Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 133
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.482
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 66/13Zitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 64/13Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung des gesetzlichen RichtersZitiert von 12
- BVerwG, 20.02.2014 – 8 B 65/13Zitiert von 4
- BVerwG, 19.01.2026 – 1 B 24.25Zitiert von 3
- BVerwG, 29.04.2015 – 10 B 64/14Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen: Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerwG, 29.04.2015 – 10 B 65/14Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde: Heranziehung zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 31.07.2026 – 7 B 3.26Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bei von Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Grundsatzfragen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Oberverwaltungsgericht
- BVerwG, 15.07.2026 – 9 B 10.25Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zulässigkeit der Ausklammerung der technischen Ausführungsplanung aus der Planfeststellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-2 (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-4 (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-5 (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/133#abs-6 (6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.