Art 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Stand: 22.07.2026
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Wird zitiert von 420 Entscheidungen zu Art 47 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 – OVG 1 B 2.14Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 – 6 S 494/15Zitiert von 9
- BVerfG, 03.03.2025 – 1 BvR 1491/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anreizregulierung (Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gem § 9 Abs 3 S 1 ARegV) - ua zur Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher UnternehmenZitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 18.12.2023 – 10 OB 125/23Zitiert von 3
- VGH Bayern, 17.07.2024 – 14 N 23.1133Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 16 E 593/25Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.07.2026 – I ZB 107/25Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Reichweite der Staatenimmunität bei Verträgen über die Beschaffung von Gütern für Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 13.07.2026 – EnVZ 50/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 47 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.