickelt habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_22

Dem Verkehrsamt und insbesondere ihm als Verkehrsamtsleiter komme in Bereichen wie Koordination und Motivation eine Schlüsselfunktion zu. In vertraulichen Gesprächen berate er Betriebsinhaber, um die zum Teil seit mehreren Generationen bestehenden Betriebe den heutigen Leistungsanforderungen anzupassen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_23

Der Fremdenverkehr als Wirtschaftszweig habe für die Gemeinde N2 herausragende Bedeutung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_24

Er habe die Aufgabe, hier Entwicklungsarbeit zu leisten, wobei seine Tätigkeit ein erhebliches Maß an Verantwortung und insbesondere auch an Kreativität erfordere.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_25

Er benötige Kenntnisse im Marketing, darüber hinaus aber auch allgemeines betriebswirtschaftliches und volkswirtschaftliches Wissen in den verschiedensten Teilbereichen. Auch verlange sein Aufgabengebiet Kenntnisse im Reise- recht, im Wettbewerbsrecht, im Melderecht, im Beherbergungsstatistik-Gesetz sowie im Beherbergungsvertragsrecht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_26

Der Kläger hat beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_27

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den • Kläger ab 01.01.1981 in die VergGr. III BAT einzugruppieren und dem Kläger die daraus sich ergebende Vergütung zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_28

Die Beklagte hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_30

Sie hat bestritten, daß die Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordere.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_31

Die Arbeit der Unternehmensberatung könne dem Kläger nicht zugerechnet werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_32

Gleiches gelte für die Umsätze im Groß- und Außenhandel sowie im Gaststättengewerbe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_33

Soweit der Kläger Vergütung nach der VergGr. III für die Jahre 1981 und 1982 verlange, erhebe sie die Einrede der Verjährung.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_34

Das Arbeitsgericht Hamm hat durch das am 05.12.1985 verkündete Urteil die Klage abgewiesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_35

Zur Begründung hat der Vorderrichter ausgeführt, es sei dem Kläger nicht gelungen darzulegen, daß er sich durch die besondere Schwierigkeit und die Bedeutung seines Aufgabengebietes aus der VergGr. IV b heraushebe. Er hätte für einen längeren Zeitraum vortragen müssen, welche konkreten Arbeitsvorgänge er im einzelnen verrichtet habe, welcher Anteil der Gesamtarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitseinheiten entfallen sei und welche Kenntnisse und Erfahrungen er zur Erledigung seiner Arbeiten habe einsetzen müssen. Die umfangreichen Unterlagen, die der Kläger eingereicht habe, seien nicht geeignet, seinen Anspruch schlüssig zu begründen, da sie nichts über die Qualifikation der einzelnen verrichteten Tätigkeiten aussagten. Es sei nicht erkennbar, warum sich sein Aufgabengebiet durch besondere Schwierigkeit heraushebe und worin die besondere Bedeutung liege. Möglicherweise spielten die Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die Gemeinde N2 eine Rolle, doch falle hier ins Gewicht, daß in die Entwicklung unstreitig viele Personen einbezogen seien. Ein Großteil der Tätigkeit des Klägers bestehe in der Führung von Gesprächen, dem Auswerten von Material sowie in der Erarbeitung von Konzepten, deren Wiksamkeit nicht leicht meßbar sei. Die detaillierten Beschreibungen der verrichteten Tätigkeiten ermöglichten keine Einordnung unter die in Rede stehenden tarifvertraglichen Begriffe.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_36

Dieses Urteil ist dem Kläger am 16.01.1986 zugestellt worden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_37

Er hat mit dem am 13.02.1986 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_38

Schriftsatz Berufung eingelegt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_39

Das Rechtsmittel ist nach Verlängerung der Frist bis zum 14.04.1986 mit dem am 14.04.1986 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_40

Der Kläger stellt heraus, daß die Leistungen eines Verkehrsamtes ganz entscheidend von der Einsatzfreude, der Kreativität, der Weitsicht und dem Ideenreichtum seines Leiters abhingen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_41

Für das Gutachten V habe er den fremdenverkehrsspezifischen Bereich nach sachlichen und fachlichen Gesichtspunkten herausgearbeitet. Er habe das gesamte Werbekonzept für die "Mosaik-Schatulle" entworfen und entwickelt; die Idee, die Konzeption, die Gestaltungs- und Ausführungsdetails sowie über 90 % der Fotos stammten von ihm.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_42

Seinen Entwürfen und Entwickungen habe ein einheitliches Schema zugrunde gelegen: für das Format, den Titel, die Unterscheidungshilfen, die Farben, die Such- und Vergleichsmerkmale, die Details für Piktogrammerweiterungen oder Neuentwicklungen, die Hinweise auf Rechtsgrundlagen, Preisklarheit und Vergleichsmöglichkeiten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_43

Der Wert seiner Arbeit bei den Übersetzungshilfen liege darin, daß es das von ihm entwickelte System bisher bundesweit noch nicht gebe. Auf drei 21 x 10 cm großen Blättern würden alle wesentlichen Hilfen für die fremdsprachliche Auswertung der Angebotsverzeichnisse vorgelegt und unter Einschluß der wesentlichen Vertragsrechtsgrundlagen in englisch, französisch und niederländisch übersetzt. Wesentlich sei dabei ein von ihm angewandtes Piktogrammsystem, das sich durch alle Verzeichnisse gemeinsam ziehe und in dieser Form erstmalig so angewandt worden sei. So würden mit ralativ geringem Aufwand platz-, papier-, porto- und somit insgesamt kostensparend Fremdenverkehrsmittel in vier Sprachen angeboten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_44

Die Initiative für den Straßenplan sei von ihm ausgegangen. Von ihm stammten die kreativen Vorgaben: einheitliches Erscheinungsbild, einheitliches Format, Handlichkeit durch speziell entwickeltes Faltschema, Informations- und Nutzwert, viersprachige Auflage, kostengünstiges Gesamtkonzept. Er habe die Drüggelter L2 in die fremdenverkehrswirtschaftliche Nutzung eingestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_45

Folgende Maßnahmen habe er eingeleitet: Veröffentlichungen in Fremdenverkehrsführern, diverse Presse- und Rundfunkveröffentlichungen, Kontaktausbau zu Wissenschaftlern, die sich u.a. mit den Fragen um die L2 befaßten, Ausbildung von 3 Fremdenführern für die Drüggelter L2, Informationseinrichtung an der L2, Wegebeschilderung zur L2.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_46

Bei der Drüggelter L2 handele es sich um ein überregional bedeutendes Kulturgut, welches über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausrage.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_47

Er habe für die Abschiedsveranstaltung des Gaugeschäftsführers des ADAC- Gaus Westfalen-West ein Konzept entwickelt, weiches dann auch realisiert worden sei.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_48

Seine Tätigkeit in der "Basisgruppe Weiterentwicklung N2 Fremdenverkehr" dürfe nicht heruntergespielt werden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_49

Die Initiative und die Motivation für die "Informationsfahrt Steinhuder Meer" stammten von ihm. Hier sei es darum gegangen, den Entscheidungsträgern der Gemeinde N2 und des Zweckverbandes "Naturpark Arnsberger Wald" sowie dem Eigentümer der Talsperre, dem Ruhrtalsperrenverein, neue Orientierungshilfen für die Weiterentwicklung in Richtung "Naturschutz und Fremdenverkehr" zu vermitteln.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_50

Der Kläger beantragt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_51

unter Abänderung des angfochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1983 in die VergGr. III BAT einzugruppieren und dem Kläger die sich daraus ergebende Vergütung zu zahlen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_52

Die Beklagte beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_53

die Berufung zurückzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_54

Sie betont, das Gutachten der Firma V sei in erster Linie vom Verkehrsverein N2 gewünscht und der Auftrag von der N2 GmbH erteilt worden. Die Gemeinde habe sich an den Kosten durch Gewährung eines Zuschusses beteiligt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_55

Nicht alle Einzelprospekte der Werbeprospektsammlung "N2-Mosaik" stammten von dem Kläger.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_56

Der von dem Kläger vorgelegte Straßenplan habe erhebliche Unrichtigkeiten aufgewiesen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_57

Richtig sei, daß das Verkehrsamt die "Drüggelter L in die Werbung für die Gemeinde N2 einbezogen habe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_58

Die Fakten dieses Kulturdenkmals hätten jedoch festgelegen; eine besondere Erarbeitung durch das Verkehrsamt sei nicht erforderlich gewesen. Bei dem ADAC-Gautreffen habe es sich um eine technische Betreuung gehandelt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_59

Unzutreffend sei, daß der Kläger als Verkehrsamtsleiter Koordinator und Initiator der Basisgruppe sei.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_60

Bei dieser "Basisgruppe" handele es sich um einen losen Zusammenschluß von verschiedenen Interessenten und Vereinen, die an der Förderung des Fremdenverkehrs beteiligt seien.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_61

Richtig sei, daß die Kontaktaufnahme für die Informationsfahrt zum Steinhuder Meer bei dem Kläger gelegen habe.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_62

Der Kläger hat in einer Anlage zum Schriftsatz vom 07.04.1987 (Bl. 210 ff) seine Aufgabengebiete und Tätigkeiten wie folgt gegliedert:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_63

1.   Marktbeobachtung

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_64

1.1  Marktdaten ermitteln

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_65

1.2  Gästebefragungen entwickeln und durchführen

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_66

1.3  Örtliche Bestandserfassungen durchführen

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_67

1.4  Ergebnisse 1.1 - 1.3 analysieren und auf N2 umsetzen

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_68

2.   Entwicklung eines Marketinqkonzeptes für die

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_69

Fremdenverkehrsgemeinde

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_70

3.   Angebotsentwicklung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_71

3.1  Urlaubs-, Erholungs- und Unterhaltungsprogramme entwickeln

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_72

3.2  Wettbewerbsfähige Verkaufsangebote zusammenstellen und bündeln

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_73

3.3  Mit örtlichen Leistungsträgern verhandeln und Leistungsverträge abschließen

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_74

4.   Innere Werbung

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_75

4.1  Überwachung der Gästebetreuung

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_76

4.2  Entwicklung neuer Veranstaltungen

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_77

4.3  Planung, Organisation und Durchführung eigener Veranstaltungen

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_78

4.4  Durchführung von eigenen Vorträgen und Führungen

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_79

4.5  Vermittlungs-, Beratungs- und Betreuungsleistungen für Veranstaltungen Dritter

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_80

4.6  Abwicklung besonderer Gästeanfragen

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_81

4.7  Schlichtung von Beschwerden

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_82

5.   Äußere Werbung

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_83

5.1  Erarbeitung eines Werbeplanes

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_84

5.2  Konzeptionierung des einheitlichen Erscheinungsbildes für alle Werbemittel

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_85

5.3  Entwicklung der Werbemittel und Erstellen des Layouts

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_86

5.4  Texten der Prospekte und Slogan

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_87

5.5  Motivbestimmung und -auswahl der Werbefotos, Herstellung eigener Werbefotos

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_88

5.6  Aufstellen des Mediaplanes

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_89

5.7  Gestalten und Texten von Anzeigen

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_90

5.8 Auftragsvergaben und Überwachung der Aufträge an Grafiker, Fotografen, Lithoanstal- ten und Druckereien im Rahmen der Werbemittelproduktion/Etatüberwachung

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_91

6.   Verkaufsförderung

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_92

6.1  Zielgruppenorientiertes Bündeln und Aufbereiten der gesamtörtlichen Leistungen zu marktgerechten Angeboten

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_93

6.2  Führen von Verkaufsverhandlungen und Vertragsabschlüssen mit Reiseveranstaltern

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_94

6.3  Beteiligung an touristischen Messen. Erarbeitung der Auswahlkriterien, Entwicklung der Gestaltung und Konstruktion des Ausstellungsstandes, Vorbereitungen, Technik, Vertragsabschlüsse, Beratungstätigkeiten auf Messen, Nachbereitung der Ergebnisse

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_95

7.   Direktmailing

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_96

7.1 Erarbeitung der Auswahlkriterien

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_97

Texten, Abwicklung und Auswerten der Aktionen (Werbebriefe)

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_98

8.   Öffentlichkeitsarbeit

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_99

8.1  Kontaktpflege mit Journalisten und Redakteuren der Medien

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_100

8.2  Medien- und publikumswirksame Berichtsthemen entwickeln, Presseberichte schreiben, Bildmaterial aufbereiten

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_101

8.3  Presseinformationen ausarbeiten und Ergebnisse auswerten

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_102

9.   Weitere Aufqbaben

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_103

9.1  Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten bei Planungen zu Infrastrukturmaßnahmen des Fremdenverkehrs

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_104

9.2  Wahrnehmung von Leitfunktionen bei der Weiterentwicklung des N2-Fremdenverkehrs im Rahmen der V-Untersuchung, Umsetzung daraus abgeleiteter Aufgaben

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_105

9.3  Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen in Fremdenverkehrsangelegenheiten von zentraler Bedeutung

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_106

9.4  Aufgabenverteilung, Abteilungsorganisation,

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_107

Aus- und Weiterbildung, Postaus- und eingänge

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_108

9.5  Entwicklung konzeptioneller Grundlagen und Beiträge bei der Herausgabe von Ortsplan und Wanderkarte

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_109

9.6  Wahrnehmung von Aufgaben und Kontakten im Rahmen der Zusammenarbeit mit übergeordneten Stellen des Fremdenverkehrs auf Kreis-, Regional-, Landes- und Bundesebene

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_110

In der Anlage zum Schriftsatz vom 21.10.1986 (Bl. 151 ff) hat er nähere Erläuterungen zu seinen Aufgabengebieten und Tätigkeiten gegeben.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_111

In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1987 vor dem Landesarbeitsgericht ist die Tätigkeit des Klägers gründlich und umfassend anhand der von ihm vorgelegten Arbeitsunterlagen erörtert v/orden. Auf das Ergebnis dieser Erörterungen wird verwiesen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_112

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt sowie die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_113

Entscheidunqsqründe

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_114

Die Berufung ist zulässig.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_115

Sie ist an sich statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_116

In der Sache selbst kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_117

1. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem näher bezeichneten Zeitpunkt in die VergGr. III einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_118

Damit wird verkannt, daß die Eingruppierung nicht auf einem Eingruppierungs-

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_119

akt beruht, sondern unmittelbar aus der auszuübenden Tätigkeit folgt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_120

Nach dem gesamten Klagevorbringen kann das Begehren des Klägers aber unbedenklich als üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag ausgelegt werden, dessen Zulässigkeit nach § 256 Abs. 1 ZPO keinen begründeten Bedenken begegnet (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 24 BAT; auch BAG AP Nr. 3, 8, 15, 20, 24, 56, 58, 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975)

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_121

Der Antrag des Klägers ist mithin im Ergebnis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 24 BAT).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_122

2. Gemäß § 611 BGB wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_123

2.1.          Die Parteien haben in § 6 des Arbeitsvertrages vom 03.01.1977 (Bl. 22/23 d.GA) die Vergütungsgruppe IV a vereinbart, gleichzeitig aber in § 2 festgelegt, daß das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundes-Angestelltentarif- vertrag (BAT) bestimmt.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_124

Wenn in einem Arbeitsvertrag die Vergütungsgruppe angeführt wird, nach der der Arbeitnehmer Vergütung erhalten soll, so bedeutet das im Zweifel nicht, daß die Parteien damit die tariflichen Vorschriften über die Eingruppierung ausschalten wollen. Vielmehr geben sie mit der Bezeichnung der VergGr. lediglich zu erkennen, welche Zuordnung sie im Einzelfall für zutreffend halten. Sofern die Parteien eines Arbeitsvertrages hiervon abweichend ohne Rücksicht auf die tarifliche Eingruppierung eine bestimmte Vergütungsgruppe einzelvertraglich vereinbaren wollen, müssen sie dies deutlich zum Ausdruck bringen, indem sie etwa im Arbeitsvertrag nach der Bezeichnung der Vergütungsgruppe, nach der der Arbeitnehmer vergütet werden soll, die Vorschriften des BAT nur "im übrigen" für anwendbar erklären (vgl. BAG AP Nr. 65 §§ 22, 23 BAT 1975).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_125

Die vertragliche Vereinbarung der VergGr. IV a in dem Arbeitsvertrag vom 03.01.1977 steht mithin einer Überprüfung, wie sie mit der Klage erstrebt wird, nicht von vornherein entgegen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_126

2.2.          Für die Vergütung der Arbeitsleistungen des Klägers, also die von der Beklagten geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB, sind die für

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_127

Angestellte im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebenden Vorschriften des BAT heranzuziehen.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_128

Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Fassung des BAT getroffen, jedoch gilt insoweit der Grundsatz, daß die einzelvertragliche Vereinbarung des BAT die tariflichen Normen widerspiegeln soll, die für den Bereich des Arbeitgebers zur Anwendung gelangen (vgl. BAG AP Nr. 81 zu §3 22, 23 BAT 1975).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_129

Daher müssen in dem zur Entscheidung stehenden Falle die Vergütungsvorschriften in der VKA-Fassung herangezogen werden.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_130

3.           Der Kläger erstrebt die VergGr. III ab 01.01.1981.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_131

Die Fallgr. 1 a dieser VergGr. gilt für Angestellte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgr. 1 b heraushebt.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_132

Die Fallgr. 1 b der VergGr. III erfaßt Angestellte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IV a Fallgr. 1 b. Die Fallgr. 1 b der VergGr. IV a kommt in Betracht für Angestellte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_133

Der Fallgr. 1 a der VergGr. IV b sind Angestellte zuzuordnen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_134

Die Fallgr. 1 a der VergGr. V b greift bei Angestellten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_135

4.           Der Kläger kann sich nicht auf eine vertragliche Zusage der VergGr. III stützen.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_136

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Zeitungsanzeige in der Zeitschrift "Der Fremdenverkehr" 8/76.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_137

Richtig ist, daß hier von einer Vergütung des Verkehrsamtsleiters nach BAT

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_138

IV a/III die Rede ist.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_139

Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Aufstieg in die VergGr. III zum Vertragsinhalt gemacht worden ist.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_140

Mangels genügender Bestimmtheit und wegen des fehlenden Bindungswillens liegt in einer Zeitungsanzeige kein Vertragsangebot (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 39. Aufl., § 145 Anm. 1).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_141

Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers wird durch den schriftlichen Vertrag vom 03.11.1977 bestimmt, nicht aber durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Einverständniserklärung mit den Angaben der Ausschreibung der Stelle im Wege eines Zeitungsinserats (vgl. auch Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., 1. Band, S. 197).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_142

Damit scheidet eine vertragliche Zusage des Aufrückens des Klägers in die VergGr. III aus.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_143

5. Allein die Tatsache, daß der Kläger vom 01.01.1977 bis zum 31.12.1980 Vergütung nach der VergGr. IV a erhalten hat, gibt ihm keinen Anspruch auf Zurodnung zur VergGr. III ab 01.01.1981.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_144

Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Kläger formal in die VergGr., aus der heraus ein Aufstieg tarifrechtlich möglich ist, eingruppiert ist. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit der Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe auch materiell erfüllt hat (vgl. BAG AP Nr. 2, 9, 10 zu § 23 a BAT).

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_145

Zwar stellt es für einen Angestellten im öffentlichen Dienst eine Härte dar, wenn er von seinem Arbeitgeber längere Zeit Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten hat, während ihm im Widerspruch dazu der Bewährunsaufstieg mit der Begründung versagt .wird, seine Tätigkeit entspreche tatsächlich nur den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe, doch kann er daraus für eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg keine Rechte herleiten (vgl. BAG AP Nr. 57, 79, 80 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 8, 9, 10, 13, 18 zu § 23 a BAT; BAG AP Nr. 8, 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Beklagte handele arglistig und treuwidrig, wenn sie sich darauf berufe, daß sie aus Anlaß einer möglichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg seine Eingruppierung noch einmal überprüft habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, er erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, der er von 1977 bis 1980 zugeordnet gewesen sei. In dieser nochmaligen Prüfung der Beklagten ist weder ein arglistiges noch ein treuwidriges Verhalten zu erblicken (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 23 a BAT). Die Beklagte kann nämlich wie jeder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht daran gehindert werden, aus Anlaß der möglichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg die Eingruppierung nochmals im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen zu überprüfen und eine irrtümliche höhere Eingruppierung mit der Folge zu korrigieren, daß ein Bewährungsaufstieg nicht in Betracht kommt (vgl. BAG AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_146

Die tatsächliche Eingruppierung eines Angestellten in eine bestimmte tarifliche Vergütungsgruppe begründet auch keine vom Arbeitgeber zu widerlegende Vermutung dafür, daß die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Und das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber oder beide Partner des Arbeitsvertrages bei der vertraglichen Festlegung der Vergütungsgruppe die vereinbarte Vergütungsgruppe für tarifgerecht gehalten haben (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 23 a BAT).

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_147

6. Die in Rede stehenden tariflichen Vorschriften geben keine Erläuterungen zu den Qualifizierungsmerkmalen "besonders verantwortungsvoll" sowie "besondere Schwierigkeit und Bedeutung".

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_148

In dem Klammersatz zur Fallgr. 1 a der VergGr. V b ist lediglich festgelegt, daß gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Fallgr. 1 b der VergGr. VII und in den Fallgrn. 1 a der VergGr. VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach bedeuten.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_149

Da indessen hinreichend erkennbar und überprüfbar sein muß, ob bei der Subsumtion, also der Ermittlung, ob die im Tatbestand der anzuwendenden Rechtssätze abstrakt formulierten Voraussetzungen der begehrten Rechtswirkung sich als im konkreten, von den Parteien vorgetragenen Geschehen verwirklicht darstellen, mithin der Unterordnung des Sachverhalts unter die tragenden Normen, die zutreffenden Rechtsbegriffe zugrunde gelegt worden sind, erscheint es zweckmäßig, diese zu definieren und in abstrakter Weise klarzustellen (vgl. BAG AP Nr. 3, 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_150

Die Gerichte wenden Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall an. Dabei steht die Bestimmung und Umschreibung von Rechtsbegriffen dieser Normen in Rede. Die Entscheidung des konkreten Einzelfalles verlangt, daß einerseits klargelegt wird, welche Rechtsnormen mit welchen Rechtsbegriffen greifen, und daß zum anderen die Tatsachen gewürdigt und eingeordnet werden. Rechtsprechung ist immer Anwendung von Rechtssätzen auf einen Sachverhalt (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 72 a ArbG 1979 Divergenz).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_151

6.1.          Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (vgl. BAG AP Nr. 87 zu § 3 TOA).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_152

Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragenen Tätigkeiten benötigt (vgl. BAG AP Nr. 87 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; auch BAG AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ferner BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und BAG AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT).

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_153

Nicht als Fachkenntnisse sind anzusehen die bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, und Allgemeinwissen (vgl. BAG AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_154

Wie sich der Angestellte die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat, ist unerheblich (vgl. BAG AP Nr. 60 zu § 3 TOA).

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_155

6.2.          Nach dem Klammersatz der Fallgr. 1 a der VergGr. V b bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und der Tiefe nach.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_156

Eine Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse ist nur schwer nachzuweisen. Es kann nicht allgemein festgelegt werden, wann eine größere Vertiefung der Fachkenntnisse vorliegen soll. Die für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale geforderte Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse läßt sich nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Breite der geforderten Fachkenntnisse prüfen. Sofern das Fachwissen der Breite nach einen größeren Umfang besitzt, kann sich daraus gleichzeitg eine Vertiefung der Kenntnisse der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften ergeben (vgl. BAG AP Nr. 48, 72, 83, 85 zu §§ 22, 23 BAT; auch BAG AP Nr. 13 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG; BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 KnAT).

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_157

Umfassende Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird (vgl. BAG AP Nr. 86, 103 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 12 zu § 23 a BAT, BAG AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT; a.A. Anm. Spiertz zu BAG AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT).

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_158

Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf eine Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden; da es an anderen brauchbaren Anhaltspunkten aller Erfahrung nach sehr häufig fehlt, ermöglicht regelmäßig nur die Breite der geforderten Fachkenntnisse eine sach- und tarifgerechte Prüfung ihrer Tiefe, d.h., ihrer Qualität (vgl. BAG AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT mit ablehnender Anm. Crisolli).

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_159

6.3.           Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu erfordern ist. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Erforderlich ist eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils in Betracht kommende Arbeitsmethode, die Arbeitsgestaltung sowie die Erreichung des Arbeitsergebnisses und zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend (vgl. BAG AP Nr. 53, 59, 62, 79, 94, 108, 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_160

6.4.          Zur Klarstellung des Rechtsbegriffs der "Verantwortung" ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, daß die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_161

Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende Resultate oder, - wie etwa beim Einsatz von Computern - auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_162

Die Tarifvertragsparteien beziehen den Rechtsbegriff der Verantwortung auf den konkreten Dienst- oder Arbeitsbereich.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_163

Jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975), und jede Tätigkeit erfordert notwendigerweise ein bestimmtes Maß an Verantwortung, ohne daß die Verantwortung in allen Fällen zu einem besonderen und jeweils von den Gerichten eigens zu prüfenden Tätigkeitsmerkmal erhoben zu v/erden braucht (vgl. BAG AP Nr. 47, 50, 99 zu §§ 22, 23 BAT). Erledigt ein Angestellter die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so führt dies im allgemeinen zu Störungen im Betriebsablauf (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_164

Die Tatsache, daß mit jeder Tätigkeit eines Angestellten - auch nach VergGr. X BAT - eine gewisse Verantwortung notwendigerweise verbunden ist, schließt es jedoch nicht aus, dennoch die besondere Verantwortung einer Tätigkeit als Anforderung einer bestimmten Vergütungsgruppe zu normieren. Damit wird nämlich abstrakt bestimmt, daß die Verantwortung dieser VergGr. die Verantwortung übersteigen muß, die die Merkmale der nächstniedrigeren VergGr. insgesamt fordern. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit in diesem Sinne kann daher nur mit Umständen begründet werden, die nicht schon zur Begründung der Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen wurden

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_165

und damit verbraucht sind (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien haben darauf verzichtet, konkrete Gründe für die Verantwortung des Angestellten zu normieren (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_166

Nicht möglich ist es, durch eine nähere Definition die besondere Verantwortung auf bestimmte Tatbestände zu begrenzen (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_167

Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_168

Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muß beträchtlich überschritten sein (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG AP Nr. 4 zu § 70 BAT; BAG AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT).

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_169

Eine herausragende Verantwortung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_170

Es kommt nicht darauf an, ob der Angestellte die alleinige Verantwortung trägt; Mitverantwortung kann ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT).

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_171

Die Tarifvertragsparteien stellen bei dem Rechtsbegriff der "Verantwortung" bzw. der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" nicht auf die jeweilige zi- vilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten ab, auch nicht auf die sogenannte "politische Verantwortung" (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die allgemeine zivilrechtliche Haftung ist in der Regel für alle Rechtsgenossen gleich (§ 276 BGB), wobei im übrigen auch noch berücksichtigt werden muß, daß sich die interne Haftung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Vergütung und die Besoldung ihrer Amtsstellung nach § 14 BAT aufgrund des dort in Bezug genommenen Beamtenrechts regelmäßig auf das Einstehenmüssen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und ihre unmittelbare Inanspruchnahme durch außenstehende Dritte praktisch kaum vorkommt.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_172

6.5. Die Schwierigkeit einer Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, die Bedeutung ihre Auswirkungen

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_173

(vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_174

6.5.1. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Schwierigkeit der Tätigkeit von dem damit identischen Begriff sowohl des allgemeinen Sprachgebrauchs als auch des Gesetzesrechts (vgl. § 3 Abs. 2 ZuSEG) ausgegangen. Schwierige Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren dann vor, wenn sie den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, verlangen.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_175

Besonders schwierige Tätigkeiten müssen sich durch besondere und über die entsprechenden Erfordernise der niedrigeren Vergütungsgruppe hinausgehende fachliche Anforderungen hervorheben (vgl. BAG AP Nr. 56, 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie müssen durch den Einsatz erhöhter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gekennzeichnet sein, höhere Anforderungen stellen, als sie normalerweise von einem Angestellten der niedrigeren Vergütungsgruppe verlangt werden können (vgl. BAG AP Nr. 39, 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist gegenständlich in keiner Weise beschränkt (vgl. BAG AP Nr. 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_176

Die erhöhte Qualifkation kann zum Beispiel in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit, in der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, in der Kompliziertheit der Materie, in Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation liegen (vgl. BAG AP Nr. 56, 91, 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Besonders schwierige Tätigkeiten stehen dann nicht in Rede, wenn es sich um eine spezielle Materie mit eng begrenztem Umfang handelt (vgl. BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_177

Fachlich herausragende Anforderungen werden nicht verlangt (vgl. BAG AP Nr. 36, 61, 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_178

Erforderlich ist eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 4, 8, 23, 33, 34, 36, 39, 45, 49, 52, 64, 77, 82, 85, 93, 115, 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Schwierigkeitsgrad muß beträchtlich denjenigen übersteigen, der den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppen immanent ist (vgl. BAG AP Nr. 77, 82, 85, 89 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tätigkeit muß den gestellten fachlichen Anforderungen nach erheblich schwieriger sein (vgl. BAG AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tätigkeit muß in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ist die Tätigkeit nur geringfügig oder nur in unerheblichem Ausmaße schwieriger als die eines vergleichbaren Mitarbeiters, was sich oft nur schwer vergleichen und beweisen läßt, so reicht das nicht (vgl. BAG AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT).

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_179

Ob ein Aufgabenkreis schwierig ist, erfordert einen Vergleich mit den Anforderungen, die an die Arbeitnehmer der niedrigeren Vergütungsgruppen gestellt werden (vgl. BAG AP Nr. 105 zu § 3 TOA). Die Tätigkeit muß Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die über die Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppen hinausgehen (vgl. BAG AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit des Angestellten muß selbst die entsprechende Qualifikation fordern. Die besondere Schwierigkeit muß sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Erschwerende, ungünstige, belastende oder in sonstiger Weise unangenehme äußere Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet werden muß, reichen nicht (vgl. BAG AP Nr. 23, 47, 91, 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_180

Umstände, die die Auswirkungen einer Tätigkeit betreffen, können für die Schwierigkeit nicht herangezogen werden (vgl. BAG AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_181

6.5.2. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas "von Bedeutung", wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Die Tarifvertragsparteien verwenden den Begriff der "Bedeutung" in der gleichen Weise, ohne ihn selbst zu definieren. Auch sehen sie davon ab, den Rechtsbegriff der "Bedeutung der Tätigkeit" gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, so daß grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen (vgl. BAG AP Nr. 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_182

Die Bedeutung kann sich etwa aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgabenstellung, der zu bearbeitenden Materie, der Größe des Aufgabenkreises, der Vorgesetztenfunktion, der Zahl der unterstellten Bediensteten, den Auswirkungen der Tätigkeit auf den innerdienstlichen Bereich, die Öffentlichkeit und die Lebensverhältnisse Dritter, aber auch aus den Folgen - etwa den finanziellen - für den Dienstherrn und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 4, 8, 23, 33, 34, 36, 46, 47, 48, 49, 54, 56, 90, 91, 93, 106, 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_183

Auch andere Umstände kommen in Betracht (vgl. BAG AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975), doch haben sie nach den Erfahrungen des Rechtsmittelgerichts in der Vergangenheit in Eingruppierungsprozessen keine nennenswerte Bedeutung erlangt (vgl. BAG AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Bedeutung der Tätigkeit fehlt das Adjektiv "besondere", so daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Grad der Heraushebung bei der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit unterschiedlich gestellt ist (vgl. BAG AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_184

Die Tätigkeit muß sich durch ihre Bedeutung lediglich deutlich wahrnehmbar, also nicht beträchtlich und gewichtig, aus der Summe der Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen herausheben, die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten müssen - aus weichem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wobei freilich die Folgewirkungen über das den vorhergehenden Gruppen immanente Maß hinausgehen müssen (vgl. auch BAG AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975), so daß ein Vergleich mit den niedrigeren Gruppen erforderlich ist.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_185

7. Die Erfüllung der tariflichen Qualifizierungen "selbständige Leistungen", "besonders verantwortungsvoll", "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" hängt nicht von einer rein quantitativen Prüfung der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ab, ob also von den die Gesamtarbeitszeit ausmachenden Aufgaben unter Verzicht auf eine Gliederung in Arbeitsvorgänge ein Teil, der den im Tarifvertrag festgelegten Umfang hat, sich heraushebt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachenden Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils in dem nach den tariflichen

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_186

Regelungen geforderten Umfang das Qualifikationsmerkmal erfordert. Maßgebend ist, ob von den die Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgängen der im Tarifvertrag bestimmte Teil seinerseits der tariflichen Anforderung der Heraushebung durch "selbständige Leistungen", "besondere Verantwortung" und "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" entspricht (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_187

8.           Die Fallgruppen 1 a der VergGr. V b, 1 a der VergGr. IV b, 1 b der VergGr. IV a und 1 b der VergGr. III bauen aufeinander auf (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, besonders verantwortungsvoll, besondere Schwierigkeit und Bedeutung).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_188

Es muß daher zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsfallgruppe und alsdann der Reihe nach jeweils das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale überprüft werden (vgl. BAG AP Nr. 2, 3 und 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 98, 85, 79, 77, 56, 47, 39 zu §§ 22, 23 BAT), wobei untersucht werden muß, inwieweit die Tätigkeit des einzugruppierenden Angestellten die in den niedrigeren Gruppen verwendeten Merkmale erfüllt und durch diese Merkmale bereits konsumiert wird (vgl. BAG AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT).

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_189

üb Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese daher auch nicht unstreitig stellen können (vgl. BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Allerdings kann hier je nach den Umständen eine pauschale rechtliche Überprüfung ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 30, 47, 56 und 66 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT m. krit. Anm. Göller; a.A. BAG AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT m. ablehn. Anm. Spiertz).

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_190

9.           Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist auf Arbeitsvorgänge abzustellen.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_191

Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG AP Nr. 90, 96, 101, 102 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_192

Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. BAG AP Nr. 12 und §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung zu verhindern (vgl. BAG AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine Zusammenhangstätigkeit liegt dann vor, wenn es sich um ein unselbständiges Teilstück handelt, das der Hauptarbeit ein- und untergeordnet ist (vgl. BAG AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 KnAT).

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_193

Zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" sind weiter wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl. BAG AP Nr. 8, 12, 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_194

10. Der Kläger hat in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 21.01.1981 (Bl. 26 - 31 d. GA) seine Tätigkeit in Arbeitsvorgänge gegliedert und quantifiziert.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_195

In einer Anlage zum Schriftsatz vom 07.04.1987 (Bl. 210 ff d. GA) hat er anders aufgeteilt.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_196

Das Berufungsgericht kann dem Kläger nicht folgen; es ist, soweit die Bestimmung der Arbeitsvorgänge in Rede steht, nicht an seine Beurteilung gebunden.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_197

Die Parteien können über den vorgegebenen Rechtsbegriff des Arbeitsvorganges weder verfügen noch ihn wie Tatsachen unstreitig stellen (vgl. BAG AP Nr. 16, 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieser Begriff steht nicht zur Disposition der Prozeß- und Arbeitsvertragsparteien. Seine Anwendung ist alleinige Angelegenheit der Gerichte (vgl. BAG AP Nr. 2, 5, 16, 23, 34, 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_198

Maßgebend muß auf das Arbeitsergebnis abgestellt v/erden (vgl. BAG AP Nr. 16, 35, 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_199

Das vom Kläger geschuldete Arbeitsergebnis ist im Arbeitsvertrag vom 03.01.1977 festgelegt: er ist als Verkehrsamtsleiter eingestellt worden. Alle Aufgaben und Tätigkeiten, die im Laufe des Rechtsstreits im einzelnen aufgelistet und dargestellt worden sind, sind der Leitung des Verkehrsamtes zuzuordnen. Das rechtfertigt, die gesamte Tätigkeit zu einem großen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Denn die genannten Arbeitsaufgaben stehen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang und dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Leitung des Verkehrsamtes.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_200

Entscheidend sind, wenn eine Leitungstätigkeit in Rede steht,' die Verwaltungsorganisation, die praktische Verwaltungsübung, der natürliche Zusammenhang sowie das spezifische Arbeitsergebnis zu fokussieren, wobei die tatsächliche Abgrenzbarkeit und die rechtliche Bewertbarkeit ins Gewicht fallen. Vor allem die Organisation des Verkehrsamtes der Beklagten und die Leitung durch den Kläger stehen einer Zergliederung und Aufspaltung seiner Tätigkeiten im Sinne einer Atomisierung entgegen. Alle im Rahmen der Leitung anfallenden Aufgaben sind Teilstücke des die gesamte Tätigkeit umfassenden Arbeitsvorganges.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_201

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage, wie bei Leitungstätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu gliedern ist, befaßt (vgl. BAG AP Nr. 2, 9, 14, 22, 23, 24, 42, 46, 48, 70, 82, 86, 90, 92, 99, 100, 101, 123 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Leitungstätigkeit eines Angestellten ist vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig als ein Arbeitsvorgang angesehen worden. Im vorliegenden Falle gilt nichts anderes.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_202

11. Der Aufgabenkreis des Klägers erfordert selbständige Leistungen.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_203

Der Kläger muß mit eigener Gedankenarbeit im Rahmen seines Ermessens-,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_204

Entscheidungs-, Gestaltungs- und Bearbeitungsspielraums nach Wegen suchen,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_205

um den Fremdenverkehr in der Gemeinde N2 zu fördern. Die Beklagte ist den detaillierten Darlegungen des Klägers, die die geistigen Initiativen in seinem Aufgabengebiet belegen, nicht entgegengetreten. Der Kläger hat in verschiedenen Bereichen des Fremdenverkehrs eigene Konzepte entwickelt und realisiert, wobei er eigene Arbeitsmethoden und Arbeitsgestaltungen eingebracht hat.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_206

Die selbständigen Leistungen können nach Lage des Falles mithin keinen begründeten Bedenken begegnen.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_207

12. Zweifel drängen sich freilich auf, soweit die Frage zu beantworten ist, ob die Tätigkeit des Klägers die in die Fallgr. 1 a der VergGr. V b einbezogenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse verlangt.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_208

Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung (Bl. 52 ff) die Auffassung vertreten, gründliche, umfassende Fachkenntnisse könnten nicht bejaht werden. Allein mit den im Schriftsatz vom 28.10.1985 (S. 5 - Bl. 75) genannten Kenntnissen kann das tarifliche Qualifizierungsmerkmal der Fallgr. 1 a der VergGr. V b nicht begründet werden, was jedenfalls dann gilt, wenn erwogen wird, daß es oft nur einzelne wenige Bestimmungen aus den vom Kläger genannten Rechtsgebieten, etwa dem Wettbewerbsrecht, dem Melderecht oder dem Beherbergungsvertragsrecht sind, die er anwenden muß. Das Berufungsgericht hat aber über die vom Kläger im einzelnen bezeichneten Fachkenntnisse hinaus sein umfangreiches Erfahrungswissen herangezogen, das "know-how", welches ein qualifizierter Verkehrsamtsleiter einsetzen muß. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_209

Es trifft nicht zu, daß zu den gründlichen, umfasenden Fachkenntnissen im tariflichen Sinne Erfahrungswissen nur dann zählt, wenn es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen von Gesetzen und Vorschriften benötigt wird. Je nach der Fallgestaltung kann sich auch bloßes Erfahrungswissen als gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne darstellen.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_210

Im öffentlichen Dienst ist es zwar ungewöhnlich, daß ein Angestellter für seine Tätigkeit im wesentlichen und vorrangig oder sogar allein Fachkenntnisse anwenden muß, die auf Erfahrungswissen beruhen, weil im allgemeinen die Tätigkeiten von Angestellten durch Erlasse und Verwaltungsvorschriften - oft bis ins Detail - geregelt sind. Das ändert aber nichts daran, daß für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst benötigte Fachkenntnisse, die auf bloßem Erfahrungswissen, d.h. aufgrund beruflicher Erfahrung gewonnenem Wissen beruhen, gleichermaßen als Fachkenntnisse im tariflichen Sinne anzuerkennen sind (vgl. BAG AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_211

Der Kläger gehört als Verkehrsamtsleiter zu den Angestellten, für deren Tätigkeit Verwaltungsvorschriften weitgehend fehlen.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_212

Die Parteien haben die Problematik der Zuordnung des Klägers zu einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung völlig zutreffend gesehen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.1987 - Bl. 207 ff d.GA; Berufungsbegründung des Klägers vom 14.04.1986, S. 4, 16 - Bl. 122, 124). Der zur Entscheidung stehende Fall gebietet indessen nicht, auf die Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT zurückzugreifen (vgl. etv/a BAG AP Nr. 26, 29, 33, 34, 49, 54, 62, 64, 65, 67, 69, 89, 91, 93, 95, 99, 105, 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es reicht, das Erfahrungswissen des Klägers in die Bewertung seiner Tätigkeit einzubeziehen. Angesichts des Umfangs dieses Erfahrungswissens müssen gründliche, umfassende Fachkenntnisse bejaht werden.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_213

13. Die Tätigkeit des Klägers ist dadurch herausgehoben, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_214

Allerdings kann die Tatsache, daß im Verkehrsamt noch eine Mitarbeiterin mit Vergütung nach der VergGr. VI b und eine 13-Stunden-Arbeitskraft eingesetzt sind (vgl. Klageschrift, S. 5), für die Qualifizierung durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit nichts hergeben.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_215

Herausgehoben ist aber die Verantwortung des Klägers, weil er auf den Fremdenverkehr in der Gemeinde N2 in nicht unerheblichem Umfang Einfluß nimmt und für den gewünschten und erstrebten Ausbau maßgeblich die Weichen stellt. Dem Verkehrsamt kommt eine Schlüsselrolle zu, soweit es sich um die Werbung, aber auch die Betreuung der Gäste handelt. Der Kläger muß als Verkehrsamtsleiter für eine sachgerechte Entwicklung des Fremdenverkehrs sorgen. Er ist in die Verkaufsförderung sowie in den Verkauf von Fremdenverkehrsangeboten eingeschaltet. Er hat beratende und anleitende Funktionen.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_216

Die sachgerechte Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben ist nicht auf die Beantwortung von Fragen beschränkt. Von dem Verkehrsamt wird erwartet und gefordert, daß es den Gästen nicht nur einen Beherbergungsbetrieb nachweist, sondern auch den Aufenthalt attraktiv gestaltet. Insbesondere bei den Gästen, die sich für einen Urlaub - nach Ansicht vieler die schönste Zeit des Jahres - in der Gemeinde N2 entscheiden, genügt nicht die Übersendung einer Auflistung der Unterkunftsmöglichkeiten und der Gaststätten sowie der Privatpensionen. Die Freizeitgestaltung mit ihren verschiedenen Facetten tritt in den Vordergrund. Gäste, die sich im Urlaub gelangweilt haben, werden kaum empfehlend auf die Gemeinde N2 verweisen. Das Verkehrsamt muß daher in Zusammenarbeit mit allen am Fremdenverkehr Interessierten und Beteiligten Konzepte für einen angenehmen und abwechselungsreichen Aufenthalt entwickeln und realisieren. Das gilt etwa für Wanderangebote oder für sportliche Betätigungen, wobei dem N2 selbt eine herausragende Bedeutung zukommt. Ähnliches gilt für Tagesgäste, die weder Zeit noch Möglichkeiten noch Fachkunde haben, sich einen zeitlich und vielleicht auch finanziell knapp bemessenen Aufenthalt zusammenzustellen.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_217

Unzufriedenheiten, Klagen und Beschwerden muß das Verkehrsamt mit seinem Leiter nachgehen, der Kläger hat eine Mittlerrolle zwischen den Gästen und den Betrieben, die Fremdenverkehrsleistungen anbieten. Hier muß er ausgleichen, überzogene Ansprüche muß er zurückführen, bei ungenügenden Leistungen muß er nachhaken und sich durchsetzen. Anregungen müssen aufgegriffen v/erden, er muß motivieren und, was eben möglich und dem Fremdenverkehr dienlich erscheint, realisieren.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_218

Der Kläger ist mit der Art, wie er seine Aufgaben erledigt, ganz besonders gefordert.

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_219

Das rechtfertigt die Annahme einer besonderen Verantwortung.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_220

14. Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1987 gründlich und umfassend erörtert und gewürdigt.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_221

Beide Parteien sind durch die Verfügung vom 25.02.1987 unterrichtet worden, daß geeignete Arbeitsunterlagen bereitgestellt werden müßten, um den Aufgabenbereich des Klägers vollständig transparent zu machen.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_222

Eine Erörterung und Prüfung anhand der Arbeitsunterlageri ist nicht nur nicht zu beanstanden, sie ist, wenn der richterlichen Aufklärungspflicht speziell in Eingruppierungsstreitigkeiten Rechnung getragen werden soll, sogar geboten (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 139 Anm. 2 E). Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG AP Nr. 9 zu § 3 TOA) hat betont, die Arbeitsgerichte hätten die Tätigkeit des auf Höhergruppierung klagenden Angestellten gründlich zu erörtern und dann im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale der erstrebten Vergütungsgruppe zu würdigen. Dem steht nicht entgegen, daß die Gerichte, wenn sie das klägerische Tatsachenvorbringen nicht für ausreichend halten, zu dessen Vervollständigung, Klärung und Ergänzung sachdienliche Auflagen nach § 139 ZPO machen müssen.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_223

Damit wird die Verpflichtung zu einer Erörterung der entsprechenden Fragen in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigt, wie umgekehrt bei einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht darauf verzichtet werden darf, den Kläger mit sachdienlichen Auflagen anzuhalten, sein Klagevorbringen zu vervollständigen, klarzustellen und zu ergänzen (vgl. BAG AP Nrn. 8, 16, 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_224

Gerade in Eingruppierungsprozessen können die Tatsachengerichte im Rahmen eines weiten Ermessens zur Sachaufklärung, Klarstellung und zu ihrer eigenen Unterstützung von Amts wegen die Vorlage von Urkunden bzw. behördlichen Akten, also von Arbeitsunterlagen des klagenden Angestellten, die Einnahme des gerichtlichen Augenscheins sowie die Zuziehung von Sachverständigen, allerdings nicht die Vernehmung von Zeugen anordnen und durchführen, wie sich im einzelnen aus §§ 141 ff ZPO ergibt (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 1 Tarifverträge: Presse; auch BAG AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Das Berufungsgericht verkennt, soweit die Erörterung und Prüfung der Tätigkeit des die Höhergruppierung begehrenden Angestellten in der mündlichen Verhandlung in Rede steht, nicht, daß zu den Grundlagen der Rechtsverfolgung im Zivilprozeß das Vorbringen von Tatsachen gehört, aus deren lückenloser Folge sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte Anspruch herleiten lassen muß (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 139 ZPQ), wobei eine Eingrup- pierungsfeststellungsklage dann schlüssig ist, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag begründet erscheinen läßt, so daß im Falle der Säumnis der beklagten Partei aufgrund des Vorbringens des Klägers nach § 331 ZPO ein Versäumnisurteil erlassen werden könnte (vgl. BAG AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975) Der Kläger eines Eingruppierungsrechtsstreits muß mithin darlegen, daß Tatsachen vorliegen, aus denen die Erfüllung der qualifizierten Tätigkeitsmerkmale hergleitet werden kann. Er muß, wenn er die Eingruppierung nach bestimmten Qualifikationsmerkmalen begehrt, diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfall in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG AP Nrn. 32, 36, 39, 68, 88, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_225

Notwendigerweise kennt nämlich der Kläger seine eigene Tätigkeit am besten und muß daher am ehesten in der Lage sein, darzulegen, ob und warum sie sich im Sinne der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale heraushebt (vgl. BAG AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_226

Nicht selten erweist sich allerdings die Tatsachenfeststellung und Sachaufklärung mit den Mitteln der Verhandlungsmaxime in Eingruppierungsstreitigkeiten als noch schwieriger als die Rechtsanwendung, insbesondere deshalb, weil bei unstreitigem Sachverhalt die Parteien die Einzelheiten der Tätigkeit des jeweiligen Klägers oft nur stichwortartig und nicht nachvollziehbar schildern oder den Gerichten der Nachvollzug den Parteien geläufiger interner Verwaltungsvorgänge nicht oder nur schwer möglich ist.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_227

Die rechtlichen Schwierigkeiten in Eingruppierungsprozessen haben ihre Ursache keineswegs allein in den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen der VergO zum BAT. Häufig betreffen sie die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 22 BAT. Sie sind in vielen Fällen auch darin begründet, daß bei lediglich verbaler Anerkennung des Tarifgefüges innerhalb der öffentlichen Hand Höher- und Eingruppierungen nach außerrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden, weiter auch darin, daß die damit beschäftigten Bediensteten wegen der nur schwer überschaubaren Vielfalt der VergO und ihrer immer stärker zunehmenden, vielfältigen Differenzierung nicht selten überfordert erscheinen.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_228

Zahlreich sind die Rechtsstreitigkeiten, in denen es den jeweiligen Klägern, obwohl das rechtlich und tatsächlich möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereitet, in der prozessual gebotenen Art und Weise Tatsachen insbesondere für qualifizierende tarifliche Tätigkeitsmerkmale vorzubringen (vgl. BAG AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 36, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_229

Rauschgoldähnliche Wertungen finden nicht nur in Ausnahmefällen Eingang in die klägerischen Ausführungen (vgl. etwa BAG AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_230

Führt eine Aufzählung der Tätigkeiten im einzelnen und eine detaillierte Beschreibung des Aufgabengebietes bei der Überprüfung und Würdigung des Ein- gruppierungsbegehrens nicht weiter, dann muß das Gericht danach fragen, was der klagende Angestellte in einem überschaubaren Zeitraum dienstlich gemacht hat (vgl. Anm. Clemens zu BAG AP Nr. 102 zu §§ 22, 23 BAT ). Hier kommt den Arbeitsunterlagen, mit denen die konkrete Tätigkeit vollständig transparent gemacht werden kann, maßgebliche Bedeutung zu. Die Erörterung und Würdigung dieser Unterlagen ist ein entscheidender Schritt für die Beurteilung, ob bestimmte Tätigkeiten und Einzelaufgaben den jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind. Die Pflichten des Gerichts, das Sach- und Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern, zielt nicht nur auf die Parteien; einzu- beziehen sind auch unterrichtete Vertreter, wie sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt. Auch sie kommen in Betracht, wenn es sich um die Beantwortung der notwendigen Aufklärungsfragen handelt (vgl. Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 139 Anm. 2 E).

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_231

15. Das klägerische Höhergruppierungsbegehren muß ohne Erfolg bleiben, weil die Tätigkeit des Klägers sich nicht durch besondere Schwierigkeit heraushebt.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_232

Die Fremdenverkehrsstatistik, die sicher für die Beklagte erhebliche Bedeutung hat und von hohem Aussagewert ist, wird aufgrund der Landesstatistik erstellt, wobei weitgehend das von dort zur Verfügung gestellte Zahlenwerk übernommen wird.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_233

Eine Lücke ergibt sich allerdings, wo die Kleinbetriebe in Rede stehen, die wegen der fehlenden Meldepflicht in der Landesstatistik nicht auftauchen. Es leuchtet ein, daß es wegen der Angst vor einer steuerlichen Erfassung mühsam und beschwerlich gewesen ist, die Kleinbetriebe zur Herausgabe ihrer Zahlen über erbrachte Fremdenverkehrsleistungen zu bewegen. Eine besondere Schwierigkeit im Sinne einer tariflichen Qualifizierung hat allerdings nicht in Rede gestanden.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_234

Auch bei der Entwicklung und Verwendung des Gästefragebogens sind keine besonderen Schwierigkeiten angefallen.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_235

Fragen, wie sie den Gästen vorgelegt worden sind, werden häufig gestellt, wenn diejenigen, die sich mit Fremdenverkehr befassen, Hinweise für ihre Arbeit bekommen wollen.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_236

Wer einen Gästefragebogen entwerfen will und konzipieren muß, wird das, was bereits von vergleichbaren Fremdenverkehrsorten erarbeitet und verwandt worden ist, übernehmen und fortentwickeln.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_237

Soweit die Tätigkeit des Klägers zu bewerten ist, darf im übrigen nicht übersehen werden, daß im Jahre 1986 nur 100 Bogen ausgegeben worden und 50 zurückgekommen sind.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_238

Mit der Zustimmung, die der Gästefragebogen in einem Schreiben des Verkehrsvereins Graubünden vom 15.12.1986 gefunden hat, kann die tariflich geforderte besondere Schwierigkeit nicht belegt werden.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_239

Die vom Kläger federführend entwickelten Bestandserfassungsbögen gestatten ebenso wie die von ihm erstellten Diagramme Analysen für die Fremdenverkehrsarbeit, wobei deren Fortschreibung die Dynamik des Fremdenverkehrs transparent machen kann.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_240

Es handelt sich jedoch immer um das Sammeln und Zusammenstellen von Einzelheiten nach Gesichtspunkten, die für die Gästewerbung und Betreuung bedeutsam sind.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_241

Erhöhte fachliche Anforderungen fallen hier nicht an.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_242

Radtouren und Radwanderungen bieten sich in der Gemeinde N2 an, wobei neben den topographischen Verhältnissen die Schönheit und der Reiz der Landschaft von herausragender Bedeutung sind.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_243

Solche Touren und Wanderungen erfordern ebenso wie Fußwanderungen Kartenmaterial.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_244

Hier kann ein Verkehrsamt, welches erstmals das Fahrrad in das Freizeitangebot einstellen will, auf zahlreiche Entwicklungen und Erfahrungen anderer Verkehrsämter zurückgreifen.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_245

Neuland ist hier nicht zu betreten, Fahrradwanderungen gibt es schon seit Jahrzehnten, entsprechendes Kartenmaterial steht seit langem zur Verfügung. Wenn der Kläger die Karten auf die Gemeinde N2 ausgerichtet hat, so kann das nicht schwierig gewesen sein.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_246

Erhöhte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hat der Kläger auch nicht einsetzen müssen, soweit er Restaurants und Gasthäuser veranlaßt hat, in die Speisekarte das N2-Leibgericht "Sipp-Sapp" aufzunehmen. Die Werbung mit diesem Leibgericht ist einfach, es erscheint in einer Zusammenfassung verschiedener Angebote im "N2-Mosaik". In der Übersicht "gut essen + trinken" ist das Originalrezept abgedruckt, eine Terrine gibt Hinweise auf die Betriebe, in denen "Sipp-Sapp" angeboten wird.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_247

Nicht wenige Fremdenverkehrsorte versuchen, sich durch ein spezielles Gericht unverwechselbar zu kennzeichnen, bekanntzumachen und herauszustellen. Die Idee, die der Kläger verfolgt hat, ist also nicht neu und ihre Konzeption nicht schwierig, wobei gleiches für die Realisierung gilt, weil die Häuser, die "Sipp-Sapp" in ihre Speisekarte einstellen, kein größeres Risiko auf sich nehmen als bei anderen neu in das Angebot einbezogenen Speisen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_248

Das Berufungsgericht hat besondere Schwierigkeiten auch nicht bei der Erstellung der "N2-Mosaik-Schatulle" feststellen können. Vielfach werden Angebote in Verkehrsämtern zusammengefaßt, sehr häufig verteilen sie Mappen mit den verschiedensten Prospekten.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_249

Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, die gesamte Breite der Werbung nicht zusammenzuführen, sondern aufzuteilen, um den Gast gezielt ansprechen zu können.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_250

Angebote können schnell überholt sein, sie sind häufigen Änderungen unterworfen und verlangen ständige Anspassungen, es werden nur spezielle Gruppen angesprochen.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_251

Die Beantwortung der Frage, ob Prospekte mehrsprachig ausgelegt werden sollen, erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise. Die zur Verfügung stehenden Mittel spielen ebenso eine Rolle wie die Zahl der ausländischen Gäste und ihre Herkunftsländer. Wer sich für mehrsprachige Prospekte und Angebote entscheidet, muß sicherstellen, daß die Übersicht nicht in einem Sprachwirrwarr verloren geht.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_252

Natürlich hat die Zielgruppenarbeit in einem Verkehrsamt eine herausragende Rolle.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_253

Das Rechtsmittelgericht verkennt hier nicht, daß sich der Kläger etwa auf der ITB in Berlin besonders engagiert hat.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_254

Er hat sich, das haben die Erörterungen vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, sachgerecht eingesetzt und damit unter Beweis gestellt, daß er das Qualifizierungsmerkmal der "besonderen Verantwortung" erfüllt. Kompliziert ist die Fremdenverkehrswerbung in Berlin indessen nicht gewesen, Spezialkenntnisse sind nicht erforderlich gewesen, außergewöhnliche Erfahrungen sind von dem Kläger nicht verlangt worden.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_255

Die Pauschalangebote, die der Kläger erarbeitet hat, verlangen eine sorgfältige Abstimmung mit den Anbietern verschiedener Leistungen. Hier sind normale Koordinierungsfähigkeiten, wie sie ein Verkehrsamtsleiter haben muß, gefordert.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_256

Die Fremdenverkehrsuntersuchung N2, die die V KG erstellt hat, kann der Kläger sich nicht zurechnen. Sicher ist, daß er hier mitgewirkt, insbesondere auch Material aus dem fremdenverkehrsspezifischen Bereich zur Verfügung gestellt hat.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_257

Das rechtfertigt jedoch nicht, seiner Tätigkeit die Qualifizierung der VergGr. IV a/III zuzuerkennen.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_258

Besondere Schwierigkeiten sind ferner zu verneinen bei der Ansprache von Reiseunternehmen und anderen Verkehrsämtern.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_259

Der Kläger hat selbst auf die Auswertung von Branchenfernsprechbüchern verwiesen.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_260

Die Aufstellung der bebilderten redaktionellen Berichte und der Werbeanzeigen muß an der Effektivität ausgerichtet werden.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_261

Hier erlangt der Werbeetat Bedeutung, den der Kläger naturgemäß beachten muß.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_262

Gästebefragungen können Aufschluß darüber geben, wo Anzeigen zweckmäßigerweise zu plazieren sind.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_263

Wenn der Kläger die "Drüggelter L in die Fremdenverkehrswerbung einbezogen hat, so können dabei keine besonderen Schwierigkeiten aufgetaucht sein.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_264

Gleiches gilt für das Sammeln von Informationen und für die Weitergabe an Interessenten.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_265

In der Basisgruppe, die sich mit der Weiterentwicklung des N2-Fremdenverkehrs befaßt, arbeitet der Kläger mit.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_266

Hier werden Probleme, etwa des Parkplatzangebots, der Ausweitung der Bettenkapazität, der Sichtmöglichkeiten auf den See, der Verkehrsüberlastung oder der Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden erörtert.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_267

Die Auflistung der Personen, die in der Basisgruppe zusammengeschlossen sind, ergibt, daß die Kompetenzen für die Fremdenverkehrsprobleme durchaus nicht bei dem Kläger liegen.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_268

Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben gezeigt, daß, soweit das Verkehrsamt als Vertragspartner, etwa bei der Durchführung von Betriebsausflügen, auftritt, manche Fragen nicht geklärt sind.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_269

Vertragsgestaltungen der in Rede stehenden Art sind jedoch nicht Sache des Klägers, sie gehören nicht zu seiner "auszuübenden Tätigkeit" im Sinne des § 22 BAT. Hier sind vielmehr der Gemeindedirektor der Beklagten oder der Rat der Gemeinde gefordert.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_270

Es bedarf daher keiner Überlegungen, ob das Aushandeln von Verträgen mit Betrieben, die Ausflüge durchführen wollen, besonders schwierig ist, weil zu beachten ist, daß es sich um eine spezielle Materie mit eng begrenztem Umfang handelt.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_271

16.          Das Rechtsmittelgericht hat die zahlreichen vom Kläger überreichten Unterlagen und Belege eingehend geprüft, es hat das Arbeitsprogramm für das Jahr 1984 in seine Gewichtung einbezogen und die eingehenden Schilderungen und Darlegungen des Klägers sorgfältig gewertet.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_272

Die Tätigkeit des Klägers als Verkehrsamtsleiter ist sicher vielseitig, sein Engagement darf nicht übersehen v/erden.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_273

Er muß Einfühlungsvermögen haben, wenn er in vertraulichen Erörterungen und Überlegungen mit den am Fremdenverkehr beteiligten Betrieben behutsam und gezielt Leistungsverbesserungen und -ausweitungen anspricht. Bei der Verbesserung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs müssen die Entscheidungsträger Orientierungshilfen erhalten; hier sind Informations- und Besichtigungsfahrten einzuordnen.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_274

Die Qualität eines Leiters des Verkehrsamtes hängt von seinen Ideen und deren Umsetzung, von seiner Kreativität und Weitsicht, von seinem Einfallsreichtum, seinen Initiativen und der Realisierung seiner Konzeptionen, von seiner Einsatzfreude und Kontaktstärke, seiner Ausstrahlung, seiner Fähigkeit zur Koordination, und gewiß auch von seinen nicht nur globalen, sondern auch detaillierten Fachkenntnissen und Erfahrungen ab.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_275

Das alles führt jedoch nicht zu der besonderen Schwierigkeit, die für die Höhergruppierung gefordert ist.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_276

17.          Da sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch besondere Schwierigkeit heraushebt, kommt es auf die Heraushebung durch die Bedeutung und das

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_277

Maß der Verantwortung nicht an.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_278

18. Auch ist unerheblich, ob die Beklagte die Stelle des Verkehrsamtsleiters bis 1981/82 nach BAT III im Stellenplan ausgewiesen hat (vgl. Schriftsatz vom 28.10.1985, S. 4 - Bl. 74).

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_279

Mit dem Stellenplan kann ein Höhergruppierungsverlangen nicht gerechtfertigt werden, da hier eine interne Verwaltungsangelegenheit in Rede steht (vgl. schon BAG AP Nr. 1 zu § 3 TOA; auch BAG AP Nr. 8, 12, 14, 36, 67, 69, 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/1987-06-25/4-sa-269-86#rd_280

Die Berufung des Klägers muß daher zurückgewiesen v/erden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.