Gesetze / AEUV

AEUV

Art 298

Stand: 22.07.2026

33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/298#abs-1 (1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/298#abs-2 (2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

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