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EuG Beschluss vom 11.03.2025 – T-478/19

Zehnte erweiterte Kammer · ECLI:EU:T:2025:270

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss entstanden sind. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

11. März 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten – Förderdarlehen – Förderhilfsgeschäft – Einrede der Rechtswidrigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑478/19,

NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts G. Coppo sowie der Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: T. Henze, beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 13. Juni 2024 sowie der am 19. und 28. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Parteien,

folgenden

Beschluss§

1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die NRW.Bank, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/47 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. August 2022 zur Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/SRF/2019/10 des SRB vom 16. April 2019 über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und zur Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für diese Institute (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

2 Die Klägerin ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland, im Folgenden: Land). Gemäß dem Gesetz über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. 2004, S. 126) hat sie den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften in den Bereichen der Struktur‑, Wirtschafts‑, Sozial- und Wohnraumpolitik zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen durchzuführen und zu verwalten, insbesondere durch die Vergabe von Darlehen. In diesem Zuge führt die Klägerin Bankgeschäfte durch und verfügt über eine Banklizenz.

3 Das Geschäft der Klägerin lässt sich im Wesentlichen in zwei Arten unterteilen. Zum einen übt sie das sogenannte „Fördergeschäft“ aus, in dessen Rahmen sie u. a. Kredite zu vergünstigten Konditionen in den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die NRW.Bank festgelegten Bereichen vergibt (im Folgenden: Fördergeschäft).

4 Zum anderen führt sie das von ihr als „Förderhilfsgeschäft“ bezeichnete Geschäft aus, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht und das in § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die NRW.Bank vorgesehen ist. Nach dieser Bestimmung darf die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben „die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen“ (im Folgenden: Förderhilfsgeschäft). Insbesondere nimmt die Klägerin im Rahmen des Förderhilfsgeschäfts am Kapitalmarkt Mittel auf und legt diese langfristig in Schuldverschreibungen, überwiegend Schuldtitel öffentlicher Emittenten, an.

5 Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2019 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2019) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

6 Mit Beitragsbescheid vom 23. April 2019 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu entrichten.

7 Am 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den ursprünglichen Beschluss zurücknahm und ersetzte. Nach den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

8 Am 17. August 2022 stellte die BaFin der Klägerin den angefochtenen Beschluss zu.

II. Angefochtener Beschluss

9 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, vier Anhänge.

10 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019, das für alle Institute gilt.

11 Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

12 Der SRB erläuterte, dass er die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des auf Quartalsbasis berechneten Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2018 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44, berichtigt in ABl. 2017, L 156, S. 38) übermittelt worden seien.

13 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019. Insoweit führte er in Rn. 86 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 26,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationale[r] Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 77,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien (im Folgenden: Grundlage der Bankenunion).

14 Sodann berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie z. B. der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

15 In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Summe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von der für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Summe der Verbindlichkeiten des Instituts ab.

16 In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2019 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag“ des Instituts.

17 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

18 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

19 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes in diesem Anhang aufgeführte Institut, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller beitragspflichtigen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

20 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

21 In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 22. Juni bis 5. Juli 2022 durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

22 In Anhang IVc des angefochtenen Beschlusses werden die Kommentare der Klägerin geprüft, die nach Ansicht des SRB vertrauliche Informationen umfassen. Insbesondere legte der SRB in den Rn. 18 bis 21 dieses Anhangs die Gründe dar, aus denen der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft berechnet wurde.

III. Anträge der Parteien

23 Nach Anpassung der Klageschrift auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge, soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;

– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

24 Der SRB beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

– hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, der angefochtene Beschluss hätte nicht mit Rückwirkung erlassen werden sollen, diesen Beschluss nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;

– weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

25 Die Europäische Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV. Rechtliche Würdigung

26 In der Klageschrift hat die Klägerin im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend gemacht.

27 Im Anpassungsschriftsatz, der am 17. Oktober 2022 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, weist die Klägerin darauf hin, dass sie die Ausführungen der Klageschrift aufrechterhalte und in Reaktion auf die Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses und dessen Ersetzung durch den angefochtenen Beschluss neue Klagegründe vorbringe.

28 Nach Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe macht die Klägerin nunmehr im Wesentlichen 13 Klagegründe geltend:

– erstens und siebtens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da der SRB es unterlassen habe, sie ordnungsgemäß zur rückwirkenden Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss sowie zum Erlass dieses Beschlusses anzuhören;

– zweitens einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, da es keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss gebe;

– drittens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da der angefochtene Beschluss keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses angebe;

– viertens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht hinreichend begründet sei;

– fünftens eine Verletzung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet sei;

– sechstens eine Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen durch den angefochtenen Beschluss, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben;

– achtens einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der im Licht höherrangigen Rechts ausgelegten Delegierten Verordnung 2015/63, da der SRB Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht unberücksichtigt gelassen habe;

– neuntens, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, da dieser gegen höherrangiges Recht verstoße;

– zehntens die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese Bestimmungen gegen höherrangiges Recht verstießen;

– elftens einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der SRB zu Unrecht die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltende Rechtslage nicht angewandt habe;

– zwölftens einen Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Verordnung Nr. 806/2014, da der Risikoindikator „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ unter Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil der Institute auf ihren Fall angewandt worden sei;

– 13. einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81, da der SRB von ihrem im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 nicht den gesamten im Voraus erhobenen Beitrag, den sie für den Beitragszeitraum 2015 gezahlt habe, abgezogen habe; dieser sei noch von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen abzuziehen gewesen.

29 Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

30 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und trifft in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

31 Der erste bis neunte und der elfte Klagegrund sind nämlich aus den vom Gericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), dargelegten Gründen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der zehnte, der zwölfte und der 13. Klagegrund sind aus den nachstehend erörterten Gründen offensichtlich unbegründet.

32 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 sowie des Anhangs I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 sowie Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

33 Mit ihrem neunten Klagegrund, der im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgebracht worden ist, macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend. Da diese Vorschrift Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft nicht von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausschließe, verstoße sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

34 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

a) Vorbemerkungen

35 Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des neunten Klagegrundes zwar auch die Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung 2015/81 geltend macht, sie dies jedoch nur akzessorisch zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 tut. Die Rechtswidrigkeit der letztgenannten Bestimmung „[zöge] auch die Rechtswidrigkeit der Berechnungsmethodik der [Durchführungsverordnung 2015/81] nach sich …, soweit [deren Art. 4] auf [die Delegierte Verordnung 2015/63] verweist“.

36 Vor diesem Hintergrund ist zuerst die Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 zu beurteilen.

37 Zweitens ist das Vorbringen des SRB zu prüfen, wonach die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei, weil die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 habe.

38 Insoweit bringt der SRB zum einen vor, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf die Situation der Klägerin nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung auf Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft keine Anwendung finde. Zum anderen verschaffe die etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Klägerin keinen Vorteil. Da diese Bestimmung einen Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsehe, hätte ihre Unanwendbarkeit nämlich zur Folge, dass alle Verbindlichkeiten bei dieser Berechnung berücksichtigt würden. Diese Folge gelte auch für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft, die die Klägerin gerade bei der Berechnung unberücksichtigt lassen wolle.

39 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine im Rahmen der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht. Da Art. 277 AEUV nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit jedes beliebigen Rechtsakts allgemeinen Charakters im Rahmen einer beliebigen Klage in Abrede zu stellen, ist die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich ist. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss und dass ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Entscheidung und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (Urteile vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 33).

40 Außerdem ist eine Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn sie im Ergebnis der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T‑631/20, EU:T:2022:426, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Jedoch ist Art. 277 AEUV nach der Rechtsprechung hinreichend weit auszulegen, um den Personen, die von der direkten Klage gegen allgemeine Rechtshandlungen der Organe ausgeschlossen sind, eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Rechtshandlungen zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich von Art. 277 AEUV muss sich somit auf Rechtshandlungen der Organe erstrecken, die für den Erlass des mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Beschlusses tragend waren, in dem Sinne, dass dieser Beschluss im Wesentlichen auf diesen beruht, auch wenn sie formell nicht deren Rechtsgrundlage waren. Darüber hinaus dürfen bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit die Vorschriften einer einheitlichen Regelung nicht künstlich getrennt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führt die Voraussetzungen auf, unter denen Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen werden. Insoweit hat der SRB in den Rn. 18 bis 21 und 23 des Anhangs IVc des angefochtenen Beschlusses erläutert, warum Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft nicht von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ausgeschlossen werden könnten.

43 Mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit macht die Klägerin geltend, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, wenn er dahin auszulegen sei, dass er den Ausschluss dieser Verbindlichkeiten nicht zulasse, gegen die Richtlinie 2014/59, die Verordnung Nr. 806/2014 und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Denn diese Vorschriften verpflichteten die Kommission, beim Erlass dieser Delegierten Verordnung sicherzustellen, dass es die in ihrem Art. 5 Abs. 1 festgelegte Regelung des Ausschlusses von Verbindlichkeiten zulasse, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auszuschließen.

44 Würde der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben, wäre es daher Sache des SRB, seinen Standpunkt zum Antrag der Klägerin, die betreffenden Verbindlichkeiten bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags unberücksichtigt zu lassen, zu überprüfen, und Sache der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Behandlung dieser Verbindlichkeiten gewährleisten, die mit den oben in Rn. 43 genannten höherrangigen Rechtsvorschriften im Einklang steht, gegebenenfalls durch Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmen, die in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind.

45 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zwischen dem angefochtenen Beschluss und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang besteht und dass die Klägerin ein Interesse daran hat, eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zu erwirken.

46 Dies gilt umso mehr, als die oben in Rn. 38 dargestellte Argumentation des SRB darauf hinausliefe, die Vorschriften der durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeführten Regelung zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge künstlich aufzuspalten und Art. 277 AEUV seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, da die Klägerin nicht die Möglichkeit hätte, die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung anzufechten, die den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten von der Berechnung vorsieht, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit nicht im Vorliegen dieses Ausschlusses, sondern vielmehr in den Voraussetzungen dieses Ausschlusses besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 42).

47 Daher ist die vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

48 Drittens hat die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, diese Bestimmung lasse es nicht zu, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen.

49 Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 es zulässt, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft zu berechnen, und, wenn dies nicht der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Bestimmung mit den von der Klägerin angeführten Vorschriften höherrangigen Rechts vereinbar ist.

b) Zum Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

50 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 wird der im Voraus erhobene Beitrag unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: „im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“.

51 Nach Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezeichnet der Ausdruck „Förderdarlehen“ „ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats“.

52 Die Klägerin macht geltend, diese Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass sie es zuließen, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft, wie dem oben in Rn. 4 beschriebenen, zu berechnen.

53 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

54 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 44 bis 63 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

55 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93). Auch die Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

56 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 drei Voraussetzungen für den Ausschluss der fraglichen Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsieht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, so dass der Ausschluss der betreffenden Verbindlichkeiten von der Berechnung nicht in Betracht kommt, wenn auch nur eine von ihnen nicht erfüllt ist.

57 Erstens müssen die Verbindlichkeiten, um bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags unberücksichtigt bleiben zu können, von einem Institut gehalten werden, das Förderdarlehen vergibt.

58 Zweitens muss es sich um „Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut“ oder um „Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern“ handeln.

59 Drittens dürfen die betreffenden Verbindlichkeiten bei der Berechnung derjenigen Verbindlichkeiten, die zur Festlegung des im Voraus erhobenen Beitrags dienen, nur unberücksichtigt bleiben, „soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen“.

60 Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft, wie dem oben in Rn. 4 angegebenen, die oben in Rn. 59 genannte dritte Voraussetzung erfüllen, nach der dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen der betreffenden Förderbank gegenüberstehen müssen.

61 Insoweit ergibt sich aus dem oben in Rn. 59 angeführten Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks „soweit“, dass die fraglichen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts nur bis zur Höhe der Förderdarlehen dieses Instituts im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 unberücksichtigt bleiben dürfen.

62 Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt diese Bestimmung es somit nicht zu, den im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss aller Verbindlichkeiten einer Förderbank zu berechnen, die in irgendeiner Weise mit der Erfüllung ihres Förderauftrags in Zusammenhang stehen, sondern nur der Verbindlichkeiten, deren Betrag genau dem Betrag der Förderdarlehen dieser Bank entspricht.

63 Was darüber hinaus die Frage betrifft, ob das Förderhilfsgeschäft, wie das oben in Rn. 4 beschriebene, unter den Begriff „Förderdarlehen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen kann, so geht aus den Ausführungen der Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz hervor, dass das für die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit relevante Geschäft insbesondere im Erwerb von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt besteht.

64 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob solche Transaktionen als „Darlehen“ eingestuft werden können, geht in dieser Hinsicht aus dem oben in Rn. 51 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 3 Nr. 28 dieser Delegierten Verordnung hervor, dass diese Transaktionen jedenfalls „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ durchgeführt werden müssen, um Förderdarlehen darzustellen.

65 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss diese Voraussetzung nämlich nicht nur im Fall eines über ein vermittelndes Institut gewährten Darlehens erfüllt sein, sondern auch im Fall eines von einer Förderbank gewährten Darlehens. Diese Schlussfolgerung wird durch die englische und die französische Fassung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die sich die Klägerin gestützt hat, nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Wortlaut dieser beiden Sprachfassungen – wie auch aus anderen Sprachfassungen, u. a. der spanischen, der italienischen und der polnischen –, dass die Voraussetzung, die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultiert, mit dem Wort „gewährtes“ verknüpft ist, so dass sie sich sowohl auf den Ausdruck „einer Förderbank“ als auch auf den Ausdruck „ein vermittelndes Institut“ bezieht. Insoweit bedeutet der bloße Umstand, dass die Voraussetzung unmittelbar auf den letztgenannten Ausdruck folgt, nicht, dass sie nur über vermittelnde Institute gewährte Förderdarlehen betrifft.

66 Diese Auslegung wird zudem durch die deutsche Fassung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 untermauert. In dieser Fassung geht nämlich die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung dem Begriff „Darlehen“ voraus und ist somit unterschiedslos auf die beiden betreffenden Fälle anwendbar, d. h. sowohl auf die Gewährung von Förderdarlehen über ein vermittelndes Institut als auch auf die Gewährung von Förderdarlehen durch eine Förderbank.

67 Die oben in Rn. 65 gezogene Schlussfolgerung wird ferner durch den ersten Satz des 13. Erwägungsgrundes der Delegierten Verordnung 2015/63 bestätigt, in dem die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung ausdrücklich im Kontext von unmittelbar von einer Förderbank vergebenen Darlehen erwähnt wird.

68 Die Voraussetzung ist ebenso ein unabdingbarer Bestandteil von Art. 3 Nr. 27 der Delegierten Verordnung 2015/63, der den Begriff „Förderbank“ definiert als jedes bzw. jede von einem Mitgliedstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ Förderdarlehen gewährt.

69 Damit eine Transaktion als Förderdarlehen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 angesehen werden kann, muss die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung folglich nicht nur im Fall eines vermittelnden Instituts, sondern auch im Fall einer Förderbank erfüllt sein.

70 Hinsichtlich des oben in Rn. 63 angeführten Förderhilfsgeschäfts, das im Erwerb von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt besteht, deutet nichts darauf hin, dass diese auf Erwerb gerichteten Transaktionen die oben in Rn. 69 angegebene Voraussetzung erfüllen.

71 Es wird nämlich zum einen nicht bestritten, dass diese Transaktionen auf dem offenen Kapitalmarkt getätigt werden, auf dem andere Marktteilnehmer agieren, die dieselben Transaktionen tätigen und dieselben Schuldverschreibungen erwerben können wie die Förderbanken, und zwar zu denselben Marktbedingungen wie diese. Auf diesem Markt stehen die Förderbanken naturgemäß in direktem Wettbewerb mit den anderen Marktteilnehmern, so dass das betreffende Geschäft nicht als Geschäft auf nicht wettbewerblicher Basis angesehen werden kann.

72 Zum anderen räumt die Klägerin selbst ein, dass mit dem Geschäft des Erwerbs von Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt Einkünfte generiert werden sollen und generiert werden, da damit Zinsmargen erzielt werden, um den Bankbetrieb von Förderbanken wie der Klägerin als solchen zu finanzieren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geschäft auf nicht gewinnorientierter Basis ausgeübt wird.

73 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass das „letztendliche Ziel“ dieses Geschäfts nicht in der Generierung eines Gewinns liege. Ob ein Geschäft gewinnorientiert ist, ist für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 nämlich anhand der Natur des einzelnen betroffenen Geschäfts zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob die mit diesem Geschäft erzielten Gewinne anschließend zur Finanzierung des Fördergeschäfts verwendet werden, das seinerseits nicht gewinnorientiert ist. Jede andere Auslegung liefe darauf hinaus, das betreffende Geschäft allein deshalb als nicht gewinnorientiert anzusehen, weil es von einer Förderbank ausgeübt wird, was die aus der Verwendung des Ausdrucks „auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis“ resultierende Voraussetzung in Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 ins Leere laufen ließe.

74 Nach alledem ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 27 und 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, den im Voraus erhobenen Beitrag von Förderbanken wie der Klägerin unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen.

c) Zur Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

75 Für den Fall, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, ihren im Voraus erhobenen Beitrag unter Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft zu berechnen, erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen diese Bestimmung und macht geltend, sie sei nicht mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar.

76 Vorab ist zum einen klarzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen im Wesentlichen auf Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 bezieht und einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 und 7 der Verordnung Nr. 806/2014 nur aufgrund des Verweises in der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegte Berechnungsmethodik geltend macht.

77 Zum anderen geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 tatsächlich in drei Teilen geltend macht, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

1) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte

78 Die Klägerin ist der Ansicht, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebende Regelung, dass der im Voraus erhobene Beitrag der regionalen Förderbanken nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft berechnet werde, missachte den Willen des Unionsgesetzgebers sowie das in der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegte Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte. So bestehe eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte, da der über die im Voraus erhobenen Beiträge abzuführende Betrag nicht nur den regionalen Förderbanken wie der Klägerin, sondern mittelbar den staatlichen Stellen, die diese Banken hielten, und somit den öffentlichen Haushalten entzogen werde.

79 Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

80 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 69 bis 77 und 81 bis 85 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

81 Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 erhoben und berechnet werden.

82 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die „Institute“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 einen Beitrag zum SRF leisten müssen.

83 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59 gehören zu diesen Instituten u. a. Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

84 Nach diesen Bestimmungen wurden die regionalen Förderbanken der Bundesrepublik Deutschland wie die Klägerin, bei denen es sich um Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 handelt (im Folgenden: regionale Förderbanken), nicht von der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen, da sie nicht zu den Unternehmen gehören, die nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 in der für den Beitragszeitraum 2019 geltenden Fassung vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausgenommen sind.

85 Zum einen werden nämlich die regionalen Förderbanken wie die Klägerin im Unterschied zur Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der nationalen Förderbank der Bundesrepublik Deutschland, nicht in Art. 2 Abs. 5 Nr. 6 der Richtlinie 2013/36 in der vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 253) geltenden Fassung aufgeführt.

86 Demnach werden die regionalen Förderbanken weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge generell ausgenommen, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen, und diese Rechtsakte sehen somit für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Banken nicht den Ausschluss aller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Geschäft vor.

87 Ebenso wenig ist in den Rechtsakten die Möglichkeit für die Kommission vorgesehen, bestimmte Institute, wie die regionalen Förderbanken, vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge auszunehmen.

88 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das mit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 verfolgte Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte in Frage gestellt, auf das sich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils stützt.

89 Wie aus dem 109. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 und dem 100. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, haben diese zwar zum Ziel, dass die Finanzierung der Abwicklung der betreffenden Institute in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen Institute und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll.

90 Soweit jedoch eine staatliche Stelle Anteilseigner, Gläubiger oder Sicherheitsgeber eines solchen Instituts ist, ist es mit dem oben in Rn. 89 angegebenen Ziel nicht unvereinbar, dass sie sich in dieser Eigenschaft an der Finanzierung des SRF beteiligt und damit zur Erhöhung der Krisenfestigkeit des Systems der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Union beiträgt.

91 Daher kann die oben in Rn. 86 getroffene Feststellung mit diesem Ziel nicht in Frage gestellt werden.

92 Dementsprechend ist der erste Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.

2) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil

93 Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 verstößt nach Ansicht der Klägerin dadurch, dass er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsehe, gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, wonach sich die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags am Risikoprofil der Institute orientiere.

94 In Anbetracht der im 103. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 verankerten Ratio der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könne der Wahrscheinlichkeit der Abwicklung eines Instituts im Einzelfall eine gegenüber den anderen in Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie aufgeführten Aspekten, die eine Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil ermöglichten, herausragende Bedeutung zukommen. Daher sei die Delegierte Verordnung 2015/63, die, soweit sie die Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute vorsehe, auf Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 gestützt sei, nur rechtmäßig, wenn sie die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung der betreffenden Institute bei den Modalitäten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hinreichend berücksichtige.

95 Unter dem Gesichtspunkt dieser Wahrscheinlichkeit bestehe jedoch kein Unterschied zwischen den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft und den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft. Zum einen stelle das Land als Gewährgeber der Klägerin die vollständige Absicherung dieser beiden Arten von Verbindlichkeiten sicher. Zum anderen sei ein Ausfall der Klägerin aufgrund der Absicherung durch das Land faktisch ausgeschlossen, was bedeute, dass sie nicht auf Abwicklungsinstrumente zurückgreifen müsse.

96 Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

97 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 90 bis 112 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

98 Das Gericht hat bereits entschieden, dass die Kommission über ein weites Ermessen beim Aufstellen von Regeln gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verfügte, in denen das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil festgelegt wird (Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB, T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111, Rn. 90 bis 97).

99 Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB, T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111, Rn. 98).

100 Folglich obliegt es der Klägerin, darzutun, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 dadurch, dass er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags vorsieht, mit solchen Fehlern behaftet ist.

101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die regionalen Förderbanken für den Beitragszeitraum 2019 weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 generell von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen und unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung (siehe oben, Rn. 81 bis 86).

102 Ebenso wenig ist die Kommission gemäß der Richtlinie 2014/59 oder der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bestimmte Verbindlichkeiten dieser Institute bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unberücksichtigt zu lassen.

103 So sind nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 bei der Berechnung dieser Beiträge grundsätzlich alle Verbindlichkeiten der Institute – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – zu berücksichtigen, sofern die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst werden.

104 Dieser Ansatz entspricht der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge, in der der gesamte Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Nach dieser Logik profitieren durch die vom SRF sichergestellte Stabilität des Finanzsystems nämlich alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen, einschließlich derjenigen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung geringer ist.

105 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, den im Voraus erhobenen Beitrag der regionalen Förderbanken unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten, wie der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft, zu berechnen, nur weil diese Banken eine geringere Abwicklungswahrscheinlichkeit aufwiesen.

106 Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht bestritten hat, dass es rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass eine regionale Förderbank – auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießt – abgewickelt werden und folglich den SRF in Anspruch nehmen kann.

107 Darüber hinaus wird der im Voraus erhobene Beitrag gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht allein auf der Grundlage der Verbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet, sondern anschließend auch entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst. Daher wird der Kommission nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Befugnis übertragen, durch einen delegierten Rechtsakt die Modalitäten dieser Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute festzulegen.

108 Insoweit führt Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 acht Aspekte auf, die die Kommission bei einer solchen Anpassung zu berücksichtigen hat. Auch wenn die „Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts“ und die „Risikoexponiertheit des Instituts“ zu diesen Aspekten gehören, so dass die Kommission sie beim Erlass eines delegierten Rechtsakts wie der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigen muss, stellen diese Aspekte nur zwei von acht dar, die die Kommission bei der Ausarbeitung eines solchen Rechtsakts zu berücksichtigen hat.

109 Außerdem deutet nichts in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 darauf hin, dass die Kommission einem oder mehreren Aspekten, wie der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts, eine herausragende Bedeutung beizumessen hat.

110 Diese Schlussfolgerung wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 einfügt.

111 Zum einen geht aus dem 105. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Zum anderen können die Abwicklungsinstrumente nur auf die Unternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn sie dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dienen. Die Regelung stellt somit keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts und dessen Abwicklung her, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht das individuelle Interesse des Instituts der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70). Daraus folgt, dass die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung eines Instituts nicht der einzige Aspekt ist, der bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags zu berücksichtigen ist.

112 Dies gilt umso mehr, als der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass bei Förderbanken, die diese Verbindlichkeiten halten, möglicherweise eine geringere Abwicklungswahrscheinlichkeit besteht. Wie sich nämlich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung ergibt, beruht der Ausschluss der Verbindlichkeiten darauf, dass Förderdarlehen einem Gemeinwohlziel dienen, auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährt werden und eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats genießen. Er basiert somit auf den Merkmalen einer bestimmten Art von Geschäft und nicht auf dem Gesamtrisikoprofil der Förderbanken, die dieses Geschäft ausüben, zumal solche Banken nicht unbedingt allein deshalb dasselbe Risikoprofil aufweisen, weil sie neben anderen Geschäften auch das Fördergeschäft betreiben.

113 Demnach hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Ermessensfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass mit ihm die Grenzen des Ermessens der Kommission offensichtlich überschritten wurden, weil er keinen Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der regionalen Förderbanken von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsieht.

114 Somit ist der zweite Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.

3) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

115 Die Klägerin macht geltend, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.

116 Erstens begründe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte, nämlich von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Fördergeschäft. Die Vergleichbarkeit dieser Verbindlichkeiten ergebe sich daraus, dass sich das Risikoprofil bzw. die Ausfallwahrscheinlichkeit der Klägerin in Bezug auf das Förderhilfsgeschäft und auf das Fördergeschäft nicht unterscheide. Die Absicherung der Klägerin durch das Land – und damit der Umstand, dass der Ausfall der Klägerin „nahezu ausgeschlossen“ sei – sei nämlich nicht davon abhängig, ob deren Verbindlichkeiten Forderungen im Zusammenhang mit ihrem Fördergeschäft oder mit ihrem Förderhilfsgeschäft entsprächen. Außerdem seien die beiden Geschäftsarten vergleichbar, da sie aus wirtschaftlicher Sicht eine untrennbare Einheit bildeten und beide eine nicht gewinnorientierte und nicht wettbewerbliche Tätigkeit darstellten. Diese Ungleichbehandlung sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt.

117 Zweitens führe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft und Verbindlichkeiten gegenüber Gegenparteien, mit denen ein Institut ein institutsbezogenes Sicherungssystem (im Folgenden: IPS) bilde, da der im Voraus erhobene Beitrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Delegierten Verordnung unter Ausschluss der letztgenannten Verbindlichkeiten berechnet werde. Die Klägerin unterliege nämlich hinsichtlich der für ihr Förderhilfsgeschäft verwendeten Mittel einem vom SRF unabhängigen Absicherungsmechanismus, und zwar der Absicherung durch das Land, die der Absicherung durch ein IPS vergleichbar sei.

118 Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

119 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 117 bis 128 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

120 Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

121 Da die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat, obliegt es ihr, die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu bestimmen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311).

122 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123 Was den Gegenstand und das Ziel der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, so fallen diese Handlungen in den Regelungsbereich des SRM, mit dessen Einrichtung nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Instituten sichergestellt und damit die Stabilität der Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden soll, dass etwaige Krisen auf nicht an diesem Mechanismus teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird.

124 Um eine Finanzierung der Aufgaben des SRM sicherzustellen, wurden mit der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 die im Voraus erhobenen Beiträge eingeführt, deren besondere Natur, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 dieser Richtlinie und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, und für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

125 In diesem Zusammenhang wird der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausschluss, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung ergibt, damit begründet, dass Förderdarlehen einem Gemeinwohlziel dienen, auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährt werden und eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats genießen.

126 Die erste Rüge ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, das Förderhilfsgeschäft sei mit dem Fördergeschäft vergleichbar, so dass die Verbindlichkeiten einer regionalen Förderbank, die beide Geschäftsarten ausübe, bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht nur in Höhe des dem Fördergeschäft entsprechenden Betrags, sondern in Höhe des Betrags, der beiden Geschäftsarten entspreche, hätten ausgeschlossen werden müssen.

127 Hierzu ergibt sich zunächst aus Rn. 71 des vorliegenden Beschlusses, dass das Förderhilfsgeschäft auf dem offenen Kapitalmarkt und auf gewinnorientierter Basis durchgeführt wird, von anderen Instituten als den regionalen Förderbanken betrieben werden kann und im Wettbewerb mit anderen Instituten ausgeübt wird. Das Fördergeschäft wird hingegen auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt, die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen.

128 In Anbetracht der oben in den Rn. 73 und 127 getroffenen Feststellungen und entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet außerdem der Umstand, dass diese beiden Geschäftsarten in wirtschaftlicher Hinsicht komplementär sind, nicht, dass sie vergleichbar sind.

129 Schließlich ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die ihr zugutekommende Absicherung durch das Land in ihrem Fall ihr gesamtes Geschäft, also sowohl Förder- als auch Förderhilfsgeschäft erfasse, für die Beurteilung der Vergleichbarkeit dieser beiden Geschäftsarten im Hinblick auf das mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte Ziel unerheblich. Zum einen besteht nämlich das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, wie aus Rn. 125 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, nicht darin, alle Verbindlichkeiten aller regionalen Förderbanken, die eine Absicherung wie die der Klägerin genießen, von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen. Zum anderen steht nicht fest, dass die staatliche Absicherung, die das Fördergeschäft der regionalen Förderbanken in der Regel genießt, sich bei allen diesen Banken auch auf deren Förderhilfsgeschäft erstreckt. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht das Vorbringen der Kommission bestritten, dass es Sachverhalte gebe, in denen das Förderhilfsgeschäft bestimmter regionaler Förderbanken keiner oder keiner äquivalenten staatlichen Garantie unterfalle.

130 Unter diesen Umständen kann das Förderhilfsgeschäft nicht als mit dem Fördergeschäft vergleichbar angesehen werden. Es ist folglich nicht erwiesen, dass beide Arten von Geschäft in Bezug auf den Ausschluss der mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in gleicher Weise zu behandeln sind.

131 Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft im Hinblick auf das mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgte spezifische Ziel mit Verbindlichkeiten gegenüber Gegenparteien, mit denen das betreffende Institut ein IPS bilde, vergleichbar seien. Nach dem achten Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung beruht der Ausschluss von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit IPS auf dem Bestreben, bei der Festlegung des im Voraus erhobenen Beitrags von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, eine Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten zu vermeiden. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgebracht, dass die Einbeziehung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft in die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags eine Doppelzählung dieser Verbindlichkeiten darstellt.

132 Nach alledem ist der dritte Teil des neunten Klagegrundes und mit ihm der neunte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2. Zum zehnten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

133 Im Rahmen des zehnten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass „die in der [Delegierten Verordnung 2015/63] festgelegte Berechnungsmethodik“ gegen die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59 und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

134 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar ganz allgemein geltend macht, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Berechnungsmethodik als solche gegen höherrangiges Recht verstoße, und klarstellt, dass ihr Vorbringen zu Art. 6 Abs. 5 und Anhang I Schritt 2 dieser Delegierten Verordnung nur exemplarisch angeführt werde, die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachten Argumente sich jedoch auf keine anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Aspekte der Berechnungsmethodik beziehen.

135 Unter diesen Umständen ist die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf die gerügte Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung zu beschränken.

a) Zum ersten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63

136 Mit dem ersten Teil, der bereits im Wesentlichen in der Klageschrift geltend gemacht worden ist, bringt die Klägerin vor, der Umstand, dass ihre staatliche Absicherung als Förderbank des Landes im Rahmen des in Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ nicht berücksichtigt werde, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Richtlinie 2014/59, da diese Rechtsakte eine Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil der Institute verlangten. Insoweit sei der in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ insbesondere zu eng gefasst, da er nur die Mitgliedschaft eines Instituts in einem IPS berücksichtige, obwohl eine staatliche Absicherung für die Beurteilung des Risikoprofils der Institute sogar relevanter sein könne als eine Mitgliedschaft in einem IPS.

137 Der SRB, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, der erste Teil des zehnten Klagegrundes sei wegen mangelnder Klarheit als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

138 Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

139 Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140 Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141 Im vorliegenden Fall geht aus den Schriftsätzen der Klägerin hinreichend klar hervor, dass sie die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit der Begründung geltend macht, dass diese Bestimmung eine staatliche Absicherung wie die ihr zugutekommende nicht berücksichtige. Die Klägerin hat u. a. ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach „im Rahmen des Risikofelds [IV] ‚Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren‘ neben dem Indikator ‚Mitgliedschaft in einem [IPS]‘ auch ein Indikator ‚Bestehende staatliche Absicherung‘ [hätte] vorgesehen werden müssen“. Somit ist ihr Vorbringen dahin zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, dass Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung gegen die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59 und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil er diese Absicherung bei der Definition der „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende[n] zusätzliche[n] Risikoindikatoren“ nicht berücksichtigt habe, wie er es in Bezug auf die Mitgliedschaft des Instituts in einem IPS getan habe.

142 Daher ist die auf die mangelnde Klarheit der Einrede der Rechtswidrigkeit gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

143 Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit ist als Erstes festzustellen, dass die regionalen Förderbanken wie die Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 weder durch die Verordnung Nr. 806/2014 noch durch die Richtlinie 2014/59 generell von der Verpflichtung zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden, auch wenn sie eine staatliche Absicherung genießen und unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung (siehe oben, Rn. 81 bis 86).

144 Als Zweites ist in Bezug auf die Auswirkung einer staatlichen Absicherung wie derjenigen der Klägerin auf die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute erstens daran zu erinnern, dass die Kommission über ein weites Ermessen beim Aufstellen von Regeln gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verfügte, in denen das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil festgelegt wird. Daher muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (siehe oben, Rn. 98 und 99).

145 Zweitens ist daran zu erinnern, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 acht Aspekte aufführt, die die Kommission bei einer solchen Anpassung zu berücksichtigen hat. Während „die Tatsache, dass das Institut Teil eines [IPS] ist“, zu diesen Aspekten zählt, ist dies bei einer staatlichen Absicherung wie derjenigen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht der Fall. Die Richtlinie 2014/59 verpflichtet die Kommission mithin nicht, eine staatliche Absicherung wie die der Klägerin zugutekommende – anders als die Mitgliedschaft eines Instituts in einem IPS – als gesonderten Aspekt des Konzepts der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute zu berücksichtigen.

146 Eine solche Verpflichtung lässt sich drittens auch nicht daraus ableiten, dass die Kommission nach Art. 103 Abs. 7 Buchst. d der Richtlinie 2014/59 die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts zu berücksichtigen hat. Wie oben in Rn. 109 festgestellt worden ist, deutet nämlich nichts in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 darauf hin, dass die Kommission der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts eine besondere Bedeutung beizumessen hat. Selbst wenn man annimmt, dass eine staatliche Absicherung wie die, auf die sich die Klägerin beruft, zur Verringerung der Abwicklungswahrscheinlichkeit beiträgt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission verpflichtet war, einen eigenständigen Risikoindikator vorzusehen, um gerade dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Institute in den Genuss einer solchen Absicherung kommen.

147 Nach alledem kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sei oder dass mit ihm die Grenzen des Ermessens der Kommission offensichtlich überschritten worden seien, weil er nicht speziell die Berücksichtigung einer staatlichen Absicherung wie die der Klägerin zugutekommenden vorsehe.

148 Der erste Teil des zehnten Klagegrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

149 Nach Ansicht der Klägerin verstößt der in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Mechanismus der Klassenzuordnung der Institute gegen die Richtlinie 2014/59, den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zum einen werde diese Zuordnung auf Basis eines Vergleichs des Risikoprofils aller Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen, was zu evident unfairen Ergebnissen führen könne. Zum anderen könne die in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung vorgesehene Methode, da nach ihr möglichst gleich viele Institute in jeweils eine Klasse sortiert würden, dazu führen, dass Institute mit ähnlichen Rohrisikoindikatoren ungleich und Institute mit unterschiedlichen Indikatoren gleichbehandelt würden.

150 So gehe z. B. aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass im Rahmen des Risikosubindikators „Handelstätigkeiten geteilt durch die Gesamtrisikoexponierung“ in Bezug auf deutsche Institute die Klassen 1 bis 16 durch Institute mit einem Wert zwischen 0 % und 0,00015 % besetzt seien und das Institut mit dem höchsten Risikoprofil für diesen Indikator mit einem Wert von rund 19,4 % in Klasse 17 eingeteilt werde, also in dieselbe Klasse wie Institute mit einem viel niedrigeren Wert. Folglich würden Institute mit völlig unterschiedlichen Risikoprofilen derselben Klasse zugeordnet.

151 Der SRB, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, der zweite Teil des zehnten Klagegrundes sei wegen Verspätung unzulässig und jedenfalls unbegründet.

152 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit eines Antrags auf Anpassung der Klageschrift mit Art. 86 der Verfahrensordnung eine Frage der Zulässigkeit der Klage ist und dass das Unionsgericht im Einzelfall prüfen darf, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, einen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über seine Unzulässigkeit zu entscheiden (vgl. Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52, und vom 18. Oktober 2023, Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/Rat, T‑533/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:657, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153 Im vorliegenden Fall ist aus Gründen der Verfahrensökonomie und gemäß der soeben in Rn. 152 angeführten Rechtsprechung der von der Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz vorgebrachte zweite Teil des zehnten Klagegrundes zu prüfen, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden. Denn das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 185 bis 220 seines Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen worden ist, so dass es aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen ist; diese werden nachfolgend dargelegt.

154 Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

155 Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art. 20 der Charta verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

156 Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Institute, auf die sich das Vorbringen der Klägerin bezieht, in einer vergleichbaren Situation befinden.

157 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158 Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

159 Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

160 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.

161 Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in den Rn. 157 und 158 angeführten Rechtsprechung die Ziele des SRM zu berücksichtigen, insbesondere das Ziel, für die Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

162 Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.

163 Wie sich oben aus Rn. 159 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.

164 Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

165 Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166 Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

167 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.

168 In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.

169 Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 159 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 168 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.

170 Wie sich aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, u. a. aus dem Dokument „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC), besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

171 Sodann geht zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 105 bis 111).

172 Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

173 Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 169 und 170 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.

174 Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.

175 Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.

176 Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.

177 Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 160 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.

178 Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

179 Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das oben in den Rn. 160 und 177 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.

180 Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

181 Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

182 Wie sich aus der oben in Rn. 179 erwähnten technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

183 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegenstehen.

184 Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen einen „Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

185 In Anbetracht der oben in den Rn. 173 bis 183 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

186 Was als Drittes die Vereinbarkeit der Methode der Klassenbildung mit der Richtlinie 2014/59 betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diese Richtlinie keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge. Insoweit verweist die Klägerin lediglich auf diese Richtlinie als Quelle eines Grundsatzes, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil orientiert sein müssten. Daher ist diese Rüge aus denselben Gründen wie in den Rn. 184 und 185 des vorliegenden Urteils zurückzuweisen.

187 Daher ist der zweite Teil des zehnten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses

188 Die Klägerin macht im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes geltend, dass der angefochtene Beschluss, indem er den ursprünglichen Beschluss rückwirkend ersetze, gegen Art. 41 der Charta in Verbindung mit Art. 4 des Europäischen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis, das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße, da es keine Rechtsgrundlage für den rückwirkenden Erlass des angefochtenen Beschlusses gebe. Insoweit stelle weder Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch Art. 17 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine solche Rechtsgrundlage dar.

189 Jedenfalls sei die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses nicht aufgrund eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich gewesen. Insbesondere bestehe kein nachweisliches Risiko, dass eine fehlende Rückwirkung das Ziel, die endgültige Zielausstattung zu erreichen, gefährden würde. In dieser Hinsicht könnte eine etwaige Finanzierungslücke des SRB durch höhere im Voraus erhobene Beiträge in den Folgejahren oder eine Verlängerung der Aufbauphase gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 ausgeglichen werden. Im Übrigen würde die Klägerin bei fehlender Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses keinen unfairen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Instituten erhalten, da sie als Förderbank nicht im Wettbewerb zu anderen Instituten stehe.

190 Darüber hinaus macht die Klägerin mit ihrem dritten Klagegrund geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da er nicht die Rechtsgrundlage nenne, auf die sich der SRB für den rückwirkenden Erlass des angefochtenen Beschlusses gestützt habe.

191 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

192 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 164 bis 173 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

193 Der angefochtene Beschluss wurde am 8. August 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 16. April 2019, d. h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses, in Kraft.

194 In den Rn. 191 bis 198 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung dieses Beschlusses in der oben in Rn. 193 beschriebenen Weise festgelegt hat. Er sei u. a. so verfahren, um den Rechtstitel aufrechtzuerhalten, mit dem im Jahr 2019 die für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge durch die Klägerin zu wahren.

195 Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45, sowie vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Befugnis der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, rückwirkend einen Rechtsakt zu erlassen, aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergibt, ohne dass sie vom Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der betreffenden Regelung abhängig wäre.

197 Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem von der Klägerin erhobenen dritten Klagegrund der Umstand, dass der angefochtene Beschluss nicht auf eine ausdrückliche Bestimmung der betreffenden Regelung verweist, die dem SRB eine solche Befugnis verleiht, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellen.

198 Darüber hinaus ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Beschluss echte Rückwirkung besitzt, wie die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund geltend macht, festzustellen, dass jedenfalls die oben in Rn. 195 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

199 Zum einen macht die Klägerin nämlich nicht geltend, dass die Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstößt. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre.

200 Zum anderen ist bei der Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angestrebten Ziele es verlangten, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde.

201 Wie sich aus den Rn. 15 bis 18 und 196 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte, ohne dass der angefochtene Beschluss, dieses Urteil oder diese Beschlüsse den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu zahlen, wie sie in dem ursprünglichen Beschluss festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, geändert hätten.

202 Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im ursprünglichen Beschluss und im angefochtenen Beschluss gleich. In dieser Hinsicht hat der SRB in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses u. a. darauf hingewiesen, dass dieser „auf der Grundlage der erhobenen Daten, der getroffenen Annahmen, der durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für 2019 angewendeten Methodik, die zum Erlass des [ursprünglichen Beschlusses] von 2019 führten“, beruhe. Somit war der einzige neue Gesichtspunkt, der mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurde, eine ausführlichere Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für das Jahr 2019.

203 Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 16. April 2019 bis zum 8. August 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).

204 Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 16. April 2019 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2019 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Das Streben nach diesem Ziel verlangte es, das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen.

205 Nach alledem sind der zweite und der dritte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2. Zum vierten Klagegrund: unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

206 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht hinreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

207 Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen, mit denen erstens das Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses, zweitens die fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute, drittens eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen und viertens ein Begründungsmangel hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gerügt werden.

a) Vorbemerkungen

208 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

209 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

210 Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

214 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

215 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

216 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

217 In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

218 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Wertes des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

219 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

220 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

221 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfen.

b) Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses

222 Nach Ansicht der Klägerin verstößt der angefochtene Beschluss gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da er keine hinreichende individuelle Begründung enthalte. Die Klägerin werde in diesem Beschluss nicht erwähnt, und die Anhänge des Beschlusses enthielten keine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit ihren individuellen Besonderheiten.

223 So enthalte der angefochtene Beschluss keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des Förderhilfsgeschäfts der Klägerin im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63. Außerdem beruhten die Ausführungen zu dieser Frage in Anhang IVc des angefochtenen Beschlusses auf einem Fehlverständnis des Konzepts „Förderhilfsgeschäft“. Darüber hinaus seien diese Ausführungen oberflächlich gehalten und beschränkten sich auf die Wiedergabe der Regelungen in der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie auf die bloße Negierung der Privilegierung des Förderhilfsgeschäfts für die Klägerin und verfehlten teilweise das Thema des Förderhilfsgeschäfts.

224 Schließlich werde im angefochtenen Beschluss nicht erläutert, warum der SRB von der bisherigen Praxis der deutschen Abwicklungsbehörde abgewichen sei, die Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 für das Beitragsjahr 2015 auf das Förderhilfsgeschäft der Klägerin angewandt habe.

225 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

226 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 195 bis 206 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

227 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss, wie bereits oben in den Rn. 9 bis 22 ausgeführt worden ist, hinsichtlich der Klägerin aus vier verschiedenen Teilen besteht. So werden im Textkörper dieses Beschlusses sowie in dessen Anhängen II und III Erwägungen und Aspekte der Berechnung dargelegt, die für alle Institute gelten. Anhang I („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) des angefochtenen Beschlusses und sein Anhang IVc, in dem eine Bewertung der Stellungnahmen vorgenommen wird, die die Klägerin im Rahmen der vom SRB vor Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultation eingereicht hat, enthalten jedoch Aspekte der Berechnung und Gründe, die speziell den von der Klägerin zu entrichtenden individuellen Beitrag zum SRF betreffen.

228 Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss gegenüber der Klägerin hinreichend individualisiert.

229 Was zweitens den konkreten Inhalt des angefochtenen Beschlusses betrifft, so hat die Klägerin – abgesehen von der Klassenzuordnung der Institute und der unzureichenden Begründung hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, die im zweiten und im vierten Teil des vorliegenden Klagegrundes geprüft werden – nur einen einzigen Umstand genannt, der nicht hinreichend begründet sei, nämlich die Nichtanwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 auf ihr Förderhilfsgeschäft.

230 In Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB darauf hingewiesen, dass er Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht auf Verbindlichkeiten angewandt habe, die nicht alle Voraussetzungen erfüllten, um von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen zu werden, wenn die Auslegung, die einen solchen Ausschluss ermögliche, nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar wäre. Der SRB hat dort weiter ausgeführt, dass die Bestimmung angesichts ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden müsse und weder hinsichtlich ihres „subjektiven“ Anwendungsbereichs, d. h. in Bezug auf die Institute, auf die sie anwendbar sei, noch hinsichtlich ihres „objektiven“ Anwendungsbereichs, d. h. in Bezug auf die Arten von Verbindlichkeiten, die für einen Ausschluss von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigungsfähig seien, extensiv oder sinngemäß angewendet werden dürfe.

231 Darüber hinaus hat der SRB in den Rn. 18 bis 21 des Anhangs IVc des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, aus denen seiner Ansicht nach das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 fällt. In Rn. 20 dieses Anhangs hat er u. a. ausgeführt, dass das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht mit der Bereitstellung von Förderdarlehen gleichgesetzt werden könne, da die Klägerin dieses Geschäft als gewöhnlicher privater Anleger oder Marktteilnehmer zu normalen Marktbedingungen durchführe. In derselben Randnummer hat der SRB ausgeführt, dass dieses Geschäft zwar dem Fördergeschäft zugutekommen könne, indem es den Betrag der verfügbaren Mittel der Klägerin erhöhe, jedoch entspreche es nicht direkt einem Förderdarlehen an einen Dritten. Der SRB ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Betrag der Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht direkt von ihr gewährte Förderdarlehen gegenüberstünden, wie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sei.

232 Anhand dieser Gesichtspunkte war die Klägerin in der Lage, die Gründe zu identifizieren, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ausgeschlossen seien.

233 Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der SRB auf die Wiedergabe der Regelungen der Delegierten Verordnung 2015/63 oder die bloße Ablehnung der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Delegierten Verordnung auf die Klägerin beschränkt oder auf Ausführungen zurückgegriffen hätte, die das Thema des Förderhilfsgeschäfts der Klägerin komplett verfehlten.

234 Drittens beruht das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie ein Fehlverständnis des Konzepts „Förderhilfsgeschäft“ durch den SRB rügt, nicht auf einem Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern auf einer Beanstandung der sachlichen Richtigkeit der Gründe, aus denen der SRB Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht auf dieses Geschäft der Klägerin angewandt hat. Gleiches gilt für das Vorbringen, mit dem die Auffassung des SRB beanstandet wird, dass dieses Geschäft wettbewerblicher und gewinnorientierter Natur sei. Nach der Rechtsprechung ist die Begründungspflicht von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234).

235 Sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin die sachliche Richtigkeit der genannten Gründe beanstandet, würde es sich in Wirklichkeit mit dem achten Klagegrund überschneiden, der unten in den Rn. 335 bis 338 geprüft wird.

236 Was viertens das Vorbringen betrifft, der SRB sei von der bisherigen Praxis der deutschen Abwicklungsbehörde abgewichen, die darin bestanden habe, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 im Jahr 2015 auf das Förderhilfsgeschäft der Klägerin anzuwenden, ist klarzustellen, dass die Klägerin lediglich den Begründungsmangel hinsichtlich der Abweichung von der bisherigen Praxis beanstandet, ohne einen Verstoß gegen eine andere Rechtsvorschrift geltend zu machen.

237 Insoweit geht zum einen aus den Rn. 230 und 231 des vorliegenden Beschlusses hervor, dass der SRB die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme fällt, hinreichend dargelegt hat.

238 Anhand dieser Gesichtspunkte kann die Klägerin die Gründe nachvollziehen, die den SRB dazu veranlasst haben, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 für das Beitragsjahr 2019 trotz einer nach Ansicht der Klägerin abweichenden bisherigen Praxis der deutschen Abwicklungsbehörde nicht auf ihr Förderhilfsgeschäft anzuwenden.

239 Schließlich war der SRB in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 210 des vorliegenden Beschlusses nicht verpflichtet, sich ausdrücklich zu einer von einer nationalen Abwicklungsbehörde für einen anderen Beitragszyklus vorgenommenen Bewertung zu äußern.

240 Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

c) Zum zweiten Teil: fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute

241 Die Klägerin macht geltend, dem angefochtenen Beschluss könne nicht entnommen werden, ob die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der geltenden Regelung entspreche. Außerdem lasse sich anhand der Berechnungsdetails in den Anhängen I und II dieses Beschlusses weder ihre Klassenzuordnung noch die Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen. Insbesondere hätte der Beschluss die individuellen Daten anderer Institute – zumindest in anonymisierter Form – enthalten müssen, ohne die die Klägerin nicht in der Lage sei, ihre Klassenzuordnung zu überprüfen. Diese Daten fielen nicht unter das Geschäftsgeheimnis der Institute, da sie mittlerweile bereits etwa fünf Jahre alt und teilweise bereits offengelegt worden seien.

242 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

243 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 212 bis 215 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

244 In Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Falle einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – und Informationen, die, wenn umfassend veröffentlicht, externen Akteuren unangemessene Einblicke in die Situation des [Bankensektors der Union] unter dem Gesichtspunkt der Abwicklung gewähren könnten[,] als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Zudem würden „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre [Datenmeldeformulare] übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet“.

245 Sodann hat der SRB in den Rn. 118, 120 und 121 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die individuellen Datenpunkte der Institute, die für den Berechnungsprozess entscheidend sind“, offenzulegen, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte offen[zu]legen, da diese Daten in kollektiver Form vorliegen“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute ausweislich des angefochtenen Beschlusses „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „[gemeinsame Datenpunkte], die der [SRB] … für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

246 In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB hinzugefügt, dass „die einzelnen Datenpunkte unabhängig von ihrem Alter vertraulich bleiben [müssen]“. Hierzu hat er in Rn. 124 dieses Beschlusses ausgeführt: „Da das Geschäftsmodell, die Tätigkeiten, die Art des Kundenstamms usw. der Banken kurz- und mittelfristig stabil sind, bleibt auch die Bewertung der Situation der [Institute der Union] aus der Abwicklungsperspektive, die sich in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge widerspiegelt, tendenziell stabil“. Weiter heißt es in dieser Randnummer, dass „die relative Position eines Instituts im Vergleich zu seinen Mitbewerbern aus der Abwicklungsperspektive über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren weitgehend gleich bleiben [kann]“. Der SRB kam zu folgendem Ergebnis: „Würde der [SRB] den umfassenden Datensatz offenlegen, würde dies den Instituten und potenziell anderen Marktteilnehmern ein detailliertes Bild nicht nur über die einzelnen Institute, sondern auch über den Bankensektor in der EU insgesamt vermitteln.“

247 Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

248 Außerdem geht aus der oben in den Rn. 208 bis 220 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr zu ermöglichen, die Bestimmung der Anzahl der Klassen und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, indem er ihr die individuellen Daten anderer Institute zur Verfügung stellt, da ein solcher Ansatz bedeutet hätte, ihr Daten zu übermitteln, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

249 Da die Klägerin nichts vorgetragen hat, um den Standpunkt des SRB in Frage zu stellen, die Rohindikatorwerte fielen unter das Geschäftsgeheimnis, kann sie dem SRB nicht vorwerfen, diese Werte den Instituten nicht offengelegt zu haben.

250 Zum einen beschränkt sich die Klägerin nämlich auf das Vorbringen, dass die individuellen Daten der Institute „teilweise bereits offengelegt“ worden seien, ohne anzugeben, welche Kategorien von Daten sie meint, und ohne ihre Ausführungen weiter zu untermauern.

251 Was zum anderen das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die individuellen Daten der Institute „mittlerweile bereits etwa fünf Jahre alt [sind]“, sind zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

252 Wie sich jedoch aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses ergibt, beruhen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Daten auf den vor dem 31. Dezember 2018 verfügbaren gebilligten Jahresabschlüssen, wobei sich diese Daten auf das Bezugsjahr 2017 beziehen. Die Klägerin erläutert aber nicht, welche konkreten individuellen Daten, die im angefochtenen Beschluss verwendet wurden, zum Zeitpunkt von dessen Erlass, d. h. am 8. August 2022, mehr als fünf Jahre alt gewesen sein sollen. Sie behauptet nämlich lediglich, dass „die relevanten Daten mittlerweile bereits etwa fünf Jahre alt sind“, ohne diese Behauptung zu untermauern. Unter diesen Umständen ist ihr Vorbringen als unsubstantiiert zurückzuweisen.

253 Selbst wenn einige dieser Daten fünf Jahre alt oder älter sein sollten, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, wie der SRB in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, ohne dass ihm die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, die relative Position eines Instituts im Vergleich zu der seiner Mitbewerber in der wirtschaftlichen Realität des Bankensektors über einen längeren, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum gleich oder ähnlich bleiben kann. Bestimmte Elemente wie das Geschäftsmodell oder die Tätigkeit eines solchen Instituts bleiben nämlich kurz- und mittelfristig stabil, so dass ein Institut, das in Anbetracht von Daten, die mehr als fünf Jahre alt sind, einmal ein hohes Risikoprofil aufgewiesen hat, am Ende der Aufbauphase weiterhin ein solches Profil aufweisen kann. Somit sind diese Informationen unabhängig von ihrem Alter immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute. Wenn solche wesentlichen Daten unter diesen Umständen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offengelegt würden, könnten die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer diese Daten zugrunde legen, um daraus die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung eines Instituts abzuleiten (Urteil vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑142/22, EU:T:2024:487, Rn. 248).

254 Daher ist davon auszugehen, dass der SRB im Einklang mit der oben in Rn. 251 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen hat, dass diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute waren.

255 Sollte schließlich die Bemerkung der Klägerin zur Anonymisierung der Rohindikatorwerte dahin zu verstehen sein, dass sie darauf abzielt, den Namen des Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen, könnte ein solches Vorgehen nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.

256 In Anbetracht dessen ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

d) Zum dritten Teil: unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen

257 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung, warum die Anzahl an Instituten je Klasse sowie die generelle Anzahl an Klassen zwischen den unterschiedlichen Risikoindikatoren unterschiedlich sei.

258 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

259 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 219 bis 221 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

260 Was die Anzahl der Klassen innerhalb jedes Risikoindikators betrifft, so berechnet der SRB diese nach den Vorschriften des Anhangs I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die der SRB in den Rn. 80, 115 und 141 des angefochtenen Beschlusses verwiesen hat, genauer gesagt nach der in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Formel. Nach dieser Formel wird die „Anzahl der Klassen“ () für jeden Rohindikator – mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ – u. a. auf der Grundlage der „Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird“ (N), und der fraglichen Rohindikatorwerte () berechnet. Somit kann die Anzahl der Klassen je nach den in diese Formel eingegebenen Daten variieren.

261 Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung zu den Unterschieden hinsichtlich der generellen Anzahl an Klassen zwischen den Risikoindikatoren.

262 Ebenso hat der SRB in Bezug darauf, dass nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, in Rn. 143 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass jeder Klasse verschieden viele Institute zugeordnet worden seien.

263 Nach alledem ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

e) Zum vierten Teil: Begründungsmangel bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

264 Mit dem vierten Teil, den die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 13. Juni 2024 vorgebracht hat, macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mit einem Begründungsmangel behaftet.

1) Zur Zulässigkeit

265 Die Klägerin führt aus, dieser Teil sei zulässig, obwohl er erstmals in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 13. Juni 2024 vorgebracht worden sei. Da die Begründung eines angefochtenen Rechtsakts von Amts wegen zu prüfen sei, könne sie von der Klägerin in jedem Stadium des Verfahrens gerügt werden.

266 Insoweit stellt nach ständiger Rechtsprechung eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den das Unionsgericht von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

267 Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Parteien im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts in jedem Stadium des Verfahrens geltend machen können, da das Gericht einen solchen Gesichtspunkt von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55, und vom 26. Juni 2024, Paraskevaidis/Rat und Kommission, T‑698/21, EU:T:2024:425, Rn. 35 und 36).

268 Folglich ist der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung, der von der Klägerin erstmals in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vorgebracht worden ist, als zulässig anzusehen.

269 Der vierte Teil des vierten Klagegrundes ist daher zulässig.

2) Zur Begründetheit

270 Nach Ansicht der Klägerin weist der angefochtene Beschluss einen Begründungsmangel auf, der demjenigen entspreche, den das Gericht im Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), festgestellt habe, da in dem Beschluss nicht dargelegt werde, welche Methode der SRB tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung zu ermitteln. Insbesondere werde in dem angefochtenen Beschluss nicht erklärt, dass diese Methode auf der Berücksichtigung der im SRF verfügbaren Finanzmittel und der prognostizierten endgültigen Zielausstattung beruhe.

271 Vorab ist festzustellen, dass sich die Begründung für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 52 bis 75 des angefochtenen Beschlusses von derjenigen unterscheidet, die in dem Beschluss enthalten ist, der Gegenstand des Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), war. Im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, deutet in der vorliegenden Rechtssache nichts darauf hin, dass der SRB eine andere Methode zur Berechnung der jährlichen Zielausstattung angewandt hat als die im angefochtenen Beschluss dargelegte.

272 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

273 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 272 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

274 Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

275 Das Gericht hat bereits entschieden, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem angefochtenen Beschluss zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen (Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB, T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111, Rn. 280 bis 283).

276 Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 auf 8 313 090 248 Euro festgesetzt.

277 In Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB darauf hingewiesen, dass er diese Zielausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der zum Ende der Aufbauphase erwarteten endgültigen Zielausstattung sowie der bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mittel bestimmt habe.

278 Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 56 bis 74 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

279 In Rn. 56 dieses Beschlusses hat der SRB einen Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2018 festgestellt. Insoweit habe sich der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2018 auf 5,783 Billionen Euro belaufen.

280 Sodann hat der SRB in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden Jahre der Aufbauphase, d. h. für die Jahre 2019 bis 2023, dargelegt. In diesem Zusammenhang stützte er sich auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte Wachstumsrate der Einlagen privater Haushalte und der Einlagen nicht finanzieller Kapitalgesellschaften sowie auf seine eigenen Beobachtungen der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Jahren 2015 bis 2018.

281 In den Rn. 61 bis 71 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB außerdem eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute durchgeführt.

282 In Rn. 73 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es angesichts der unsicheren Entwicklung der Konjunkturerholung und ihrer potenziellen negativen Auswirkungen auf das erwartete künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Zeitreihen von Daten, auf die eine Prognose der künftigen Entwicklung der gedeckten Einlagen gestützt werden könne, angemessen sei, mit Blick auf die erwarteten Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ zu wählen und 2,5 % als erwartete Wachstumsrate der gedeckten Einlagen für den Rest der Aufbauphase anzunehmen.

283 In Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass die endgültige Zielausstattung des SRF in Anbetracht der Wachstumsrate von 2,5 %, die auf die künftigen jährlichen Beträge der gedeckten Einlagen, als Quartalsdurchschnitt berechnet, angewandt werde, voraussichtlich 65,3 Mrd. Euro erreichen werde. Darüber hinaus hat der SRB in derselben Randnummer darauf hingewiesen, dass er den Betrag der bereits Anfang 2019 im SRF verfügbaren Finanzmittel berücksichtigt habe, die sich auf 24,9 Mrd. Euro beliefen.

284 Insoweit hat der SRB in Fn. 36 des angefochtenen Beschlusses auch Folgendes ausgeführt: „Um die Lücke zwischen den Finanzmitteln im [SRF] und der für das Ende der Aufbauphase vorgesehenen Zielausstattung zu schließen, welche fünf weitere Jahre des Wachstums der gedeckten Einlagen darstellt und mit 2,5 % pro Jahr angenommen wird, muss der [SRB] in jedem verbleibenden Jahr der Aufbauphase mindestens einen Koeffizienten von 1,15 % auf 1/8 des Betrags der gedeckten Einlagen des jeweiligen Vorjahres anwenden, berechnet als vierteljährlicher Durchschnitt.“ Derselben Fußnote zufolge würde es dies ermöglichen, auch das Wachstum der gedeckten Einlagen im letzten Jahr der Aufbauphase, d. h. im Jahr 2023, zu erfassen.

285 Aufgrund dieser Erwägungen hat der SRB schließlich in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten im Jahr 2018 festgesetzt, d. h. auf 8 313 090 248 Euro, und zwar nach der folgenden mathematischen Formel (im Folgenden: mathematische Formel):

„Zielwert2019 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = 5 782 358 635 710 [Gesamte gedeckte Einlagen2018] * 0,0115 * ⅛ = EUR 8 313 090 248“.

286 Zur Frage, ob diese Begründung ausreichend ist, geht aus den Rn. 276 bis 285 des vorliegenden Beschlusses als Erstes hervor, dass der SRB zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ausgeführt hat, er habe die jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase auf genau 2,5 % festgesetzt, er habe auf dieser Grundlage den Betrag der endgültigen Zielausstattung mit 65,3 Mrd. Euro berechnet und er habe bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung auch den Betrag der bereits Anfang 2019 im SRF verfügbaren Finanzmittel berücksichtigt, nämlich 24,9 Mrd. Euro.

287 Als Zweites ergibt sich aus den Rn. 53, 54, 74 und 75 sowie aus Fn. 36 des angefochtenen Beschlusses, dass jeder erfahrene Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin erkennen konnte, dass der SRB die beiden folgenden Schritte durchgeführt hat. Erstens konnte die Klägerin aufgrund der Klarstellung in dieser Fußnote, dass der SRB den Koeffizienten angewandt hat, um „die Lücke zwischen den Finanzmitteln im [SRF] und der für das Ende der Aufbauphase vorgesehenen Zielausstattung zu schließen“, entgegen dem Vorbringen in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 13. Juni 2024 nachvollziehen, dass der SRB von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung (65,3 Mrd. Euro) die bereits im SRF verfügbaren Finanzmittel (24,9 Mrd. Euro) abgezogen hat, um den in den verbleibenden fünf Beitragszeiträumen, d. h. von 2019 bis 2023, zu erhebenden Betrag zu erhalten. Zweitens konnte die Klägerin, da in den Rn. 53 und 72 des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit hervorgehoben wird, die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zeitlich so gleichmäßig wie möglich zu verteilen, auch nachvollziehen, dass der SRB den in den fünf verbleibenden Beitragszeiträumen zu erhebenden Betrag in gleiche Teile aufgeteilt hat, um den Betrag der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 zu erhalten.

288 Als Drittes hat der SRB die mathematische Formel dargelegt, die aus dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2018, der Bruchzahl 1/8 und dem Koeffizienten besteht (siehe oben, Rn. 285).

289 Insoweit geht aus den Rn. 54 und 75 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass eines der Elemente der mathematischen Formel der Koeffizient ist. Aus den Rn. 53 und 54, aus Fn. 36 dieses Beschlusses sowie aus Rn. 42 seines Anhangs III ergibt sich, dass der SRB diesen Koeffizienten auf der Grundlage der Faktoren festgesetzt hat, die im Rahmen der oben in den Rn. 286 und 287 genannten Schritte berücksichtigt wurden. Somit konnte ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin nachvollziehen, dass der SRB durch die Einbeziehung des Koeffizienten in die mathematische Formel und seine Anwendung auf deren andere Elemente sichergestellt hat, dass diese Formel den Betrag der jährlichen Zielausstattung ergibt, wie er mit den oben in den Rn. 286 und 287 angeführten Schritten ermittelt worden war.

290 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach zwischen den Fn. 30 und 36 des angefochtenen Beschlusses ein Widerspruch bestehe, weil in Fn. 30 erklärt werde, dass die Festsetzung eines Koeffizienten erforderlich sei, um das Wachstum der gedeckten Einlagen zu kompensieren, während in Fn. 36 ausgeführt werde, dass dieser Koeffizient erforderlich sei, um die Lücke zwischen den bereits im SRF verfügbaren Finanzmitteln und der endgültigen Zielausstattung zu schließen.

291 In Fn. 30 heißt es: „Wo die gedeckten Einlagen gewachsen sind und im Laufe der Zeit voraussichtlich weiter wachsen werden, würde die Festlegung der Zielausstattung für 2019 auf ein Achtel von 1 % des … Vorjahresbetrags der gedeckten Einlagen nicht ausreichen, um die endgültige Zielausstattung am Ende der Aufbauphase zu erreichen.“

292 Diese Feststellung weist lediglich darauf hin, dass angesichts des prognostizierten Wachstums der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase die Festlegung der jährlichen Zielausstattung für 2019 auf ein Achtel von 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2018 nicht ausreiche, so dass ein Koeffizient mit einem Wert von über 1 % festgesetzt werden müsse. Fn. 30 enthält mithin keine Aussage zu den Faktoren, die der SRB bei der Bestimmung des genauen Wertes dieses Koeffizienten berücksichtigt hat.

293 Folglich steht die Erläuterung in Fn. 30 des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit seiner Rn. 54 und Fn. 36, aus denen hervorgeht, dass der Koeffizient mehrere Faktoren – etwa den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel – widerspiegelt und dass der Wert des Koeffizienten so festgesetzt wurde, dass die Lücke zwischen dem Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel und dem Betrag der prognostizierten endgültigen Zielausstattung schrittweise geschlossen wird (siehe oben, Rn. 284 und 287).

294 Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt zu haben.

295 Nach alledem ist der vierte Teil des vierten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum sechsten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben

296 Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“ erlassen worden, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben. Es sei u. a. nicht nachgewiesen, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ eingehalten habe, was für die Klägerin unüberprüfbar sei. Sie könne auch nicht überprüfen, ob die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten worden seien. Das Gericht solle daher eine Überprüfung von Amts wegen vornehmen.

297 Nach Ansicht des SRB ist dieser Klagegrund unsubstantiiert und wegen fehlender Klarheit zurückzuweisen.

298 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 225 bis 229 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

299 Zum einen macht die Klägerin lediglich geltend, dass der angefochtene Beschluss unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen wurde, die sich aus Art. 41 der [Charta], Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne jedoch einschlägige Argumente vorzutragen.

300 Das Vorbringen der Klägerin genügt daher nicht den Anforderungen der oben in den Rn. 138 bis 140 angeführten Rechtsprechung.

301 Was zum anderen das Vorbringen der Klägerin betrifft, das Gericht möge die Verletzung der oben in Rn. 296 genannten Grundsätze von Amts wegen überprüfen, reicht folgender Hinweis: Auch wenn dieses Vorbringen als Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zu verstehen wäre, ergibt sich aus Rn. 299 des vorliegenden Beschlusses, dass die Klägerin nicht genau die konkreten Gründe nennt, die diesen Antrag rechtfertigen, so dass dieser Antrag jedenfalls nicht den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung entspricht.

302 Daher ist der sechste Klagegrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

4. Zum ersten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

303 Im Rahmen des ersten und des siebten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht die Klägerin geltend, das Konsultationsverfahren, das der SRB zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durchgeführt habe, habe nicht den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta entsprochen.

304 Der vorliegende Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens gerügt wird, dass die Frist für die Stellungnahmen im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens unzureichend gewesen sei, und zweitens, dass der angefochtene Beschluss bereits vor dem Verfahren festgestanden habe.

a) Zum ersten Teil: unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens

305 Die Klägerin macht geltend, angesichts der „Komplexität des Verfahrens“ und des Umfangs der vom SRB zugesandten Unterlagen sei die Frist von zehn Arbeitstagen, die ihr der SRB für die Stellungnahme vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gewährt habe, nicht lang genug gewesen, um ihr eine umfassende Prüfung der zugesandten Unterlagen zu ermöglichen. Der SRB habe ihr nämlich nicht nur einen 48-seitigen Entwurf des angefochtenen Beschlusses zugestellt, sondern auch „diverse Anhänge“ mit undurchsichtigen Berechnungsdetails und Zahlen.

306 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

307 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 235 bis 243 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

308 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

309 Im vorliegenden Fall übermittelte die BaFin am 21. Juni 2022 der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Mitteilung des SRB vom 14. Juni 2022, in der dieser darüber informierte, dass er beabsichtige, den ursprünglichen Beschluss zurückzunehmen und zu ersetzen. Diese Mitteilung enthielt einen Entwurf des neuen Beschlusses des SRB und seiner Anhänge I und II für den Beitragszeitraum 2019. In dieser Mitteilung forderte der SRB die Klägerin auf, bis zum 5. Juli 2022 zu den übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen.

310 Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben an die BaFin vom 5. Juli 2022 ein.

311 Es steht fest, dass der Klägerin eine Frist von zehn Arbeitstagen für die Stellungnahme gewährt wurde.

312 Zur Frage, ob diese Frist ausreichend war, ist erstens auf den Kontext hinzuweisen, in den sich der angefochtene Beschluss einfügt. Wie oben in den Rn. 201 und 202 ausgeführt, wurde der ursprüngliche Beschluss durch den angefochtenen Beschluss ersetzt, um dem vom SRB festgestellten Begründungsmangel abzuhelfen, wobei die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 sowie die Höhe dieses Beitrags im ursprünglichen Beschluss und im angefochtenen Beschluss gleich waren. Somit waren der Klägerin zahlreiche Elemente, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegen, wie z. B. dass die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft bei der Bestimmung der Verbindlichkeiten zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht unberücksichtigt geblieben sind, bei Erlass des ursprünglichen Beschlusses bekannt, was im Übrigen durch die von ihr in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe bestätigt wird.

313 Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, dass das vom SRB durchgeführte Konsultationsverfahren komplex gewesen sei, erläutert aber nicht, worin diese Komplexität bestanden habe. Insbesondere bezieht sie sich weder auf konkrete Ungewissheiten hinsichtlich des Inhalts der im Rahmen dieses Verfahrens bereitgestellten Dokumente noch auf praktische Schwierigkeiten, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

314 Drittens kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich zum Nachweis der unzureichenden Konsultationsfrist auf den „[Umfang] der [vom SRB] zugesandten Unterlagen“ stützt. Der Verweis der Klägerin auf „diverse Anhänge“, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorgelegt worden seien, ist nämlich so zu verstehen, dass er sich auf die Anhänge I und II des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses bezieht. Anhang I umfasste drei Seiten, von denen eine Seite lediglich eine Liste der von der Klägerin übermittelten Daten enthielt. Darüber hinaus enthielt Anhang II, auch wenn er 125 Seiten umfasste, Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. Somit war nur ein begrenzter Teil dieses Anhangs für die Klägerin unmittelbar relevant. Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass der Umfang der vom SRB zugesandten Unterlagen die Klägerin daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzten Frist sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.

315 Viertens ist das Vorbringen der Klägerin in den Rn. 20, 21 und 23 ihres Anpassungsschriftsatzes, mit dem sie sich gegen jedes einzelne Argument wendet, das der SRB geltend macht, um die Angemessenheit der Frist, die er den Instituten gewährt hat, zu rechtfertigen, nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen, nach der die ihr gewährte Frist von zehn Tagen aufgrund der Komplexität des Konsultationsverfahrens und des Umfangs der zugesandten Unterlagen unzureichend gewesen sei.

316 Fünftens kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, dass er in seiner Mitteilung vom 14. Juni 2022 den Beginn des Konsultationsverfahrens auf den 22. Juni 2022, also eine Woche nach Erstellung dieser Mitteilung, festgelegt habe. Sie erläutert nämlich nicht, wie dieser Umstand sie daran gehindert habe, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sachdienlich und wirksam auszuüben.

317 Demnach gibt es keinen Grund für die Annahme, dass diese Frist es der Klägerin nicht ermöglicht hätte, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.

318 Der vorliegende Teil ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil: Der angefochtene Beschluss habe bereits vor dem Konsultationsverfahren festgestanden

319 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe das Konsultationsverfahren als reine Formsache angesehen, da er ursprünglich vor diesem Verfahren angekündigt habe, den angefochtenen Beschluss im Juli 2022 und damit spätestens 18 Arbeitstage nach Ende der Frist für die Stellungnahme erlassen zu wollen. Daher habe die Klägerin nicht mit einer ernsten Auseinandersetzung mit ihrer Stellungnahme durch den SRB rechnen können, zumal eine größere Anzahl von Instituten zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Insoweit sei es unerheblich, dass der SRB später entschieden habe, den Beschluss mehr als 18 Arbeitstage nach Ende dieser Frist zu erlassen.

320 Darüber hinaus gehe der SRB in den Anhängen III und IVc des angefochtenen Beschlusses nur teilweise auf die Argumente der Klägerin und der anderen Institute ein. Aus diesen Anhängen sei nicht erkennbar, dass der SRB tatsächlich bereit gewesen sei, den Entwurf des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen.

321 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

322 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 248 bis 251 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

323 Die von der Klägerin angeführten Umstände, wie der Zeitplan des SRB für den Erlass des angefochtenen Beschlusses und seine spätere Änderung, sind nicht geeignet, darzutun, dass der SRB nicht beabsichtigte, einer etwaigen Stellungnahme der Klägerin die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Das Vorbringen der Klägerin zu diesen Umständen ist nämlich rein spekulativ.

324 Was außerdem das Vorbringen der Klägerin betrifft, auf ihre Stellungnahme sei nur teilweise eingegangen worden, hat die Klägerin keine spezifischen Ausführungen benannt, auf die der SRB nicht eingegangen wäre.

325 Insoweit hat sich die Klägerin darauf beschränkt, dem SRB vorzuwerfen, er habe sich mit ihren Argumenten zum Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nur „am Rande“ befasst. Mit dieser Rüge macht sie in Wirklichkeit einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses geltend; diese Rüge ist oben in den Rn. 230 bis 233 zurückgewiesen worden.

326 Soweit die Klägerin mit der Beurteilung des SRB im angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist, kann diese Uneinigkeit zudem keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör darstellen, sondern fällt unter die Prüfung der Richtigkeit dieser Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2015, Slovenská pošta/Kommission, T‑556/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:189, Rn. 89).

327 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf Rn. 31 des Urteils vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof (C‑315/99 P, EU:C:2001:391), stützen, in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Unionsorgan vor der endgültigen Festlegung seines Standpunkts eher bereit ist, Bemerkungen Rechnung zu tragen, als nach dessen Veröffentlichung; würde es nämlich Beanstandungen nach der Veröffentlichung als begründet anerkennen, so müsste es seine Entscheidung ändern und eine Berichtigung verabschieden. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klägerin nämlich nicht aufgefordert, zu einem endgültig festgelegten Standpunkt des SRB, dessen Änderung eine Berichtigung erfordert hätte, Stellung zu nehmen, sondern zu einem Beschlussentwurf vor Erlass eines endgültigen Beschlusses.

328 Der vorliegende Teil ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und mit ihm der erste und der siebte Klagegrund insgesamt.

5. Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss

329 Nach Ansicht der Klägerin erschwert die im Rahmen des vierten Klagegrundes dargestellte mangelnde Begründung ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise. Es sei ihr nämlich praktisch unmöglich, die Gründe des angefochtenen Beschlusses nachzuvollziehen und folglich die Gründe ihrer Klage herauszuarbeiten. Der Beschluss verstoße daher gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

330 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

331 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 255 und 256 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

332 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn diese Rüge nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).

333 In der vorliegenden Rechtssache rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, ohne diese Rüge jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über das im Rahmen ihres vierten Klagegrundes Vorgetragene hinausgeht.

334 Der fünfte Klagegrund ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie oben in den Rn. 206 bis 263 bei der Prüfung des vierten Klagegrundes dargelegt worden sind.

6. Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

335 Im Rahmen ihres achten Klagegrundes, der im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgebracht worden ist, macht die Klägerin geltend, der SRB habe die Delegierte Verordnung 2015/63, insbesondere Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, fehlerhaft ausgelegt, indem er ihren im Voraus erhobenen Beitrag nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Förderhilfsgeschäft berechnet habe.

336 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

337 In Rn. 20 des Anhangs IVc des angefochtenen Beschlusses hat der SRB zunächst ausgeführt, dass das Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht mit der Bereitstellung von Förderdarlehen gleichgesetzt werden könne, da die Klägerin dieses Geschäft als gewöhnlicher privater Anleger oder Marktteilnehmer zu normalen Marktbedingungen durchführe. Sodann hat der SRB in derselben Randnummer festgestellt, dass dem Betrag der Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft der Klägerin nicht direkt von dieser gewährte Förderdarlehen gegenüberstünden, wie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sei.

338 Hierzu ergibt sich zum einen aus den Rn. 55 bis 74 des vorliegenden Beschlusses, dass der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 zu Recht angenommen hat, dass ihr Förderhilfsgeschäft nicht unter den Begriff „Förderdarlehen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 28 der Delegierten Verordnung 2015/63 fällt und dass ihr im Voraus erhobener Beitrag somit nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Delegierten Verordnung unter Ausschluss ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesem Geschäft zu berechnen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB, T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111, Rn. 261).

339 Zum anderen kann die Klägerin das Vorbringen des SRB in Rn. 20 des Anhangs IVc des angefochtenen Beschlusses, wonach sein Ansatz „auch“ mit den Regeln des allgemeinen aufsichtsrechtlichen Rahmens, wie sie sich aus den Art. 416 und 425 der Verordnung Nr. 575/2013 ergäben, „im Einklang“ stehe, nicht in Frage stellen. Der SRB hat nämlich auf diese Vorschriften nur ergänzend Bezug genommen und nicht, um daraus Konsequenzen für die Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 zu ziehen.

340 Daher ist der achte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

7. Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der angefochtene Beschluss nicht auf der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtslage beruhe

341 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung ergebende Anforderung, wonach beim Erlass eines Rechtsakts durch ein Unionsorgan die zum Erlasszeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen sei. So hätte der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses im Jahr 2022 berücksichtigen müssen, dass die Klägerin seit dem Erlass der Richtlinie 2019/878 kein Institut im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 mehr sei, so dass sie nicht mehr verpflichtet sei, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten. In der Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses für den Beitragszeitraum 2019 durch einen neuen Beschluss liege nämlich tatsächlich der einfache Neuerlass eines Beschlusses im Jahr 2022.

342 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

343 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 265 bis 269 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

344 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vorschreiben, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union nicht mehr in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C 361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

345 Die Bestimmungen über die Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge beruhen auf denselben Grundsätzen.

346 Im vorliegenden Fall legt der angefochtene Beschluss, auch wenn er 2022 erlassen wurde, die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 auf der Grundlage der für diesen Zeitraum festgelegten jährlichen Zielausstattung fest.

347 Für den Beitragszeitraum 2019 war die Klägerin ein Institut im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 und stellte damit ein Institut dar, das gemäß Art. 2, Art. 67 Abs. 4 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet war, für diesen Zeitraum einen im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten.

348 Zwar hat die Richtlinie 2019/878, die am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und am 27. Juni 2019 in Kraft trat, den Namen der Klägerin in die in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 vorgesehene Liste aufgenommen, so dass die Klägerin nicht mehr in den Anwendungsbereich der letztgenannten Richtlinie und damit nicht mehr unter die allgemeine Regelung für die Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge fiel (siehe oben, Rn. 82 und 83).

349 Die Verpflichtung der Klägerin, einen im Voraus erhobenen Beitrag für das Jahr 2019 zu entrichten, wird jedoch durch den Erlass der Richtlinie 2019/878 nicht berührt.

350 Zum einen sieht nämlich keine Bestimmung der Richtlinie 2019/878 vor, dass die Klägerin ex tunc vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen ausgenommen wird.

351 Zum anderen wirkt sich nach Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Statusänderung eines Instituts während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.

352 Der Ausschluss eines Instituts vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 durch die Richtlinie 2019/878, der dazu führt, dass es aus der allgemeinen Regelung für die Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge ausscheidet, ist als eine solche Statusänderung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 81 bis 84).

353 Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie 2019/878 während des Beitragszeitraums 2019 erlassen und trat in diesem Zeitraum auch in Kraft, so dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht mehr unter die allgemeine Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge fiel.

354 Das Ausscheiden der Klägerin aus dieser Regelung hat somit keine Auswirkung auf ihre Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für dieses Beitragsjahr.

355 Folglich brauchte der SRB im Einklang mit der oben in Rn. 344 angeführten Rechtsprechung diesen Umstand im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für 2019 nicht zu berücksichtigen.

356 Demnach ist der elfte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

8. Zum zwölften Klagegrund: Rechtsfehler bei der Anwendung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“

357 Im Rahmen ihres in der Klageschrift vorgebrachten zwölften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der SRB habe bei der Berechnung des in Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ gegen den sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergebenden Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil der Institute verstoßen, als er die Klägerin für diesen Risikoindikator in die Klasse mit dem größten Risiko eingeordnet habe.

358 Ein Großteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen der Klägerin resultiere nämlich aus dem Durchleitungsgeschäft, d. h. aus der Weiterleitung von Mitteln, die sie zuvor von einer staatlichen Stelle erhalten habe, um sie an den Endkreditnehmer zu vergeben. Dieses Durchleitungsgeschäft sei komplett risikoarm und könne die Stabilität des Finanzwesens oder der Wirtschaft nicht beeinflussen. Der SRB hätte daher den Betrag der Interbankendarlehen und ‑einlagen der Klägerin anpassen müssen, indem er ihre Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Durchleitungsgeschäft von diesem Betrag abziehe.

359 Außerdem sei der SRB verpflichtet gewesen, die Höhe der Interbankendarlehen und ‑einlagen der Klägerin in der oben in Rn. 358 beschriebenen Weise anzupassen, um die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Privilegierung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen zu wahren und um sicherzustellen, dass Förderdarlehen im Rahmen der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Berechnungsmethode kohärent behandelt würden.

360 Dies gelte umso mehr, als mehrere Risikoindikatoren, die im Rahmen der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Berechnungsmethode berücksichtigt würden, ähnliche Anpassungen vorsähen.

361 Daher hätte der SRB bei der Berechnung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ die Besonderheiten des Geschäftsmodells der Klägerin berücksichtigen müssen, um abzubilden, dass sie keinem Risiko ausgesetzt sei.

362 Der SRB hält das Vorbringen der Klägerin für vage und unklar. Es sei deshalb für unzulässig zu erklären, in jedem Fall aber sei es unbegründet.

363 Was die Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend klar. Damit ist dieser Klagegrund zulässig.

364 Zur Begründetheit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 in ihrem Anhang I Schritt 1 die „Interbankendarlehen und ‑einlagen“ definiert, die bei der Bestimmung des in Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ berücksichtigt werden.

365 Die Klägerin beanstandet jedoch nicht, dass der SRB diesen Risikoindikator auf der Grundlage des Betrags ihrer Interbankendarlehen und ‑einlagen berechnet hat, der gemäß der oben in Rn. 364 genannten Definition bestimmt wurde. Jedenfalls hat sie dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass der Betrag der bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigten Interbankendarlehen und ‑einlagen unter Verstoß gegen diese Definition festgelegt worden wäre.

366 Zweitens enthält die Delegierte Verordnung 2015/63 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der SRB eine Anpassung des Betrags der Interbankendarlehen und ‑einlagen vornehmen könnte, der von einem Institut gemäß der Definition in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gemeldet wird.

367 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Risikoindikator „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ zum Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ gehört und die „Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats“ abbilden muss.

368 Somit stellt dieser Indikator nicht auf die individuelle Situation eines Instituts ab, sondern vielmehr auf seine Verflechtung mit den anderen Instituten.

369 Zum anderen ist es dem SRB nach keiner Bestimmung der Delegierten Verordnung 2015/63 erlaubt, bei der Anwendung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ die Besonderheiten des Geschäftsmodells eines Instituts wie der Klägerin zu berücksichtigen.

370 Drittens hat die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit der Begründung in Frage gestellt, dass er es dem SRB nicht erlaube, die Besonderheiten des Geschäftsmodells eines Instituts wie der Klägerin bei der Anwendung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ zu berücksichtigen.

371 Vor diesem Hintergrund hat der SRB keinen Rechtsfehler begangen, als er bei der Einstufung der Klägerin in eine Klasse des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ weder die ihr zugutekommende staatliche Absicherung noch die angeblich geringe Wahrscheinlichkeit ihrer Abwicklung berücksichtigt hat.

372 Daher ist der zwölfte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

9. Zum 13. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81

373 Im Rahmen ihres in der Klageschrift geltend gemachten 13. Klagegrundes bringt die Klägerin vor, der SRB habe gegen Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 verstoßen, da er bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 nicht hinreichend den Beitrag berücksichtigt habe, den die Klägerin im Jahr 2015 an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland) gezahlt habe und der gemäß Art. 3 des am 21. Mai 2014 in Brüssel unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge auf den SRF übertragen worden sei. Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2019/878 sei die Klägerin kein unter die Verordnung Nr. 806/2014 fallendes Institut mehr, so dass der Beitragszeitraum 2019 der letzte Zeitraum sei, für den sie einen im Voraus erhobenen Beitrag habe entrichten müssen. Deshalb hätte der SRB von ihrem im Voraus erhobenen Beitrag für 2019 den Betrag abziehen müssen, der dem von ihr im Jahr 2015 gezahlten Beitrag entspreche, abzüglich der Beträge, die bereits bei der Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge für die vorangegangenen Beitragszeiträume abgezogen worden seien (im Folgenden: verbleibender Teil des Beitrags für 2015).

374 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

375 Aus Rn. 162 des angefochtenen Beschlusses und S. 3 seines Anhangs I geht hervor, dass der SRB von dem von der Klägerin geschuldeten im Voraus erhobenen Beitrag für 2019 ein Achtel des von ihr im Jahr 2015 gezahlten Beitrags abgezogen hat.

376 Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2019/878 am 27. Juni 2019 fällt die Klägerin nicht mehr unter die allgemeine Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge, so dass der Beitragszeitraum 2019 der letzte Zeitraum war, für den sie einen im Voraus erhobenen Beitrag entrichten musste (siehe oben, Rn. 348).

377 Wie oben in Rn. 354 ausgeführt worden ist, ergibt sich jedoch aus Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass sich das Ausscheiden der Klägerin aus der allgemeinen Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge während des Beitragszeitraums 2019 nicht auf den Betrag ihres im Voraus erhobenen Beitrags für diesen Beitragszeitraum auswirkt.

378 Folglich konnte sich das Ausscheiden der Klägerin aus dieser Regelung nicht auf die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 auswirken.

379 Außerdem ergibt sich jedenfalls aus Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, dass ein Institut, das während der Aufbauphase nicht mehr unter die allgemeine Regelung der Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge fällt, keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des im Voraus erhobenen Beitrags hat, den es für den Beitragszeitraum 2015 ordnungsgemäß entrichtet hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 54 und 156). Nach derselben Logik hat ein Institut keinen Anspruch darauf, dass der verbleibende Teil des Beitrags für 2015 bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr, das wie im vorliegenden Fall das letzte Jahr ist, in dem dieses Institut einen solchen Beitrag entrichtet, vollständig abgezogen wird.

380 Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, den verbleibenden Teil des Beitrags für 2015 nicht von dem im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin für 2019 abgezogen zu haben.

381 Nach alledem ist der 13. Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

C. Ergebnis

382 Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

V. Kosten

383 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des SRB aufzuerlegen.

384 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss entstanden sind.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. März 2025

Der Kanzler

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

A. Kornezov

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 6 Abs. 5 sowie Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Vorbemerkungen

b) Zum Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

c) Zur Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

1) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das Ziel der Schonung der öffentlichen Haushalte

2) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Orientierung der im Voraus erhobenen Beiträge am Risikoprofil

3) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

2. Zum zehnten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 und Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Zum ersten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63

b) Zum zweiten Teil: Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses

2. Zum vierten Klagegrund: unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses

c) Zum zweiten Teil: fehlende Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute

d) Zum dritten Teil: unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen

e) Zum vierten Teil: Begründungsmangel bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

1) Zur Zulässigkeit

2) Zur Begründetheit

3. Zum sechsten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben

4. Zum ersten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

a) Zum ersten Teil: unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens

b) Zum zweiten Teil: Der angefochtene Beschluss habe bereits vor dem Konsultationsverfahren festgestanden

5. Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss

6. Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Art. 3 Nr. 28 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63

7. Zum elften Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da der angefochtene Beschluss nicht auf der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtslage beruhe

8. Zum zwölften Klagegrund: Rechtsfehler bei der Anwendung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und einlagen in der Europäischen Union“

9. Zum 13. Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81

C. Ergebnis

V. Kosten

* Verfahrenssprache: Deutsch.