Rechtsprechung / FG Köln / 2013

FG Köln Urteil vom 29.10.2013 – 8 K 3605/06

ECLI:DE:FGK:2013:1029.8K3605.06.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Insolvenztabelle in Höhe von

162.958,95 €               (Jahr 2000),

26.337,85 €              (Jahr 2001) und

73.298,80 €               (Jahr 2001),

14.600 €               (Jahr 2002)

zu Recht erfolgt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_2

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anmeldung von Beträgen zur Insolvenztabelle über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2000-2002.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_3

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. Herr D war in den Streitjahren als Steuerberater tätig. Dabei wurde er unter anderem als Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Generalunternehmer i.V.m. Bautätigkeiten sowie als Bürge und Makler innerhalb seiner Unternehmensgruppe (D-Gruppe) tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_4

Im Jahr 2002 fand bei Herrn D eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Der Prüfungszeitraum umfasste die Besteuerungszeiträume 2000 und 2001. Da für diese Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden waren, wurden die Besteuerungsgrundlagen unter Zugrundelegung von vorliegendem Kontrollmaterial unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags geschätzt. Die Auswertung dieser Feststellungen führte zu unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 und  2001 vom 6.9.2002, in dem der Kläger (Finanzamt F) die Umsatzsteuer mit 50.950 DM (2000) bzw. 64.000 DM (2001) festsetzte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_5

Hiergegen erhob Herr D Einspruch und reichte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, indem er folgende Werte deklarierte:

2001Permalink zu Rn. 2001recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_2001

Umsätze zum allg. Steuersatz

1.431.402,00 DM

-1.089.848,00 DM

Vorsteuern

20.471,61 DM

108.412,40 DM

Umsatzsteuer

208.552,71 DM

- 282.788,08 DM

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_7

Dem folgte der Kläger (Finanzamt F) nicht und berücksichtigte in geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 22.5.2003 für das Jahr 2000 die Umsätze antragsgemäß, kürzte die Vorsteuern aber auf den Betrag von 16.377,29 DM. Hierzu führte aus, die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 20 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze zur Kürzung der Vorsteuer seien 1,1 Millionen DM nicht berücksichtigt worden, da der Umsatz 2001 storniert und nicht ausgeführt worden sei. Für das Jahr 2001 berücksichtigte er Umsätze zum allgemeinen Steuersatz lediglich in Höhe von minus 836.317 DM und ließ Vorsteuern i.H.v. 71.552,18 DM zum Abzug zu. Hierzu führte er im Erläuterungsteil aus, die Umsätze seien um 165.000 DM erhöht worden; insoweit liege Kontrollmaterial vor. Die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 34 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der Kürzung sei der stornierte Umsatz i.H.v. 1,1 Millionen DM – wie im Vorjahr – nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_8

Die Einsprüche wies der Kläger (das Finanzamt) mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2003 (ursprüngliches Datum 24.10.2003) als unbegründet zurück; die hiergegen erhobene Klage nahm Herr D zurück (Az. beim FG Köln: 8 K 5787/03 und 8 K 227/04).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_9

Nachdem Herr D für das Jahr 2002 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Kläger (Finanzamt F) die Besteuerungsgrundlagen in dem ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom 12. Mai 2004 und setzte die Steuer mit 25.647,32 € fest. Hiergegen legte Herr D Einspruch ein und deklarierte in der eingereichten Steuererklärung Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 5.160 € und machte Vorsteuern in Höhe von 6.792,21 € geltend.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_10

Im Mai 2006 fand bei Herrn D eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000-2002 statt, deren Ergebnisse der Prüfer im Prüfungsbericht vom 3.3.2006 festhielt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_11

-          In Tz. 2.7 „Rechnungen Rechtsanwalt H“ führte der Prüfer aus, der als Betriebsausgabe im Jahr 2000 verbuchte Gesamtbetrag i.H.v. 48.000 DM zzgl. 7.680 DM Vorsteuer sei nach Aussage von Herrn D privat veranlasst.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_12

-          In Tz. 2.13 „Ausbietung B“ heißt es:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_13

In der Schlussbesprechung wurde dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass die Weiterberechnung des im Zusammenhang mit dem Objekt B und dessen Zwangsversteigerung seitens der „A KG“ der BfA am 7.12.2001 in Rechnung gestellten Betrages i.H.v. 600.000 DM zzgl. 96.000 DM Umsatzsteuer an die „E-GmbH“ versehentlich unterblieben ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_14

Mit Schreiben vom 15.2.2006 beantragte Herr D nunmehr die umsatzsteuerneutrale Behandlung dieses Vorgangs, das sich um einen durchlaufenden Posten handeln soll. Nach den Bestimmungen des Abschnitts 152 Satz 2 UStG liegt ein durchlaufender Posten jedoch nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt keinen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden hat und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist. Dies ist nach den vorliegenden Vereinbarungen jedoch nicht gegeben. Im Übrigen wäre dann auch der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der „A KG“ vom 7.12.2001 zu versagen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_15

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Weiterberechnung an die GbR D GmbH/K GmbH (siehe Schreiben vom 15.2.06) nicht nachvollziehbar ist, da aus den vorliegenden vertraglichen Vereinbarung (24.08.2000 und 6.12.2001) keine Rechtsbeziehungen zu dieser Firma ersichtlich sind. (Anm: Dazu i.E. unten: SteuFA-Bericht Tz. 1.6.1)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_16

Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte die Prüfung zu folgenden Ergebnissen:

2002Permalink zu Rn. 2002recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_2002

Umsätze zum allg. Steuersatz

1.431.402,00 DM

- 231.843,00 DM

- 39.189,00 €

Vorsteuern

7.097,29 DM

71.446,73 DM

6.452,60 €

Umsatzsteuer

222.642,87 DM

- 108.541,61 DM

- 12.722,84 €

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_18

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts – einschließlich der Anl. 5: „Umsatzsteuer laut Prüfung“ – Bezug genommen. Gemäß Tz. 1.1.3.2 des Berichts hat sich Her D Einwendungen zu Tz 2.8, 2.10, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.16 vorbehalten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_19

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ unter dem 6.4.2006 entsprechende gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000‑2002; die Vorbehalte der Nachprüfung hob er gleichzeitig auf. Für das Jahr 2002 wich er zusätzlich vom Betriebsprüfungsbericht ab und berücksichtigte weitere positive Umsätze in Höhe von 6.250 € wegen ungeklärtem Zahlungseingang. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_20

Die hiergegen am 13.4.2006 erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. 8.2006 als unbegründet zurück.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_21

Hierzu führte er zur Umsatzsteuer 2000 aus, Herr D mache nunmehr geltend, dass die Rechnung des Rechtsanwalts H seiner unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater zuzuordnen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Herr D habe sich in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht F wegen des Vorwurfs des Bankrotts verantworten müssen. Hierzu habe Herr D aber nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Verfahren in einem kausalen Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater bzw. „Mittelverwender“ gestanden habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_22

Für die Umsatzsteuer 2001 gelte, dass Herr D die von ihm ursprünglich erklärten negativen Umsätze i.H.v. 1.089.848 DM geltend mache. In diesem Zusammenhang verschweige er jedoch, dass diese Problematik bereits Gegenstand des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 22.5.2003 sowie Gegenstand der anschließenden Einspruchsentscheidung vom 24.10.2004 (gemeint wohl: 27.10.2003) gewesen sei. Deswegen habe im Rahmen der Betriebsprüfung keine Veranlassung bestanden, das Ergebnis der vorangegangenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung abzuändern, zumal die Einspruchsentscheidung rechtskräftig geworden sei. Dass die Höhe der negativen Umsätze nunmehr von Herrn D „neu aufgewärmt“ werde, vermöge aus steuerlicher Sicht zwar verständlich sein, aber unter Berücksichtigung der Vorverfahren wenig zu überzeugen; Herr D hätte seine diesbezüglichen Einwendungen bereits im damaligen Einspruchsverfahren weiterverfolgen müssen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_23

Hinsichtlich des Geschäftsvorfalls „Ausbietung B“ bestehe der begründete Verdacht, dass der ursprünglichen Rechnung keine Leistung zugrundeliege. Hierfür spreche unter anderem die Vereinbarung vom 6.12.2001 zwischen der A GmbH & Co. KG, Herrn D und der K GmbH. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, werde in diesem Zusammenhang inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 26.7.2006 verwiesen. Wie bereits auch in den anderen Verfahren der beteiligten Unternehmen der D-Gruppe vom Finanzamt wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sei, verfolge Herr D vertraglich undurchsichtige Konstruktionen lediglich mit dem Ziel, die reinen „Vorsteuerbeschaffungsmaßnahmen“ im Rahmen der Unternehmensgruppe zu verschleiern, was durch die Personalunion des Herrn D ermöglicht werde. Die wenig überzeugenden Konstruktionen des Herrn D auf dem Papier hätten gemäß § 14 Abs. 3 UStG zur Folge, dass die unrichtig gesonderte ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet werde. Alternativ gelte zu diesem Geschäftsvorfall, dass bereits aus der Rechnung der A KG vom 7.12.2001 nach Abschnitt 192 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 UStR  keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden habe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_24

Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 gelte schließlich, dass Herr D trotz Aufforderung sein Einspruch nicht begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_25

Bei dem oben genannten Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 26.7.2006 handelt es sich um das Verfahren des Herrn D gegen den Kläger wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2000- 2002 (FG Köln, Az.: 8 V 2345/06). Darin hatte das u.a. Gericht ausgeführt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_26

Gleiches gilt für die Rechnung des Rechtsanwalts H. Laut Betriebsprüfungsbericht soll die Rechnung laut eigener Aussage des Antragstellers privat veranlasst sein. Auch die Antragsbegründung im Verfahren 8 V 2289/06 ergibt nichts anderes. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung in der Strafsache ... vor dem Landgericht F, das der Begründung beigefügt war, dass der Antragsteller sich wegen Bankrotts verantworten musste. Dies lässt zwar eine gewisse Vermutung zu, dass die Strafverfahrenskosten betrieblich bzw. unternehmerisch veranlasst sein könnten (vergl. zum Betriebsausgabenabzug von Strafverfahrenskosten: Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Auflage § 4 Rz. 520 – Strafen/Geldbußen). Der Antragsteller hat diesen Zusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er trägt hierzu vor, tangiert gewesen sei der Bereich der Mittelverwendungkontrolle und Steuerberatung bei den Fonds C KG und G KG. Er hat hierzu zwei Verträge zur Mittelverwendungskontrolle vorgelegt, die keinerlei Zusammenhang zum Strafverfahren erkennen lassen. Auch dem Protokoll der Sitzung in der Strafsache ... lässt sich nicht entnehmen, welche Tathandlungen dem Antragsteller vorgeworfen wurden. Es lässt auch keinerlei Bezug zu den beigefügten Verträgen zur Mittelverwendungskontrolle zu. Es lässt sich deshalb bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, ob das Strafverfahren die unternehmerische Sphäre des Antragstellers betroffen hat. Dies geht zu Lasten des für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG darlegungs- und nachweispflichtigen Antragsteller.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_28

Gegen die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 6. April 2004 bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Zwar hatte der Antragsteller für dieses Jahr zu Recht geltend gemacht, die Höhe der ursprünglich berücksichtigten negativen Umsätze von – 836.317 DM im Bescheid vom 22. Mai 2003 – der Ausgangspunkt für die Berechnung der Umsatzsteuer 2001 im Betriebsprüfungsbericht – sei nicht nachvollziehbar, weil er – der Antragsteller – in der Umsatzsteuererklärung negative Umsätze in Höhe von 1.089.848 DM deklariert habe, Abweichungen aber nur in Höhe von 165.000 DM im Bescheid erläutert seien (verbleibende Differenz zu Lasten des Antragstellers: 88.531 DM). Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt der Senat aber zu dem Ergebnis, dass die Stornierung der 3 Rechnungen aus dem Jahr 2000 gegenüber der K GmbH in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM, die offensichtlich den deklarierten Negativumsätzen zugrundeliegen, nicht zu Negativumsätzen führen können. Der Senat teilt nämlich die vom Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2003 geäußerten Auffassung, dass diesen Rechnungen bereits ursprünglich keine umsatzsteuerlich relevante Leistungen zugrundelagen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass er in seinem Beschluss vom 9. Januar 2004 in Sachen 8 V 4927/03, in dem es um die Vorsteuerberechtigung des Rechungsempfängers dieser Rechnungen ging, bei der dortigen summarischen Prüfung zum Ergebnis gelangt war, dass der Antragsteller eine Leistung in Form der Vermittlung eines Ausbietungsgaranten erbracht hatte. Der Senat rückt hiervon aber aufgrund der danach gewonnenen Erkenntnisse in anderen Verfahren mit Beteiligung von Unternehmen des Antragstellers ab.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_29

Bereits in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 in Sachen 8 V 4920/04, in dem es im Rahmen einer einstweiligen Anordnung um die Anerkennung eines Umsatzsteuerguthabens aus stornierten Rechnungen ging, hat der Senat ausgeführt, das Geschäftsgebaren der dortigen Antragstellerin - ein Unternehmen, in welchem ebenfalls der Antragsteller als Geschäftsführer fungierte - und der mit ihr verbundenen Unternehmen zeichne sich, wie dem Senat inzwischen aus einer Vielzahl von Eilverfahren bekannt sei, vor allem dadurch aus, dass im Rahmen des Unternehmensverbundes des Herrn D verschiedene Gesellschaften anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes Rechnungen für komplexe und nicht immer auf Anhieb zu durchschauende Geschäftsvorfälle (Garantieleistungen, übernommene und teils weitergeleitete Werkleistungen und dergl.) ausstellten, die bei dem Rechnungsempfänger zu zum Teil beträchtlichen Vorsteuerüberhängen führten, dann aber in einer Vielzahl von Fällen wieder storniert wurden, um die Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers zu vermeiden. Dabei drängten sich dem Senat inzwischen erhebliche Zweifel auf, ob die entsprechenden, den Vorsteueranspruch zunächst begründenden Vereinbarungen und die Vereinbarungen zur späteren Stornierung der entsprechenden Rechnungen jeweils zeitecht abgeschlossen würden, wobei zu berücksichtigen war, dass eine Vielzahl solcher Vereinbarungen Herr D in Personalunion für zwei oder mehrere Vertragspartner abschloss. Feststellungen des Vollziehungsbeamten, der anlässlich des Vollstreckungsversuchs im Büro des Herrn D verschiedene Briefbögen der diversen Firmen aufgefunden habe, deuteten darauf hin, dass die Vertragsgestaltungen nachträglich den steuerlichen Bedürfnissen jeweils dergestalt angepasst würden, dass die tatsächliche Zahlung der jeweiligen Umsatzsteuer verhindert werde. Es drängten sich, nachdem Herr D erklärt habe, die dortige Antragstellerin verfüge über keine Bankverbindung, auch Zweifel auf, ob den jeweiligen Vereinbarungen ernsthafte Leistungen zugrundelägen oder solche nur dem Schein nach vereinbart würden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_30

Der hier zu beurteilende „Geschäftsvorfall“ fügt sich im Lichte dieser Ausführungen nahtlos in die Vorgehensweise des Antragstellers ein. Wie dem Senat aus den Verfahren 8 V 4927/03 und 8 V 2292/05 bekannt ist, lag dem Vorgang „Ausbietung B“  eine Vereinbarung zwischen der GbR D GmbH/K GmbH und der K GmbH – später umbenannt in E GmbH – vom 29. März 2003 zugrunde, wonach die K GmbH sich verpflichtete, für ein der GbR D GmbH/K GmbH gehörendes und sich in der Zwangsversteigerung befindliches Grundstück eine Ausbietungsgarantie zu übernehmen bzw. einen Ausbietungsgaranten zu vermitteln, der das Mindestgebot von 5/10 überschreite, wobei die K GmbH berechtigt war, Subunternehmer zu beauftragen. Im Juni 2000 bestätigte sodann die K GmbH ein Schreiben des Antragstellers vom 5. Juni 2000, ausweislich dessen der Antragsteller die A GmbH u Co KG als Ausbildungsgaranten vermittelte. Ist bis dahin der Geschäftsvorfall noch klar und die Ausstellung von Rechnungen hierfür für eine solche Leistung noch schlüssig, wird dieser gesamte Geschäftsvorfall konterkariert durch die Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen der A GmbH & Co KG, dem Antragsteller und der K GmbH. Denn nunmehr ist es nicht mehr der Antragsteller, der eine Leistung abrechnet, sondern vielmehr seine Rechnungen storniert. Umgekehrt stellt – obschon der Antragsteller eine Leistung erbracht haben will – nunmehr die A GmbH u Co KG dem Antragsteller eine Rechnung über 600.000 DM aus, so dass der Antragsteller als angeblicher Leistender kein Entgelt erhält, sondern seinerseits Belasteter einer Rechnung bleibt und damit in den Genuss eines entsprechenden Vorsteueranspruchs kommen soll. Soweit der Senat im Beschluss 8 V 4927/03 darin noch eine Abkürzung eines Zahlungswegs erblickt hatte, die die eigentliche Leistung des Antragstellers – der Nachweis eines Ausbieters – unberührt lasse, rückt er von dieser Auffassung ausdrücklich ab. Er ist vielmehr inzwischen zur Überzeugung gelangt, dass dem gesamten Geschäftsvorfall überhaupt keine Leistungen zwischen den Vertragsbeteiligten zugrundeliegen, sondern er allein dem Zweck diente, eine rechtlich undurchsichtige Konstruktion „auf dem Papier“ zu schaffen, um auf dieser Grundlage beliebig Rechnungen zwischen allen beteiligten Gesellschaften erteilen zu können, die auch nach Belieben wieder storniert werden können. Dies dient nach den bis heute vorliegenden Erkenntnissen nach Überzeugung des Senats alleine dem Zweck, einerseits Vorsteuerguthaben bei den Rechnungsempfängern zu generieren, die korrespondierende Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers aber zu vermeiden, sei es, indem entweder weitere vom Antragsteller gesteuerte Unternehmen entsprechende Rechnungen mit Vorsteuerausweis zur Kompensation der Umsatzsteuerschuld ausstellen, sei es, dass über Stornierungen im Folgejahr Umsatzsteuerguthaben generiert werden, die dann zur Verrechnung dienen sollen. Die letztgenannte Vorgehensweise ist insbesondere in den Verfahren 8 V 4920/04 deutlich geworden, in welchem es gegenüber der dortigen Antragstellerin, der A GmbH & Co KG, in 2001 zu einer Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von 1.445.235,53 € gekommen war, welches die dortige Antragstellerin durch die Generierung eines Guthabens in Höhe von 1.135.848,14 € zu kompensieren suchte, indem sie – ohne Angabe von Gründen – kurzerhand insgesamt 10 Rechnungen gegenüber verschiedenen vom Antragsteller gesteuerten Unternehmen im Gesamtrechnungswert von 7.075.655,31 € stornierte.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_31

Rechtsfolge der Annahme, dass dem Geschäftsvorfall „Ausbietung B“ keine Leistungen zugrundelagen, ist einerseits, dass der Antragsteller  die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs 3 Satz 2 des im Streitjahr geltenden Umsatzsteuergesetzes - UStG - schuldet, weil er in den Rechnungen wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung ausgeführt hat. Insofern ist die Erfassung dieser Umsätze in 2000 rechtlich zutreffend

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_33

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses Bezug genommen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_34

Herr D hat am 6.9.2006 unter Angabe der Adresse „... N-Straße ..., F ... M“ die vorliegende Klage erhoben, mit der er ankündigte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung werde beantragt, seinem Einspruch vom 13.4.2006 zu entsprechen; eine weitergehende Klagebegründung liegt bis heute nicht vor.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_35

Mit Beschluss vom 23.6.2008 beschloss das Amtsgericht F im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn D (Az.: 1) die Bestellung des Rechtsanwalts P zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit dem Beschluss wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufgelegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_36

Bereits zuvor, nämlich im Mai 2007 hatte bei Herrn D eine Prüfung der Finanzämter F und für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F begonnen, die zu einem Teilbericht vom 25. September 2008 über die umsatzsteuerlichen Feststellungen führte. Darin heißt es, soweit hier von Belang:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_37

1.2       Prüfungsanlass Steufa

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_38

Gegenüber Herrn D besteht der Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung durch die im Anhang 1 genannten missbräuchlichen Gestaltungen zwischen den verschiedenen D-Firmen. Als D-Firmen werden in diesem Zusammenhang die Firmen bezeichnet, die von Herrn D beherrscht wurden bzw. werden. Bei den Firmen handelt es sich um GmbH, GmbH & Co. KG oder GbR. Die Firmen werden häufig umbenannt oder verlegt. Die Namen der Firmen sind teilweise sehr ähnlich. Die Firmen waren fast ausschließlich im Immobilienbereich tätig. Einige kauften Grundstücke, bebauten diese - hauptsächlich mit Einkaufscentern- und veräußerten die bebauten Grundstücke nachdem sie vermietet wurden. Zielgruppe beim Verkauf waren Immobilienfonds. Andere Firmen waren in der Immobilienverwaltung tätig oder verwalteten eigenen Grundbesitz.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_40

1.5    Besteuerungsgrundlagen 2000

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_41

1.5.1   Rechnungen an die J marktbau Projektentwicklungs- und Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. Einkaufszentrum R KG (J "R" KG)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_42

Herr D hat im Jahr 2000 folgende Rechnungen an die J "R" KG gestellt, die dort auch zum Vorsteuerabzug geführt haben.

Netto DM

Umsatzsteuer DM

angeblicher Leistungsgegenstand

05.07.2000

292.000,-

46.720,-

Finanzierungsvermitlung

05.07.2000

325.000,-

52.000,-

gemäß Vereinbarung

28.07.2000

1.275.000,-

204.000,-

dänische Fondgesellschaft

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_44

Die gleichen Rechnungen liegen statt von Herrn D auch von der Objektverwaltung V GmbH (V GmbH) vor. Laut sichergestellter Unterlagen waren die Rechnungen vom 05.07.00 zuerst von Herrn D geschrieben worden und sollten dann auf die Firma Objektverwaltung V GmbH abgeändert werden. Bei der Rechnung vom 28.07.00 verhält es sich genau andersherum, hier wurde von der V GmbH auf Herrn D umgeschrieben. Bei der V GmbH handelt sich um ein verbundenes Unternehmen der D-Gruppe. Geschäftsführer waren bis zum 6.8.1998 Herr D und Herr S und ab 6.8.1998 bis zum 8.11.2004 Herr O. Herr D hatte eine Generalhandlungsvollmacht. Eine Umsatzversteuerung liegt bisher weder bei Herrn D noch bei der V GmbH vor. Ebenfalls wurde die Stornierung der Rechnung vom 15.03.01 bei Herrn D steuerlich nicht umgesetzt. Die Vorsteuern bei der J "R" KG wurden in 2001 auch nicht korrigiert und nicht zurückbezahlt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_45

Die Rechnungen, denen keine tatsächlichen Leistungen des Herrn D zu Grunde liegen, dienten lediglich dem Vorsteuerabzug bei der Rechnungsempfängerin. Es handelt sich vielmehr um Scheinrechnungen im Sinne von A 191 (2) Nr. 2 S. 1 UStR, vgl. Anhang 1. Herr D schuldet daher gemäß § 14 (3) S. 1 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_46

Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG:              302.720,- DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_47

1.5.2  Rechnungen an die D Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, später E

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_48

Treuhand GmbH vom 08.07,18.07. und 10.10.2000

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_49

Für Verkaufsbemühungen im Zusammenhang mit dem Objekt B stellte Herr D die im folgenden aufgeführten Rechnungen an die E Treuhand GmbH.

-  Abschlagszahlung 300.000,- + 48.000,- DM USt

-  18.07.00

-  Abschlagszahlung 500.000,- + 80.000,- DM USt

-  10.10.00

-  Abschlagszahlung 300.000,- + 48.000,- DM USt

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_51

1.100.000,- + 176.000,- DM USt

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_52

Die E Treuhand GmbH hatte diese Vorsteuerabzugsbeträge bereits in den USt-Voranmeldungen 2000 geltend gemacht. Herr D wiederum hatte diese Umsätze selbst nicht in den entsprechenden USt-Voranmeldungen des zweiten Halbjahres 2000 erklärt, sondern erst mit der Jahressteuererklärung 2000 am 03.09.02. Mit der Umsatzsteuererklärung für 2001, ebenfalls vom 03.09.02, hat Herr D als angeblich Leistender die o.g. Rechnungen alle storniert und entsprechend die Umsätze gekürzt um netto 1.100.000,-DM. Per Saldo blieb damit bei Herrn D keine Umsatzversteuerung.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_53

Bei der E Treuhand GmbH wurden die Vorsteuern wie oben geschildert in der Jahreserklärung für 2000 am 13.03.03 geltend gemacht. Im USt-Bescheid 00 vom 27.05.03 wurden sie jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da es sich um Abschlagszahlungen handelte, die aber nicht bezahlt und die Leistungen tatsächlich auch nicht erbracht worden sind.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_54

Auch im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren (10.06.03) hielt die E Treuhand GmbH weiter am Vorsteuerabzug fest. Die Entscheidung der Umsatzsteuersonderprüfung wurde aber bestätigt und der Einspruch per Einspruchsentscheidung am 09.03.06 als unbegründet zurückgewiesen. Das darauffolgende Klageverfahren wurde im Juni 2006 im Gerichtsregister gelöscht, da zum 30.03.06 die E Treuhand GmbH im Handelsregister gelöscht worden ist. Eine sachliche Entscheidung erfolgte nicht. Die Vorsteuern blieben damit unberücksichtigt und es entstand eine Rückforderung der im Voranmeldungsverfahren erstatteten Vorsteuer. Aufgrund der Löschung der E Treuhand GmbH im Handelsregister ist eine Vollstreckung nicht möglich, der Schaden aus den gezogenen Vorsteuern in den Voranmeldungen weiterhin existent.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_55

Die oben aufgeführten Abschlagsrechnungen sind nach allem mangels tatsächlicher Leistung und Bezahlung als Scheinrechnungen im Sinne von A 191 (2) Nr. 2 S. 1 UStR anzusehen und dienten lediglich dem Vorsteuerabzug bei der E Treuhand GmbH. Zudem erfüllen sie auch die Kriterien des Anhang 1.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_56

Auch diese Rechnungsbeträge sind bis heute nicht bezahlt worden, und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderungen erwirken wollte.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_58

Minderung der "normalen" USt 2000              - 176.000,- DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_59

Festsetzung USt 2000 nach § 14 (3) UStG    + 176.000,-DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_60

Erhöhung der "normalen" USt 2001 (Korrektur seiner Stornierung)

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_62

1.5.3  Rechnung vom 12.10.00 an die J marktbau GmbH, später T GmbH

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_63

Herr D hat der J marktbau GmbH mit Datum vom 12.10.00 eine Rechnung für die kaufmännische Buchhaltung und Verwaltungstätigkeit über 91.250,- DM zzgl. 14.600,-DM ausgestellt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_64

Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die J marktbau GmbH hat hieraus in der USt-Voranmeldung 10/00 die Vorsteuer geltend gemacht.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_65

Die betreffende Rechnung des Herrn D verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung der kaufmännischen Buchhaltung und Verwaltungstätigkeit erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlen in der Rechnung ebenfalls.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_66

Es handelt sich bei diesem Sachverhalt offenbar nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_67

Die Rechnung des Herrn D ist bis heute auch noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_68

Zum Bilanzstichtag 31.12.2002 wurde die noch bestehende Forderung umsatzsteuerwirksam ausgebucht, da am 29.02.02 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Firma J marktbau GmbH mangels Masse abgewiesen wurde. Somit ist zu diesem Zeitpunkt der Finanzverwaltung ein Steuerschaden entstanden, da die Umsatzsteuer bei Herrn D aufgehoben ist und eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG bei der J marktbau GmbH aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchführbar war, bzw. zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt hätte. Mit einer USt-Festsetzung nach § 14 (3) UStG für die hier beschriebene Scheinrechnung kann der Steuerschaden abgewendet werden, da dann keine umsatzsteuerwirksame Ausbuchung der Forderung in 2002 mehr möglich ist, ohne das der Schaden auf der Gegenseite beseitigt wird.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_70

Minderung der "normalen" USt:

- 14.600,- DM

Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG:

+ 14.600,- DM

Erhöhung der "normalen" USt in 2002:

+ 14.600,- DM

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_71

(Rückgängigmachung der Ausbuchung)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_72

1.5.4 Rechnungen vom 12.10. und 28.12.00 an die K GmbH für Büroorganisation und Verkaufsberatung

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_73

Herr D hat auch der K GmbH mit Datum vom 12.10. und 28.12.00 zwei Rechnungen für die Büroorganisation und Verkaufsberatung über 100.000,- DM zzgl. 16.000,- DM USt, bzw. 70.000,- DM zzgl. 11.200,- DM USt ausgestellt. Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die K GmbH hat hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_74

Die betreffende Rechnung des Herrn D vom 12.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagten Leistungen der Büroorganisation und Verkaufsberatung erbracht worden sein sollen, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung der Rechnungsbeträge anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlen in den Rechnungen ebenfalls.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_75

Es handelt sich daher offensichtlich nur um Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Des Weiteren wurden auch diese Rechnungen bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderungen erwirken wollte.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_76

Zum 24.10.06 ist die K Beteiligungs GbR als Gesamtrechtsnachfolgerin der K GmbH an den Strohmann Herrn O übergegangen. Auf Seiten der Rechnungsempfängerin ist nun eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG nicht mehr zu realisieren. Somit entsteht dann - im Falle einer Forderungsabschreibung auf Seiten von Herrn D - insgesamt ein Steuerschaden (USt bei Herrn D wäre neutralisiert, der Vorsteuerabzug bei der K GmbH würde verbleiben bzw. nicht zurückbezahlt). Diesem ist mit der Festsetzung nach § 14 (3) UStG schon hier jetzt entgegenzuwirken. Zudem ist eine Forderungsabschreibung in 2006 auf die Scheinrechnung gar nicht möglich, weil die fingierte Forderung schon ab Beginn in 2000 in der Bilanz nicht zu berücksichtigen ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_78

Minderung der "normalen" USt

- 27.200,- DM

Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG:

+ 27.200,- DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_79

1.5.5 Rechnung vom 12.10.00 an die GbR D Treuhand- und Steuerberatungs GmbH (D GmbH) und K GmbH für Büroorganisation

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_80

Herr D hat auch der GbR D GmbH/K GmbH mit Datum vom 12.10.00 eine Rechnung für die Büroorganisation über 100.000,- DM zzgl. 16.000,- DM USt ausgestellt. Der Erlös wurde in seiner Buchhaltung jedoch nicht berücksichtigt. Die GbR D GmbH/K GmbH hat aber hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_81

Auch diese betroffene Rechnung des Herrn D vom 12.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung für Büroorganisation erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlte in der Rechnung ebenfalls.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_82

Es handelt sich ebenfalls nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Des Weiteren wurde auch diese Rechnung bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_84

Umsatzsteuer nach §14 (3) UStG:              + 16.000,-DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_85

1.5.6 Rechnung vom 20.10.00 an die A Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. Vermietungs- und Verpachtungs KG (A KG) für Buchhaltung und Bearbeitung

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_86

Herr D hat auch der A KG mit Datum vom 20.10.00 eine Rechnung für die Buchhaltung und Bearbeitung für das erste Halbjahr 2000 über 60.000,- DM zzgl. 9.600,-DM USt ausgestellt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_87

Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die A KG hat hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_88

Auch diese betroffene Rechnung des Herrn D vom 20.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung für Buchhaltung und Bearbeitung erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlt in der Rechnung ebenfalls.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_89

Es handelt sich ebenfalls nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Auch diese Rechnung wurde bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_90

Zum 07.12.2005 ist die L Verwaltungs GmbH & Co KG Gesamtrechtsnachfolgerin geworden und die Haftung auf das zugefallene Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die A KG hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Steuerrückstände, sodass die angebliche Forderung des Herrn D aus der Scheinrechnung mangels Liquidität nicht mehr durchsetzbar ist. Auf Seiten der Rechnungsempfängerin ist damit eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG nicht mehr zu realisieren. Somit entsteht dann im Falle einer Forderungsabschreibung auf Seiten von Herrn D insgesamt ein Steuerschaden (USt bei Herrn D wäre neutralisiert, der Vorsteuerabzug bei der A KG würde verbleiben bzw. nicht zurückbezahlt). Diesem ist mit der Festsetzung nach § 14 (3) UStG schon hier jetzt entgegenzuwirken. Zudem ist eine Forderungsabschreibung in 2005 auf die Scheinrechnung gar nicht möglich. Die fingierte Forderung ist ab Beginn schon in 2000 in der Bilanz nicht zu berücksichtigen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_92

Minderung der "normalen" USt

- 9.600,- DM

Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG:

+ 9.600,- DM

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_93

1.6        Besteuerungsgrundlagen 2001

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_94

1.6.1 Rechnung vom 07.12.01 der A KG an Herrn D für die übernommene Ausbietung beim Objekt B

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_95

Die A KG hatte beim Amtsgericht B unter dem Aktenzeichen 2 gemäß einer Vereinbarung mit Herrn D im Zwangsversteigerungsverfahren der Firma GbR D GmbH/K GmbH das Objekt B W-Straße angesteigert. Für die übernommene Ausbietungsleistung stellte sie Herrn D am 07.12.01 dann 600.000,-DM zzgl. 96.000,-DM in Rechnung. In der Buchführung der A KG für 2001 ist dieser Erlös unter den Provisionserlösen erklärt worden. Im Jahr 2003 hat die A KG diese Rechnung jedoch bezüglich der USt-Option widerrufen. Bei Herrn D führte diese Rechnung in 2001 zum Vorsteuerabzug. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.08.2006 wurde diese Rechnung bereits als Scheinrechnung bewertet. Im nachfolgenden Klageverfahren begehrt Herrn D weiterhin den Vorsteuerabzug. Eine Entscheidung in diesem Verfahren und damit zum endgültigen Vorsteuerabzug 2001 steht noch weiter aus. Somit steht noch nicht fest, ob hier ein Steuerschaden für die Finanzverwaltung entsteht, dadurch dass bei der A KG bzgl. dieses Vorgangs die Option zur Umsatzsteuerpflicht widerrufen worden ist, während bei Herrn D diese Korrektur nicht umgesetzt wurde.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_96

Da die Rechnung im übrigen aber die Kriterien gemäß Anhang 1 erfüllt, handelt es sich bei der Rechnung von vorneherein um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung laut A 191 (2) Nr. 2 Satz 1 UStR, der keine tatsächliche Leistungserbringung zu Grunde liegt. Ein Vorsteuerabzug bei Herrn D ist nicht zulässig nach A 191 (6) S.2 UStR.

Umsatzkürzung 2001:

600.000,- DM

Vorsteuerkürzung:

66% von 96.000,- DM

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_98

(vergleiche Tz. 2.13. des BP-Berichts vom 03.03.2006 und Erläuterungen zum Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 22.05.2003 sowie die EE vom 18.08.2006)

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_99

1.6.2 Rechnung vom 21.09.01 an die GbR D GmbH/K GmbH für die steuerliche Konzeption, Betreuung und Verkauf beim Objekt X

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_100

Die Rechnung vom 21.09.01 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 165.000,-DM zzgl. 26.400,-DM USt. Im Jahr 2001 wurde die Rechnung von Herrn D nicht in den Umsätzen angegeben. Erst im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung und dem damit ergangenen Änderungsbescheid vom 22.05.03 wurde der Umsatz berücksichtigt. Die Umsatzsteuer 2001 befindet sich derzeit im Klageverfahren. Eine Entscheidung steht noch aus (siehe auch Tz. 1.6.1).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_101

Bei der GbR D GmbH/K GmbH wurde zunächst die Vorsteuer aus der o.g. Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2001 beantragt. Nach erfolgter Betriebsprüfung ist die Vorsteuer jedoch nicht anerkannt worden. Auch hier bei der GbR D GmbH/K GmbH ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 noch immer ein Klageverfahren anhängig, in dem weiterhin die Vorsteuer begehrt wird.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_102

Da jedoch auch diese Rechnung im übrigen die Kriterien gemäß Anhang 1 erfüllt, ist sie von Beginn an als Schein- oder Gefälligkeitsrechnung laut A 191 (2) Nr. 2 Satzl UStR zu bewerten, der keine tatsächliche Leistungserbringung zu Grunde liegt. Die Steuer wird daher bei Herrn D gemäß § 14 (3) UStG geschuldet. Gleichzeitig ist bei der GbR D GmbH/K GmbH ein Vorsteuerabzug nicht zulässig nach A 191 (6) S.2 UStR.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_103

Ergebnis:    Minderung der "normalen" USt:

- 26.400,- DM

Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG:

+ 26.400,- DM

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_104

1.7      Besteuerungsgrundlagen 2002 - 2005

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_105

Es wurden, außer den nachfolgend genannten, keine weiteren Feststellungen als die bisher geschilderten Folgeänderungen aus den Feststellungen 1998 - 2001 getroffen, die zu umsatzsteuerlichen Änderungen führen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_107

I. Scheinrechnungen              Anhang 1

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_108

Die Prüfung wurde hauptsächlich auf Rechnungen beschränkt, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Scheinrechnungen handelt. Anhaltspunkte für Scheinrechnungen ergeben sich aus den folgenden Kriterien:

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_109

a.   Der größte Anteil an den Eingangsrechnungen stammt jeweils von anderen D-Firmen, wobei sowohl der Rechnungsinhalt als auch die tatsächliche Leistungserbringung zweifelhaft sind. Es besteht der Verdacht, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Verträge ausschließlich zur Erschleichung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges dienten.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_110

b.   Eine Bezahlung dieser Rechnungen erfolgte so gut wie nie. Vereinzelt wurden Aufrechnungen vorgenommen. Zunächst wurde jedoch alles über Verrechnungskonten gebucht.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_111

c.   Mehrere Firmen hatten keine eigenen Bankkonten und nutzen die Bankkonten anderer Firmen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_112

d.   Nach angeblichem Vertragsabschluss erfolgten häufig umfangreiche Rechnungsberichtigungen, Erlasse und Optionsverzichte innerhalb der D-Gruppe. Bei den Firmen, bei denen sich aufgrund dieser Sachverhalte Nachzahlungen ergeben hätten, fand in den seltensten Fällen eine Korrektur der Umsätze bzw. der schon gezogenen Vorsteuern statt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_113

e.   Es wurden im Rahmen der Durchsuchung keine Unterlagen sichergestellt, aus denen hervorgeht, dass den Vereinbarungen auch wirtschaftliche Aktivitäten folgten. So wurden z.B. zahlreiche Finanzierungsvermittlungen vereinbart, über die jedoch keinerlei Schreiben an, noch Antworten von Banken vorlagen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_114

Gleiches gilt für Besprechungsvermerke oder ähnliches.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_115

f.   Nahezu sämtliche Rechnungen, die Gegenstand dieser Prüfung waren, wurden jahrelang nicht bezahlt. Trotzdem erfolgten keine Mahnungen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_116

Des weiteren fehlten jegliche Dokumente, die darauf hinweisen, dass eine der Vertragsparteien versucht hätte, eine Vertragserfüllung durchzusetzen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_117

In den Fällen, bei denen eine Gesamtleistung in Einzelabschnitten abgerechnet wurde, konnte keine Überprüfung dieser Einzelleistungen seitens der Auftraggeber festgestellt werden. Es wurden sogar Rechnungen akzeptiert und Vorsteuern daraus gezogen, bei denen sich die angeblich leistende Firma bereits im Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren befand.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_118

g.  Es wurden Umsatzsteuerguthaben in erheblicher Höhe an D-Firmen erstattet. Die Vorsteuern stammten aus Rechnungsstellungen zwischen den verschiedenen D-Firmen. Demgegenüber wurden die korrespondierenden Umsatzsteuerabschlusszahlungen der rechnungsausstellenden Firmen - wenn überhaupt- erst viel später festgesetzt. Hierzu wurden die folgenden zwei Methoden rechtswidrig genutzt:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_119

-1. Soweit einzelne Firmen auf Umsatzsteuerjahreszahler umgestellt wurden (z.B. wegen Erstattungen im Vorjahr) stellten genau diese Firmen hohe Ausgangsrechnungen an andere D‑Firmen, die sich im laufenden Voranmeldungsverfahren diese Vorsteuern erstatten ließen. Die entsprechenden Steuererklärungen bei den Jahreszahlern wurden erst etwa drei Jahre später oder gar nicht (bei Insolvenz/Übertragung auf den Strohmann Herrn O) abgegeben.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_120

-2. Weiteren D-Firmen wurde auf Antrag die Ist-Besteuerung genehmigt. Diese stellten nunmehr hohe Ausgangsrechnungen an andere D-Firmen aus, die sich im laufenden Voranmeldungsverfahren diese Vorsteuern erstatten ließen. Da die Rechnungen in der Regel nicht bezahlt wurden, erfolgte keine Versteuerung bei den die Rechnungen ausstellenden Firmen.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_121

h. Der Rechnungsaussteller - und damit der angebliche Leistungserbringer - wurde häufig nachträglich beliebig ausgetauscht. Manchmal erfolgte dies mit einer zeitgleich erstellten Rechnung in gleicher Höhe einer anderen D-Firma. Es erscheint ausgeschlossen, dass einem Steuerberater innerhalb der von ihm selbst beherrschten Firmengruppe nicht bekannt ist, welche Firma welche Leistung erbracht hat.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_122

i. Anhand der bei den Durchsuchungsmaßnahmen beschlagnahmten Unterlagen und Computerdaten konnte nachgewiesen werden, dass einige Dokumente und Rechnungen nicht zu dem Zeitpunkt erstellt worden sind, auf den sie datieren. So liegen Computerdaten vor, wonach Dokumente erst Jahre nach dem Vertragsdatum erstmals erstellt wurden.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_123

j. Es wurde außerdem festgestellt, dass Verträge erst bis zu fünf Jahre später von Herrn S, einem weiteren Geschäftsführer in der D-Gruppe für die Vertragsgegenseite unterzeichnet wurden, was sich aus den Faxdaten ergibt. Hier wurden die Verträge, die nur die Unterschrift von Herrn D enthielten, Jahre später an Herrn S zur Unterschrift gefaxt. Dieser faxte den Vertrag mit seiner Unterschrift an Herrn D zurück. So lagen keine Verträge mit den Originalunterschriften aller Beteiligten vor. Dem Finanzamt F wurden daher fast ausschließlich Kopien vorgelegt. Dies war auf Grund der jetzt festgestellten Vorgehensweise auch nur so möglich, da ja erstens keine Originalverträge mit allen Unterschriften im Original vorlagen und zweitens aus den von Herrn S zurückgesendeten Faxen die tatsächlichen Sendedaten hervorgingen. Bei den dem Finanzamt F vorgelegten Kopien wurden die Sendezeilen nicht mitkopiert.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_124

Von daher ist das gesamte Vertrags- und Rechnungswesen innerhalb der D-Gruppe in Zweifel zu ziehen und es ist unerlässlich auf die Vorlage von Originalunterlagen zu bestehen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_126

Für die Strohmanntätigkeit des Herrn O liegen folgende Beweise vor:

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_127

Herr O hat bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben, sodass Vollstreckungsversuche oder Zwangsmaßnahmen ihm gegenüber wirkungslos sind.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_128

Herr O gab in den eidesstattlichen Versicherungen an, seinen Lebensunterhalt mit Mitteln von Herrn D zu bestreiten. Bei der Durchsuchung der Steuerfahndung wurden Schreiben des Herrn O an Herrn D gefunden, in denen er um Übersendung von Geld per Post an sein Postfach bittet. Weiterhin wurden Listen über Barzahlungen, Überweisungen oder Zahlungen per Post an Herrn O bei der Durchsuchung beschlagnahmt. Danach erhielt Herr O in 2003 und 2004 monatlich etwa 1.400,-€ bis 2.200,-€. Außerdem liegen Aufstellungen vor, wonach Herr O monatlich 1.025,-€ brutto als Arbeitslohn von der A KG erhalten sollte, unklar ist hierbei, ob diese Beträge tatsächlich geflossen sind.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_129

In den meisten Fällen ist unklar, wofür die Gelder an Herr O gezahlt wurden.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_130

Es konnten keinerlei selbstbestimmte Handlungen des Herrn O als Geschäftsführer festgestellt werden:

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_131

Jeder in U eingehende, entscheidende Schriftverkehr wurde an die Y-Straße in F weitergeleitet.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_132

Herr O ist nie beim Finanzamt F persönlich wegen „seiner" Firmen in Erscheinung getreten, es ist kein Telefonat oder eine Vorsprache von ihm persönlich bekannt. Auch gibt es Feststellungen von fremden Dritten, die Herrn O befragten und Auskunft von Herrn D bekamen, so z.B.:

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_133

1. Im Bericht vom 18.11.1998 des Rechtsanwaltes I wegen des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Z Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH wurde angegeben, dass der Geschäftsführer, Herr O, keinerlei Kenntnis von den Geschäften der Gemeinschuldnerin hat und faktisch nur Herr D Auskunft über die Geschäfte geben kann. Dies hätte sich auch im weiteren persönlichen, telefonischen und schriftlichem Verkehr mit der Gemeinschuldnerin bestätigt. Sobald Herr O angeschrieben oder angerufen wurde, meldete sich Herr D. Briefe, die von Herrn O unterschrieben wurden, waren teilweise unter dem Diktatzeichen von Herrn D geschrieben worden.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_134

2.  Im Bericht vom 15.7.2002 des Rechtsanwaltes AA wegen des Insolvenzeröffnungsverfahrens der J marktbau Projektentwicklungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH wurde angegeben, dass nicht der Geschäftsführer, Herr O, sondern ausschließlich der ebenfalls anwesende Herr D Auskünfte erteilte.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_135

3.  Auch der Gerichtsvollzieher BB stellte in seinem Schreiben vom 28.8.2003 an die Rechtsanwälte CC u.a. fest, dass es sich bei der Anschrift U, DD-Straße ..., um eine leerstehende, ältere Villa ohne Stromanschluss handele. Auch er vermutete, dass es sich um eine Briefkastenadresse handele und wohl auch um einen Scheingeschäftsführer, da Herrn O offenbar keine Entscheidungskompetenzen zugebilligt würden. Die Geschäftstätigkeiten würden von einem Herrn D in F gesteuert, der eingetragene Geschäftsführer habe keinerlei Sachkenntnisse, jeweils sei Rücksprache mit Herrn D gehalten worden.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_136

4.  Herr O verwies bei einer Befragung am 15.7.2004 durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes EE auf Herrn D. Er selbst konnte keine Auskünfte z.B. zu den Bankverbindungen und dem Zweck „seiner" Gesellschaft erteilen. Die Auskünfte hierzu könnten nur vom Steuerbüro D erteilt werden

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_137

Demgegenüber ruft Herr D auch jetzt noch zeitweilig wegen der „O"- Firmen beim Finanzamt F an, obwohl er nicht mehr als Steuerberater tätig ist.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_138

Der o.g. Vollziehungsbeamte stellte am 15.7.2004 auch fest, dass sich in U, FF-Straße ..., kein eingerichteter Geschäftsbetrieb mit aktuellen Unterlagen befand, nicht einmal ein Telefon war vorhanden. Auch waren keine Firmenschilder am Haus befestigt. Am Briefkasten waren nur die Beschriftungen O und E GmbH angebracht, auf alle übrigen Firmen, die zu dieser Zeit Ihren Sitz in U haben sollten, gab es keinen Hinweis.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_139

Dass sich kein eingerichteter Geschäftsbetrieb in U, FF-Straße ... befindet, wurde auch bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndungsstelle am 14.5.2007 bestätigt. Die Unterlagen der Bfa wurden weitgehend vollständig im Büro des Herrn D in der Y-Straße ... in F vorgefunden.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_140

Herr O verschleierte auch seinen Wohnsitz. Er gab zunächst über längere Zeit als Adresse U, DD-Straße ... an. Dieses Gebäude stand jedoch seit Jahren leer, hatte keinen Stromanschluss und war nicht bewohnbar. Zustellungen sollten an ein Postfach erfolgen.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_141

Tatsächlich mietete Herr O ab dem 1.2.2004 eine Zweizimmerwohnung in U, FF-Straße ..., an.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_142

Dass Herr D Herrn O nur als Strohmann benötigte, zeigt sich daran, dass in den Büroräumen des Herrn D in der Y-Straße ... in F in größerem Umfang sowohl Unterschriften des Herrn O auf leeren Briefbogen als auch auf noch nicht ausgefüllten Vordrucken aller Art vorgefunden wurden.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_143

Es ist nahe liegend, dass diese Blankovordrucke dazu dienten, den wahren Urheber von Schreiben und Erklärungen problemlos verschleiern zu können.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_144

Der Umstand der Blankounterschriften - sogar unter Steuererklärungen- dokumentiert eindeutig die Einstellung des Herrn O. Er interessiert sich offensichtlich nicht dafür, was in seinem Namen passiert.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_145

Herr O „übernimmt" Firmen des Herrn D (er wird GF und/oder übernimmt die Anteile), diese Firmen gehen dann nach nicht allzu langer Zeit in Insolvenz oder sie werden liquidiert. Bei diesen Firmen hätten meist erhebliche Steuerbeträge vorangemeldet oder erklärt werden müssen, dies wurde jedoch häufig unterlassen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_146

Die Steuerfestsetzungen erfolgten -soweit überhaupt- meist erst durch die Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfungen oder durch Schätzungen des Veranlagungsbezirkes.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_147

Die Übergabe der Firmen auf Herrn O geht teilweise mit einer Änderung des Firmennamens und stets mit einer Sitzverlegung einher.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_148

Herr O kommt auch weiteren steuerlichen Pflichten nicht nach, so z.B. der Zahlung von Steuerschulden oder der Vorlage von Belegen im Rahmen einer Prüfung. Es wurde seitens des Finanzamtes F versucht, die Vorlage von Belegen durch Zwangsgeldandrohungen bzw. ersatzweise durch Zwangshaft durchzusetzen. Das Finanzgericht Köln geht in seinem Urteil vom 21.12.2005, Az. 8 K 4207/05 die Androhung von Zwangsgeld gegenüber einer Person, die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, für nicht angemessen.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_149

Alle Auskunftsersuchen laufen somit ins Leere.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_150

Es gibt für fast alle Firmen Generalsvollmachten für Herrn D.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_151

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Teilberichts vom 26.9.2008 Bezug genommen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_152

Der Kläger (Finanzamt) folgte auch diesen Prüfungsfeststellungen und erließ am 20.10.2008 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2000-2002. Daran berücksichtigte er folgende Werte:

2002

Umsätze zum allg. Steuersatz

10.152,00 DM

98.683,00 DM

56.005,00 €

Unentgeltliche Wertabgaben

4.474,00 DM

4.474,00 DM

2.306,00 €

Vorsteuern

7.097,29 DM

8.086,73 DM

6.452,60 €

Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 2 und 3 UStG

546.120,00 DM

26.400,00 DM

---

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_154

In den Erläuterungsteilen zu den Bescheiden heißt es, diese würden gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_155

Am 6.11.2008 eröffnete das Amtsgericht F das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn D. Darin führte es unter anderem zur Zulässigkeit des Antrags aus, es sei international für die Eröffnung des Verfahrens zuständig, weil nach dessen sicheren Überzeugung der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in F habe. Soweit der Schuldner darauf verweise, sein Wohnsitz befinde sich in Frankreich, stehe zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass er seinen Wohnsitz nur scheinbar nach Frankreich verlegt und sich dabei der Dienste eines professionellen Helfers bedient habe, dessen Hauptgeschäft es erklärtermaßen sei, einen solchen Schein zu erzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 35 ff. der Akte) Bezug genommen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_156

Mit Schreiben vom 11.5.2010 hat der Kläger (Finanzamt) mitgeteilt, es sei festzustellen, dass der Insolvenzverwalter gegen die angemeldeten Steuerbeträge zu den Umsatzsteuerfestsetzungen 2000-2002 Widerspruch erhoben habe. Es sei daher der Erlass eines Feststellungsbescheides im Sinne des §§ 251 Abs. 3 AO vorgesehen.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_157

Am 7.6.2010 erließ der Kläger (Finanzamt) einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, in dem er unter anderem die Umsatzsteuer 2000-2002 i.H.v. 162.958,95 € (2000), 26.337,85 € (2001), 73.298,80 € (2001) und 14.600 € (2002) feststellte; gegen diesen Feststellungsbescheid ist ein Klageverfahren anhängig (Finanzgericht Köln, Az. 8 K 3695/10). Hierzu teilte der Kläger (Finanzamt) am 29.12.2010 u.a. mit, die Umsatzsteuer 2000, fällig am 10.5.2006 i.H.v. 5.110,730 €, sei bereits vor der Anmeldung an die Insolvenztabelle ausgeglichen und daher nicht mit angemeldet worden. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 vom 6.4.2006 habe zu einem Guthaben i.H.v. 37.370,16 € geführt. Eine Anmeldung an die Insolvenztabelle sei deswegen entfallen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_158

Mit Schreiben vom 12.9.2012 hat der Berichterstatter die Beteiligten unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 7. März 2006 VIIR 11/05, BStBl II 2006, 573 und vom 13.11.2007 VIIR 61/06, BStBl II 2008,790 darauf hingewiesen, dass bei dem – hier vorliegenden – Passivprozess der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO nicht hätte ergehen dürfen, weil insoweit Steuerfestsetzungen existiert hätten, hinsichtlich derer ein Klageverfahren anhängig sei. Stattdessen hätte der Beklagte (seinerzeit das Finanzamt) das Verfahren aufnehmen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen; der Kläger (Finanzamt) hat hierauf mit Schreiben vom 4.10.2012 die Aufnahme des vorliegenden Klageverfahrens erklärt und dazu mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die an die Tabelle angemeldeten Beträge zu Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 berechtigt seien.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_159

Hierauf hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 23.1.2013 mitgeteilt, nachdem das Finanzamt nunmehr ausdrücklich die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erklärt habe, sei dieses als Insolvenzfeststellungsverfahren weiter zu betreiben. Kläger sei nunmehr das Finanzamt F, Beklagter sei Herr Rechtsanwalt P als Insolvenzverwalter über das Vermögen des D. Der Insolvenzschuldner – Herr D –, der nach Aktenlage gegen die Anmeldung der Steuerbeträge aus den Umsatzsteuerfestsetzung 2000-2002 keinen Widerspruch erhoben habe, sei nicht mehr Beteiligter des Verfahrens. Nachdem der nunmehrige Kläger (Finanzamt F) mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 geltend gemacht habe, er gehe davon aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Beträge zu Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 berechtigt seien, möge nunmehr der Beklagte (Rechtsanwalt P) zur Berechtigung der geltend gemachten Forderungen betreffend die Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 Stellung nehmen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_160

Der Kläger beantragt,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_161

festzustellen, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Insolvenztabelle in Höhe von

(Jahr 2000),

26.337,85 €

(Jahr 2001) und

73.298,80 €

(Jahr 2001),

14.600 €

(Jahr 2002)

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_163

zu Recht erfolgt ist.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_164

Der Beklagte beantragt,

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_165

die Klage abzuweisen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_166

Mit Schreiben vom 17.5.2013 hat Rechtsanwalt P mitgeteilt, zu der Berechtigung der Umsatzsteuerforderungen aus den Jahren 2000-2002 lägen ihm keinerlei Informationen vor. Er habe den Insolvenzschuldner aufgefordert, ihm diese vorzulegen. Er werde sich bis zum 10. Juni 2013 in dieser Angelegenheit bei Gericht melden.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_167

Tatsächlich ist keine weitere Mitwirkung seitens des Insolvenzverwalters erfolgt.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_168

Mit Beschluss vom 11.9.2013 hat der Senat beschlossen, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_169

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_171

Die Klage ist begründet.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_173

Zu Recht hat der Kläger die Beträge zur Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Tabelle angemeldet. Sämtliche Anmeldungen laut Antrag des Klägers fußen auf den Umsatzsteuerbescheiden 2000 bis 2002 vom 6.4.2006 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2008, die sich zur Überzeugung des Gerichts als rechtmäßig erweisen.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_174

Wird – wie hier – in einem Passivprozess das Verfahren wegen der Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 ZPO), ist das Finanzamt als Beklagter befugt, das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen, wenn dieser der Anmeldung von Steuerforderungen zur Tabelle widerspricht. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt hat sich das (unterbrochene) Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt. Liegt im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein angefochtener Steuerbescheid über die im Prüfungstermin vom Finanzamt angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vor, so ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits gegenüber dem Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 180 Abs. 2 der InsO). Mit der Wandlung vom Anfechtungsverfahren zum Insolvenzfeststellungsverfahren wandeln sich auch die Parteirollen der Beteiligten: Das Finanzamt tritt als Klagepartei des von ihm erhobenen Feststellungsantrags auf. Es wird kein Anfechtungsverfahren betrieben, sondern der Widerspruch soll mit dem Ziel der Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle beseitigt werden (vergl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 13.11.2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790).

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_175

Kommt es deswegen im hier vorliegenden Insolvenzfeststellungsverfahren unter Umkehrung der ursprünglich bei Klageerhebung bestehenden Beteiligtenrollen nach wie vor auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Steuerfestsetzungen für Zwecke der Beurteilung der Frage an, ob die entsprechenden Beträge zu Recht zur Tabelle angemeldet worden sind, ist hier festzustellen, dass die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide 2000-2002 vom 6.4.2006 in Gestalt der gemäß § 68 FGO noch vor Insolvenzeröffnung zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 20.10.2008 rechtmäßig sind:

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_176

a. Die ursprünglichen Bescheide fußen auf der Betriebsprüfung aus dem Jahre 2005, deren Ergebnisse der Prüfer im Prüfungsbericht vom 3.3.2006 festgehalten hat. Zur Rechtmäßigkeit dieser Bescheide hatte bereits der 8. Senat in dem o.g. Beschluss vom 26.7.2006 umfassend Stellung genommen, soweit der seinerzeitige Antragsteller ‑ Herr D - hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Das erkennende Gericht nimmt auf dieses Ausführungen Bezug und macht sie sie sich vollumfänglich zu eigen. Soweit der Senat darin für das Jahr 2001 ausgeführt hatte, er vermöge die ursprünglich berücksichtigten negativen Umsätze in Höhe von 836.317 DM im Bescheid vom 23. Mai 2003 nicht nachvollziehen, gilt dies – ohne dass es indes hierauf ankäme, weil im Änderungsbescheid vom 20.10.2008 ohnehin nur Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 98.683 DM berücksichtigt werden –  mit der Maßgabe, dass dem Gericht dieser Betrag nach Aktenlage inzwischen nachvollziehbar erscheint: Er setzt sich zusammen aus den ursprünglich von Herrn D deklarierten – 1.089.848 DM zuzüglich nicht erklärter Erlöse in Höhe von 165.000 DM und weiteren Erlösen laut Gewinnermittlung des Herrn D in Höhe von 88.530,83 DM.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_177

b. Soweit die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen vom 6.4.2008 mit Änderungsbescheiden vom 20.10.2008 zu Lasten des Steuerschuldners abermals geändert worden sind, fußt dies auf dem Teilbericht der Steuerfahndung vom 25. September 2008 entsprechend der obigen Darstellung. Die Einzelfeststellungen in diesem Bericht einschließlich der Ausführungen im Anhang 1 bestätigen in beeindruckender Art und Weise die bereits vom Senat im o.g. Beschluss vom 26.7.2006 geäußerte Ansicht, dass die von Herrn D in Personalunion mit den von ihm gesteuerten Gesellschaften geschlossenen Vereinbarungen nicht der Besteuerung zugrundegelegt werden können, weil sie ersichtlich alleine dem Zweck dienen, Vorsteuerbeträge zu generieren bzw. getätigte Umsätze rückgängig zu machen und deswegen „nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben stehen.“ Das Gericht hält diese Prüfungsfeststellung vollumfänglich für zutreffend und macht sie sich ebenfalls zu eigen.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_178

c. Nachdem der Beklagte sich weder mit den Gründen des o.g. Beschlusses vom 26.7.2006 noch mit dem Teilbericht vom 25. September 2008 auseinandergesetzt hat und seine Mitwirkung auch im Übrigen trotz Aufforderung des Gerichts auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlungen beschränkt hat, er bestreite die Berechtigung sämtlicher geltend gemachter Umsatzsteuerforderungen, sieht auch das Gericht von weiteren Ausführungen ab.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2013-10-29/8-k-3605-06#rd_180

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.