Art 296 (ex-Artikel 253 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Wird zitiert von 798 Entscheidungen zu Art 296 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.10.2024 – C-535/22Zitiert von 7
- EuG, 01.06.2022 – T-628/17Zitiert von 4
- EuGH, 07.11.2013 – C-313/12Zitiert von 11
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/22Zitiert von 6
- EuG, 24.09.2019 – T-121/15Zitiert von 3
- EuGH, 15.07.2021 – C-584/20Bankenunion: Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.09.2026 – C-773/23Rechtsmittelverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers im ersten Rechtszug mangels unmittelbarer Betroffenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-816/24
- EuG, 17.06.2026 – T-400/26Öffentlicher Dienst: Aufhebung der Gehaltsabrechnung wegen Verletzung der Begründungspflicht bei Verweigerung einer Sozialbeihilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 296 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.