Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 28.07.2026 – 4 BN 36.25
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:280726B4BN36.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe§
I
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Kirchsteig I" der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen einen Plan zur Änderung dieses Bebauungsplans. Sein Grundstück liegt außerhalb des von dem Änderungsbebauungsplan erfassten Gebiets. Die ursprüngliche Plankonzeption aus dem Jahr 2005 sah vor, das auf den Grundstücken im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser teils in privaten Zisternen zu speichern, teils über private und öffentliche Mulden einem in einer zentralen Grünfläche anzulegenden Teich sowie einem Bodenfilter am Südostrand des Plangebiets zuzuführen. Dort sowie in den Mulden sollte ein Großteil des Wassers verdunsten oder versickern. Für diese Konzeption traf der Plan entsprechende Festsetzungen. Vollständig umgesetzt wurden sie aber nicht. Der streitgegenständlichen Planänderung liegt demgegenüber eine Entwässerungskonzeption zugrunde, nach der in der zentralen Grünfläche anstelle des Teiches auf deutlich verkleinertem Raum ein Retentionsbecken angelegt werden soll, das das über die Mulden zugeleitete Oberflächenwasser gedrosselt an einen Vorfluter abgibt. Den freigewordenen Teil der zentralen Grünfläche sowie die Fläche des Bodenfilters setzt der Änderungsbebauungsplan als allgemeine Wohngebiete fest. Dort sollen drei Einzel- und zwei Doppelhäuser entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abgelehnt.
II
Die auf alle Revisionsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie den Darlegungsanforderungen an die geltend gemachten Revisionsgründe genügt, jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine solche Frage bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
ob eine Teiländerung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, die den gesamten Bebauungsplan neu fasst, die Antragsbefugnis auch für Eigentümer eröffnet, deren Grundstücke nicht im engeren Änderungsbereich liegen, aber funktional eingebunden sind,
ob Eigentümer, die durch planerische Vorgaben rechtlich und wirtschaftlich in ein Entwässerungssystem eingebunden sind, rechtsschutzlos gestellt werden dürfen, wenn die Rückhaltefunktion des Systems planwidrig beseitigt wird,
ob es mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) vereinbar ist, einem Grundstückseigentümer, der funktional und wirtschaftlich in das kommunale Entwässerungssystem eingebunden ist und dessen Einwendungen im Verfahren von der Gemeinde abgewogen wurden, die Antragsbefugnis allein mit der Begründung zu versagen, sein Grundstück liege außerhalb des engeren Änderungsbereichs des Bebauungsplans, obwohl sein Grundstück in dem grundsätzlichen Bereich des Bebauungsplans fällt und die neu zu beplanenden Grundstücke zu dem Gesamtentwässerungskonzept gehören,
rechtfertigen die Zulassung der Revision - soweit sie sich überhaupt auf einen verallgemeinerungsfähigen Kern zurückführen lassen - mangels Klärungsbedürftigkeit nicht.
Die erste Frage ist, soweit sie sich fallübergreifend beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine vom Gewicht der konkreten Beeinträchtigung unabhängige Antragsbefugnis ergibt sich nur gegenüber planerischen Festsetzungen, die unmittelbar das Antragstellergrundstück betreffen, weil diese Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 6 m. w. N.). Sind Gegenstand der Normenkontrolle die Festsetzungen eines Änderungsbebauungsplans, so kommt es auf diese an, nicht auf Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans. Ob mittelbare Auswirkungen der Änderung, wie sie der Antragsteller geltend macht, die Antragsbefugnis begründen, hängt demgegenüber davon ab, ob diese Auswirkungen abwägungserheblich sind, insbesondere davon, ob sie sich mehr als nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 - 4 BN 17.21 - NVwZ 2022, 73 Rn. 9 m. w. N.). Entscheidend hierfür ist nicht die Belegenheit des Antragstellergrundstücks und des Änderungsplangebiets im Geltungsbereich desselben Ursprungsbebauungsplans, sondern sind die Einzelheiten der der Ursprungs- und der Änderungsplanung zugrundeliegenden Entwässerungskonzepte. Fallübergreifender Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine "funktionale und wirtschaftliche" bzw. "rechtliche und wirtschaftliche" Einbindung in ein Entwässerungssystem, das durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird, die Antragsbefugnis begründet. Ob die durch einen Änderungsbebauungsplan ggf. bedingte Notwendigkeit, das Oberflächenwasser von Nachbargrundstücken anders als zuvor geplant abzuleiten, einen abwägungserheblichen Belang darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Frage, ob eine Antragsbefugnis bereits daraus folgt, dass die planende Gemeinde Belange des Antragstellers abgewogen hat, lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils verneinen. Antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 VwGO ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 f.; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 41). Fehlt es an der Abwägungserheblichkeit, etwa weil Belange eines Plannachbarn nicht oder nur geringfügig von der Planung betroffen sind, so besteht die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange auch dann nicht, wenn die Gemeinde diese Belange überobligatorisch als abwägungserheblich behandelt, aber in der Abwägung zurückgestellt hat.
2. Wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 9).
Das leistet die Beschwerde nicht. Die in der Beschwerdebegründung (S. 2 ff.) wiedergegebenen Zitate aus dem Senatsurteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 86 ff.) betreffen großteils nicht die Antragsbefugnis, sondern das Rechtsschutzinteresse, zu dem sich der angegriffene Beschluss nicht verhält. Anderes gilt nur für das Zitat auf Seite 3 der Beschwerdebegründung zur funktionalen Betroffenheit eines Planaußenliegers; dieses ist in der zitierten Entscheidung indes nicht enthalten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - (NVwZ 2022, 724 Rn. 11) bezieht sich nicht auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Den in der Beschwerde wiedergegebenen Rechtssätzen zu den Voraussetzungen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in den Beschlüssen des Senats vom 16. Juni 2020 - 4 BN 39.19 - (ZfBR 2020, 778 Rn. 4), vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - (BRS 88 Nr. 175 S. 1102) und vom 1. Juli 2020 - 4 BN 49.19 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 221 Rn. 7) stellt der Antragsteller keine abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber; vielmehr rügt er im Stil der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels sinngemäß, das Gericht habe diese Anforderungen nicht beachtet. Als Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschiedes über den Bedeutungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könnte allenfalls die Rüge zu verstehen sein, der Verwaltungsgerichtshof habe die Antragsbefugnis allein wegen der Lage des Antragstellergrundstücks außerhalb des geänderten Plangebiets verneint. Eine solche Aussage hat er indes nicht getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit einer Verletzung von Planaußenliegern in ihrem Recht auf gerechte Abwägung in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Senats ausdrücklich anerkannt (BA Rn. 13). Die Antragsbefugnis des Antragstellers hat er auf der Grundlage einer konkreten Würdigung der geltend gemachten mittelbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm sowie eine Veränderung der Entwässerungssituation seines Grundstücks und der bisherigen planungsrechtlichen Situation verneint. Die darauf bezogene Kritik der Beschwerde richtet sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die nicht auf eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt.
3. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, ist nicht dargetan.
a) Dass der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör.
Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Normenkontrollgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet es nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 17 m. w. N.). Das Normenkontrollgericht ist allerdings bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29, vom 30. November 2017 - 6 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 212 Rn. 16, vom 28. Juli 2021 - 3 BN 4.21 - juris Rn. 7 und vom 8. April 2026 - 4 BN 39.25 - juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Beteiligten haben ihre Standpunkte zur Betroffenheit des Antragstellers durch die Planung ausführlich schriftsätzlich ausgetauscht. Dass der Antragsteller nicht hinreichend Gelegenheit hatte, hierzu schriftlich vorzutragen, hat die Beschwerde nicht dargetan.
Das Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs war nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" im Sinne dieser Norm erfasst über rein privatrechtliche Ansprüche hinaus alle Verfahren, deren Ergebnis unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf zivilrechtliche Rechte und Pflichten haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Juni 2024 - Nr. 22321/19 [ECLI:CE:ECHR:2024:0604JUD002232119] - EuGRZ 2024, 400 Rn. 72). Dagegen genügt eine nur mittelbare Betroffenheit mit zudem geringerer Intensität grundsätzlich nicht, um als "civil right" oder als "droits et obligations de caractere civil" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK angesehen zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 8 S. 13). Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Bauplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, grundsätzlich nur aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <206>). Dagegen lässt sich dies für die Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets nicht ohne Weiteres und in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, welche konkrete Beeinträchtigung der Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren geltend macht und ob diese auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt. Fehlt es danach an einer unmittelbaren bzw. hinreichend gewichtigen Betroffenheit, ist der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht eröffnet. Das gilt selbst dann, wenn eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB bestände (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8 S. 14 f., vom 3. August 2017 - 4 BN 11.17 - juris Rn. 19, vom 25. März 2019 - 4 BN 14.19 - BRS 87 Nr. 184 S. 1217 und vom 8. April 2026 - 4 BN 39.25 - juris Rn. 5).
Ausgehend davon war vorliegend eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht geboten. Die geltend gemachten planbedingten Beeinträchtigungen sind mittelbare und - ungeachtet der Frage einer sich daraus ergebenden Antragsbefugnis - in ihrer Intensität begrenzte Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans. Sie folgen nicht direkt aus einer planerischen Festsetzung; ihr genauer Umfang hängt von der konkreten Umsetzung der planerischen Vorgaben, namentlich dem letztlich realisierten Entwässerungskonzept, ab.
b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem er wesentlichen Vortrag des Antragstellers übergangen habe, ist unbegründet.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Gerichte müssen sich allerdings nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Sie können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 8 m. w. N.).
Der Antragsteller rügt eine unzureichende Behandlung seines Vortrags, die Festsetzung bislang zur Retention bestimmter Flächen als Wohngebiete WA 1 und WA 2 stelle das bisherige Entwässerungskonzept in Frage. Mit diesem Vortrag hat sich der Verwaltungsgerichtshof indes auseinandergesetzt (BA Rn. 18). Er ist auf die vom Antragsteller angeführte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts D. vom 21. Mai 2021 eingegangen und zwar, anders als die Beschwerde meint, nicht durch Verweis auf ein älteres, sondern auf das der Stellungnahme zeitlich nachfolgende und diese berücksichtigende Gutachten vom 2. September 2021. Auch zu dem Vortrag unter Punkt 2.2.2.11 der Begründung des Normenkontrollantrags, das Entwässerungskonzept vom 2. September 2021 lege seinerseits ein überholtes Baugrundgutachten zugrunde, hat sich der Verwaltungsgerichtshof verhalten.
Mit dem Vorbringen des Antragstellers, sein Grundstückskaufvertrag habe "eine preisbildende Einbeziehung des ursprünglichen Plankonzepts" zur Grundstücksentwässerung und zu den Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit befasst, als er auf seinen Rechtsstandpunkt verwiesen hat, planbedingte Verkehrswertminderungen seien nur dann abwägungserheblich, wenn sie aus Festsetzungen für das betroffene Grundstück folgten. Das betrifft zwar nicht den darüberhinausgehenden Gehalt des erstinstanzlichen Vortrags, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit dem Kaufvertrag - vorbehaltlich zwingender Gründe für eine Änderung - eine spätere Planänderungen ausschließende, dauerhafte Umsetzung der ursprünglichen Plankonzeption versprochen, auf die er hätte vertrauen können. Einer öffentlich-rechtlichen Bindungswirkung eines solchen Versprechens stünde allerdings offensichtlich § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen, so dass der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Aspekt des Vorbringens nicht ausdrücklich eingehen musste.
Mit dem Vortrag, der Antragsteller habe Kosten für die Entwässerungsgräben, Zisternen u. ä. zu tragen und diese stünden teilweise in seinem Eigentum, musste sich der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil ein Bezug zu abwägungserheblichen Belangen des Antragstellers, die durch die Planung berührt sein könnten, nicht erkennbar ist. Das Grabensystem erfüllt seinen Zweck unabhängig davon, ob es in das nunmehr vorgesehene Regenrückhaltebecken oder in die ursprünglich vorgesehene Kombination aus einem Teich und einer Filterfläche entwässert. Relevant wäre der Vortrag allenfalls dann gewesen, wenn der Antragsteller substantiiert geltend gemacht hätte, das Retentionsbecken sei nicht fähig, das ihm zugeleitete Wasser aufzunehmen, erfordere Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten des Antragstellers oder führe zu einem Rückstau auf sein Grundstück. Daran fehlte es.
c) Soweit der Antragsteller mit dem Vorbringen zur Divergenz- und Gehörsrüge in der Sache geltend macht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO überspannt und den Antrag deswegen zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensmangel. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Divergenzrüge zugleich eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen ist, wenn die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anwendung des Prozessrechts betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 Rn. 3, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 9 und vom 5. März 2021 - 4 BN 53.20 - juris Rn. 6). Die Rüge greift indes nicht durch. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof die in den von ihr zitierten Entscheidungen des Senats aufgestellten Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO überspannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof durfte seiner Bewertung, eine abwägungserhebliche Betroffenheit des Antragstellers scheide offenkundig aus, insbesondere die Erkenntnis des Gutachtens vom 2. September 2021 zugrunde legen, der Betrieb der neu geplanten Entwässerungsanlagen führe zu keinen nachteiligen Auswirkungen für die Anlieger. Ein unzulässiger Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit liegt in der Auswertung von Gutachten nicht, wenn das Gericht diese ohne nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand ihres Urhebers vornehmen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 4 und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 - juris Rn. 6). Das war hier der Fall. Der Antragsteller hat die Erkenntnisse des Gutachtens nicht in Frage gestellt. Sein Einwand, dieses stütze sich auf ein veraltetes Baugrundgutachten, ist nicht schlüssig. Inwieweit sich die im Entwässerungsgutachten verwerteten Feststellungen des Baugrundgutachtens geändert haben könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Gleiches gilt für den - mit Blick auf Seite 16 f. des Gutachtens unsubstantiierten - Hinweis, die durch Niederschläge ausgelöste Wasserlast sei unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen lässt der Vortrag des Antragstellers eine schlüssige Erläuterung vermissen, weshalb sich die geänderte Entwässerungskonzeption konkret zu Lasten seines Grundstücks oder der von ihm zu unterhaltenden Entwässerungseinrichtungen auswirken könnte. Der Verweis auf eine "funktionale Einbindung" ersetzt dies nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die durch den planbedingten Verkehrszuwachs hervorgerufenen Beeinträchtigungen erreichten nicht die Schwelle der Abwägungserheblichkeit, greift die Beschwerde nicht an.
4. Die Ausführungen des Antragstellers in dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2025 sind unbeachtlich, soweit sie nicht lediglich - wie zulässig - die rechtzeitig geltend gemachten vermeintlichen Zulassungsgründe näher erläutern und verdeutlichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 - juris Rn. 10 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2>). Der Prüfungsrahmen des § 133 Abs. 3 VwGO ist sowohl beim Vortrag gänzlich neuer Zulassungsgründe als auch dann überschritten, wenn das Vorbringen zu einem - wie hier - bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügenden Zulassungsgrund ergänzt werden soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 - juris Rn. 10 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.