Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 68
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 885
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 – 1 K 2057/02Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.05.2003 – 11 K 6623/99 E
- BFH, 16.12.2008 – I R 29/08Finanzgerichtliches Verfahren: Werden eines ersetzenden Haftungsbescheids mit erstmaligen Ermessenserwägungen zum Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 68 Satz 1 FGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BFH, 06.08.1996 – VII R 77/95Finanzgerichtlicher Rechtsschutz: Entbehrlichkeit eines Antrags nach § 68 FGO bei Teilrücknahme eines Haftungsbescheids KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- FG Köln, 22.03.2012 – 11 K 3143/08Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2004 – 2 K 505/04
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- BFH, 07.05.2026 – V R 12/24EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.