Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 133

Stand: 10.06.2019

Bund3.482 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-2 (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-6 (6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 132 § 134