§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-2 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-3 (3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-4 (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/125#abs-5 (5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Wird zitiert von 737 Entscheidungen zu § 125 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.08.2014 – X R 15/10Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde; Änderung des Folgebescheids bei Feststellung der Nichtigkeit eines GrundlagenbescheidsZitiert von 11
- BFH, 24.01.2008 – V R 36/06Zitiert von 11
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- FG Münster, 14.12.2010 – 1 K 27/10
- FG Hamburg, 25.08.2015 – 3 K 200/15Zitiert von 4
- FG Köln, 16.07.2020 – 13 K 2376/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2026 – 14 A 1488/22Auswirkung eines Verstoßes gegen die Zerlegungssperre nach § 189 Satz 3 AO auf die Wirksamkeit eines Zerlegungsbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 11.08.2026 – VIII B 51/25Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.