Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 145 Bindung an den Antrag
Stand: 10.06.2019
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Wird zitiert von 1.467 Entscheidungen zu § 145 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 219/20Mieterhöhungsverfahren: Berechtigung des Vermieters zur Ermäßigung seines formell ordnungsgemäßen vorprozessualen Erhöhungsverlangens mit Erhebung der ZustimmungsklageZitiert von 11
- LAG Köln, 15.11.2019 – 4 Sa 771/18Zitiert von 1
- BAG, 04.07.2001 – 2 AZR 469/00Zitiert von 9
- BAG, 17.05.2001 – 2 AZR 460/00Änderungskündigung: Einordnung einer Kündigung ohne gleichzeitiges oder vorausgegangenes Änderungsangebot als Beendigungskündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 – 8 O 321/20
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 02.06.2026 – 7 SLa 388/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.