Art 298
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/298#abs-1 (1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/298#abs-2 (2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu Art 298 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 26.05.2025 – T-550/25
- EuG, 26.05.2025 – T-549/25
- EuGH, 07.07.2022 – C-404/21
- EuG, 22.01.2025 – T-56/25Zitiert von 3
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 15
- EuGH, 17.12.2020 – C-342/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 298 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.