Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 75
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/75#abs-1 (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/75#abs-2 (2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/75#abs-3 (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/75#abs-4 (4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/75#abs-5 (5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.