Rechtsprechung / FG Köln / 2004

FG Köln Urteil vom 23.06.2004 – 13 K 4261/00

ECLI:DE:FGK:2004:0623.13K4261.00.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 00.00.000 unwirksam ist.

Die Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_2

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob im Rahmen einer Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - die übertragende Körperschaft die übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz auch dann mit dem Teilwert ansetzen kann, wenn in der zugrundeliegenden Handelsbilanz die Buchwerte angesetzt werden mussten. Vorrangig streiten die Beteiligten über die Frage, ob die maßgeblichen Änderungsbescheide wirksam geworden sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_3

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der E. GmbH - GmbH -, die 00000 errichtet worden ist. An dem voll eingezahlten Stammkapital in Höhe von 50.000 DM war die Ehefrau des Klägers zum Ende des Streitjahres 1995 mit 00%, der Kläger mit 00% beteiligt. Mit Vertrag vom 00.00.0000 übertrug die Ehefrau des Klägers ihren Geschäftsanteil zum Nennwert auf den Kläger. Durch Verschmelzungsvertrag vom gleichen Tage übernahm der Kläger das Vermögen der Gesellschaft durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG. Seither führt er das Unternehmen als Einzelfirma fort. Der Umwandlung lag die Bilanz zum 31. Dezember 1995 zu Grunde. Die Verschmelzung wurde am 00.00.0000 in das Handelsregister eingetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_4

In der Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH wurden im Streitjahr Erträge aus der Zuschreibung beim Anlagevermögen in Höhe von ... DM ausgewiesen. Die Buchwerte der bilanzierten Maschinen waren entsprechend erhöht worden. Auf Nachfrage des Beklagten wurden die Wirtschaftsgüter, bei denen Zuschreibungen vorgenommen worden waren, im Einzelnen bezeichnet. Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass die Teilwerte aller betroffenen Wirtschaftsgüter höher waren, als vom Kläger angesetzt. Ein im Rahmen des Klageverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten führte ebenfalls zu dieser Feststellung. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 00.00.0000 Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_5

In der 1996 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewinn in Höhe von insgesamt ... DM deklariert. Der erklärte Gewinn wurde um einen Verlustvortrag in Höhe von ... DM gemindert. Es ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... DM. Die Körperschaftsteuer wurde dementsprechend mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 00.00.0000 auf ... DM festgesetzt. Der Bescheid wies auf der Vorderseite den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GmbH aus. In einer manuellen Anlage war ausgeführt: "Die Bescheide ergehen an sie als Rechtsnachfolger der E. GmbH."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_6

Unter anderem für das Streitjahr ordnete der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung an. Die Betriebsprüfungsanordnung vom 00.00.0000 ist an den Kläger für die ehemalige GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer adressiert. Die Prüfungsanordnung lautet sinngemäß: "Aufgrund des § 193 Abs. 1 AO ordne ich an, dass (nicht angekreuzt: bei Ihnen) bei der ehem. GmbH eine steuerliche Betriebsprüfung vorgenommen wird."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_7

Der Außenprüfer gelangte bei der Prüfung unter anderem zu der Auffassung, dass eine Erhöhung der Buchwerte bei den Maschinen nicht zulässig gewesen sei. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sei im Streitfall eine Aufstockung des Anlagevermögens ausgeschlossen. Die Außenprüfung reduzierte deshalb den deklarierten Jahresgewinn um die Zuschreibung von ... DM. Dies führte zu einem Jahresgewinn von nur noch ... DM. Der Ansatz des auf ... DM geminderten Verlustvortrages führte zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens auf ...DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Außenprüfungsbericht vom 00.00.0000 Bezug genommen, der ausdrücklich über die bei der GmbH durchgeführte Betriebsprüfung ergangen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_8

Der Beklagte erließ daraufhin den hier streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 über ... DM und stellte ausgehend von dem Gewinn in Höhe von ... DM und verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. nicht abziehbaren Aufwendungen in Höhe von insgesamt ... DM ein Einkommen von ... DM im Streitjahr gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der geänderte Bescheid ist gegen die GmbH als Steuerpflichtige (Inhaltsadressatin) gerichtet. Er wurde dem Kläger als Empfangsbevollmächtigtem der GmbH bekanntgegeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_9

Die früheren Bevollmächtigten der GmbH legten fristgerecht Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein. In dem Einspruchsschreiben war als Steuerpflichtige die GmbH bezeichnet. Die Einlegung des Einspruchs erfolgte "im Auftrage der Steuerpflichtigen". Mit dem Einspruch wurde das Ziel verfolgt, die Zuschreibungen beim Anlagevermögen in der ursprünglich geltendgemachten Höhe bestehen zu lassen. Es wurde insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Bewertungswahlrecht nach § 3 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - in Fällen der vorliegenden Art ausgeübt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung im Einspruchsschreiben Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_10

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Dabei verwies er in der ausführlich begründeten Entscheidung im wesentlichen auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wie sie im so genannten Umwandlungssteuererlass, BStBl I 1998, 268, niedergelegt ist, aber auch auf die einschlägigen Literaturbeiträge und die Gesetzgebungsmaterialien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Einspruchsent-scheidung richtete sich gegen den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_11

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_12

Das Gericht hat die Beteiligten zum Zwecke der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der GmbH als Inhaltsadressatin der Betriebsprüfungsanordnung und des Änderungsbescheides nach vorläufiger Betrachtung der Rechtslage zur Unwirksamkeit der Verwaltungsakte gemäß § 119 AO führe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Hinweisschreiben vom 00.00.0000 verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_13

Der Kläger verfolgt nunmehr mit der Klage zunächst das Ziel der Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der klarstellenden Feststellung der Unwirksamkeit des Änderungsbescheides vom 00.00.0000. Er macht sich insoweit die Ausführungen des Gerichts im Hinweisschreiben zu eigen. Hilfsweise verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel der Zulassung der Aufstockung der Teilwerte der übernommenen Maschinen. Insoweit wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_14

Der Kläger beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_15

klarstellend festzustellen, dass der Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1995 vom 00.00.0000 unwirksam ist,

die Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 aufzuheben,

hilfsweise, den Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Zuschreibungen beim Anlagevermögen in Höhe von ... DM berücksichtigt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_16

Der Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_18

Er vertritt hinsichtlich der formalrechtlichen Fragen die Auffassung, dass die Betriebsprüfungsanordnung und der geänderte Körperschaftsteuerbescheid wirksam geworden seien. Im Streitfall liege keine inhaltliche Unbestimmtheit vor, weil der Inhaltsadressat der Verwaltungsakte lediglich ungenau bezeichnet worden sei. Durch Auslegung der Prüfungsanordnung und des Steuerbescheides habe festgestellt werden können, dass Inhaltsadressat der Verwaltungsakte der Kläger gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Schriftsatz vom 00.00.0000 verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_19

Hinsichtlich der Frage der Aufstockung der Teilwerte in der der Umwandlung zu Grunde liegenden Schlussbilanz vertritt er weiterhin die Auffassung, dass nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz den Wertansätzen in der Handelsbilanz entsprechen müssten. In der Handelsbilanz sei eine Aufstockung im Streitfall nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_21

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_22

Der Kläger konnte von dem Anfechtungsbegehren hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides zu einem Feststellungsbegehren wechseln.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_23

Die Änderung der Klage von der reinen Anfechtungsklage in die Feststellungsklage hinsichtlich des Steuerbescheides und die Anfechtungsklage hinsichtlich der Einspruchsentscheidung ist zulässig. Nach § 67 FGO ist die Änderung der Klage unter anderem dann zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die erst im Verlauf des Verfahrens festgestellten verfahrensrechtlichen Mängel des angegriffenen Bescheides lassen eine Anpassung des Klagebegehrens sachdienlich erscheinen. Alternativ hätte im übrigen die Anfechtungsklage mit dem Antrag fortgeführt werden können, den nichtigen Bescheid aufzuheben, damit der von dem nichtigen Bescheid ausgehende Rechtsschein beseitigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.2.1997 IV R 38/96, BFH/NV 1997, 388).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_24

Die isolierte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einspruchsentscheidung ist ebenfalls zulässig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_25

Zwar ist im Regelfall die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). In Ausnahmefällen aber ist die Anfechtungsklage auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige geltendmacht, dass die Einspruchsentscheidung ihn als Dritten – wie im Streitfall den Kläger - erstmals beschwert. Dies folgt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BFH aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 4.11.1987 II R 167/81, BStBl II 1988, 377).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_26

Die Klage ist auch begründet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_27

Der streitbefangene Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 00.00.0000 ist nichtig.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_28

Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_29

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil vom 25.9.1990 IX R 84/88, BStBl II 1991, 120; BFH-Urteil vom 19.8.1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH, BStBl II 1991, 120). Es reicht dabei aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Ist allerdings eindeutig ein anderer als Inhaltsadressat bezeichnet als derjenige, gegen den der Bescheid materiell-rechtlich zu richten gewesen wäre, bleibt der Bescheid auch dann rechtswidrig und letzterem gegenüber unwirksam, wenn dieser ihn erhalten und auf sich bezogen hat (BFH-Urteil vom 16.6.1999 II R 36/ 97, BFH/NV 2000, 170).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_30

Ebenso sind Bescheide unwirksam, die sich an nicht mehr existierende Steuersubjekte richten (BFH-Urteil vom 24.3.1970 I R 141/69, BStBl II 1970, 501; BFH-Urteil vom 23.9.1999 IV R 59/98, BStBl II 2000, 170). Insbesondere für die Fälle der Bekanntgabe von Bescheiden nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein Bescheid (nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge) an den Rechtsnachfolger zu richten ist. Ein Bescheid, der nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet wird, ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist "zu Händen des Rechtsnachfolgers..." (BFH-Beschluss vom 21.10.1985 GrS 4/84, BStBl II 1986, 230). Auf die Sicht des Empfängers kommt es insoweit nicht an (BFH a. a. O.; BFH-Urteile vom 14.10.1992 II R 3/89, BFH/NV 1993, 218, vom 23.2.1995 VII R 51/94, BFH/NV 1995, 862, unter 1. b aa; BFH/NV 2000, 170).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_31

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, ist der streitbefangene Körperschaftsteuerbescheid unwirksam.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_32

Der Körperschaftsteuerbescheid weist als Inhaltsadressaten die GmbH aus. Damit richtet er sich gegen ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt, da die GmbH infolge der Umwandlung gemäß §§ 121 f., 20 UmwG erloschen ist. Dies führt zur Nichtigkeit des Bescheides. Der Kläger ist nur als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet und damit nicht als Inhaltsadressat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_33

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt der Bescheid keine Auslegung dahingehend zu, dass sich der Bescheid statt an die GmbH an den Kläger als Inhaltsadressaten richten sollte. Zwar sind Steuerbescheide auch bezüglich der Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO nicht die Auslegungsgrundsätze des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die auf Verfügungen der Finanzbehörden entsprechend anwendbar sind (vgl. BFH/NV 2000, 170). Eine derartige Auslegung setzt aber nach der vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des BFH voraus, dass die Bescheide objektiv (auch für außenstehende Dritte erkennbar) mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind (BFH/NV 2000, 170). Nur bei insoweit mehrdeutigen Bescheiden können Zweifel über den Inhaltsadressaten ggf. durch Auslegung behoben werden, wobei dann darauf abzustellen ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, BStBl II 1991, 120, 121, m.w.N.).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_34

Im Streitfall fehlt es an einer derartigen objektiven Mehrdeutigkeit. Eine Mehrdeutigkeit des Bescheides und damit eine Auslegung in dem vom Beklagten angestrebten Sinn lässt sich zunächst nicht aus den Erläuterungstexten des Bescheides begründen. Die Erläuterung des angefochtenen Körperschaftsteuer-bescheides 1995 verweist ausschließlich auf den Erläuterungstext zum Körperschaftsteuerbescheid 1993, der am gleichen Tage ebenfalls an die GmbH als Inhaltsadressatin und den Kläger als Empfangsbevollmächtigten gerichtet worden war. Die Erläuterung des Bescheides 1993 verwies ausschließlich auf eine fehlende Stellungnahme zu dem Betriebsprüfungsbericht und fehlende Fahrtenbücher. Der Betriebsprüfungsbericht weist auf seinem Deckblatt aus, dass er über eine Betriebsprüfung bei der GmbH berichtet. Auch die allgemeinen Angaben zu Betriebsprüfung enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass eine Rechtsnachfolge eingetreten ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_35

Bei dieser Sachlage fehlt es an einer objektiven Mehrdeutigkeit der Bezeichnung des Inhaltsadressaten. Vielmehr ist ganz eindeutig die GmbH als Inhaltsadressatin des Bescheides bezeichnet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_36

Die Tatsache, dass der Kläger die Bescheide erhalten und - wahrscheinlich - auf sich bezogen hat, ist unmaßgeblich. Bei fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten infolge nicht beachteter Rechtsnachfolge sind Bescheide unwirksam, auch wenn sie in den Machtbereich des Rechtsnachfolgers gelangen, von diesem zur Kenntnis genommen und als für sich bestimmt behandelt worden sind (BFH, BStBl II 1986, 230).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_37

Der nichtige Bescheid ist auch nicht durch die zutreffende Bezeichnung des Klägers in der Einspruchsentscheidung geheilt worden. Die falsche Angabe des Inhaltsadressaten in dem Körperschaftsteuerbescheid kann nicht dadurch geheilt werden, dass im weiteren Verfahren nachträglich der richtige Schuldner, hier also der Kläger, eingesetzt wird. Der Mangel der falschen Schuldnerbezeichnung ist vielmehr unheilbar (BFH a. a. O.; BFH-Urteil vom 7.5.1993 VI R 93/92, BFH/NV 1994, 2; bestätigt in BFH/NV 2004, 317).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_38

Die Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_39

Die gegenüber dem Kläger ergangene Einspruchsentscheidung verstößt gegen § 367 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_40

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ist nach § 367 AO über den Einspruch zu entscheiden. Die Überprüfungsmöglichkeit der Finanzbehörde findet ihre Grenze im angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs. Die Prüfung darf also nicht auf Personen, Steuern oder Zeiträume oder ggf. bei sachverhaltsbezogenen Verwaltungsakten, wie Grunderwerbsteuer- oder Haftungsbescheiden, auf Sachverhalte ausgedehnt werden, die vom angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst wurden (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rdnr. 16; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 367 AO Rdnr. 126; BFH-Urteil vom 4.11.1987 II R 167/81 BStBl II 1988, 377; BFH-Urteil vom 19.1.1994 II R 32/90, BFH/NV 1994, 758). Überschreitet die Finanzbehörde im Rahmen der Einspruchsentscheidung diese Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_41

Eine derartige Situation ist im Streitfall gegeben. Der ursprüngliche Steuerbescheid richtete sich - wie oben dargelegt - gegen die GmbH. Der Einspruch war ebenfalls namens der GmbH eingelegt worden. Demzufolge hätte der Beklagte seine Überprüfungsmöglichkeit nicht auf den Kläger ausdehnen und die Einspruchsentscheidung gegen ihn erlassen dürfen, denn der Kläger war von dem angefochtenen Steuerbescheid nicht erfasst. Dies führt zur isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-06-23/13-k-4261-00#rd_42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.