Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund4 Fassungen382 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-1 (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-3 (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

§ 250 § 252