Art 339 (ex-Artikel 287 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu Art 339 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/22Zitiert von 6
- EuG, 29.11.2012 – T-164/12
- EuGH, 28.01.2015 – T-345/12Zitiert von 3
- EuGH, 28.01.2015 – T-341/12Zitiert von 10
- EuG, 11.03.2013 – T-462/12Zitiert von 1
- EuG, 15.12.2021 – T-158/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.06.2026 – C-507/26Öffentlicher Dienst: Anforderungen an Unparteilichkeit, Transparenz und Vertraulichkeit bei der Bearbeitung eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 26.02.2026 – C-117/26
- EuGH, 12.02.2026 – C-90/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 339 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.