Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 69 Zielausstattung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/69#abs-1 (1) Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/69#abs-2 (2) Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/69#abs-3 (3) Der Ausschuss verlängert die in Absatz 1 genannte Aufbauphase um maximal vier Jahre, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen vorgenommen hat und wenn die Kriterien, die mit dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 5 Buchstabe b festgelegt wurden, erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/69#abs-4 (4) Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.

Bei der Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen dieses Absatzes wird der reguläre Beitrag unter gebührender Berücksichtigung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/69#abs-5 (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge,

b) Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte Aufbauphase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,

c) Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß Absatz 4.

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