Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 68
Stand: 10.06.2019
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Wird zitiert von 975 Entscheidungen zu § 68 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 – 1 K 2057/02Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.05.2003 – 11 K 6623/99 E
- BFH, 16.12.2008 – I R 29/08Finanzgerichtliches Verfahren: Werden eines ersetzenden Haftungsbescheids mit erstmaligen Ermessenserwägungen zum Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 68 Satz 1 FGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BFH, 06.08.1996 – VII R 77/95Finanzgerichtlicher Rechtsschutz: Entbehrlichkeit eines Antrags nach § 68 FGO bei Teilrücknahme eines Haftungsbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- FG Köln, 22.03.2012 – 11 K 3143/08Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2004 – 2 K 505/04
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 9 K 552/22 K
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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