Art 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 204
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung (Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gem § 9 Abs 3 S 1 ARegV) - ua zur Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher UnternehmenZitiert von 9
- VGH Bayern, 17.07.2024 – 14 N 23.1133Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17Klagebefugnis eines Umweltverbands für das Begehren auf Außerbetriebsetzung von Dieselfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 – OVG 1 B 2.14Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.10.2025 – 13 B 343/25Zitiert von 2
- BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 2661/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Elektrizitätsversorgungsnetzbetreibers bzgl der fachgerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung - ParallelentscheidungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
204 Entscheidungen zu Art 47 GRCh →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 47 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
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