Entscheidungen zu Art 425 CRR
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EuG, 11.03.2025 – T-478/19
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die NRW.Bank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss entstanden sind. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.