Art 41 Recht auf eine gute Verwaltung
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 16.06.2023 – AN 14 K 22.01473
- VG Düsseldorf, 02.07.2025 – 16 K 4093/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 29.06.2020 – 12 L 1109/19.AZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 – 3 M 56/25Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 25.08.2023 – 1 A 320/21
- VG Potsdam, 10.05.2021 – 12 L 99/21.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.11.2025 – 13 K 1124/24
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2025 – 3 V 33/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 1 S 1798/23Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 41 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/41#abs-1 (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/41#abs-2 (2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/41#abs-3 (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/41#abs-4 (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.