Rechtsprechung / BVerwG / 1999

BVerwG Beschluss vom 14.09.1999 – 5 B 61.99

VerwaltungsrechtVolltext

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1. In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Bender beschlossen:

2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1998 wird zurückgewiesen.

4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

6. Gründe: I. Den Klägern kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

7. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos.

8. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der in Kasachstan lebenden Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt, weil die 1964 in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin zu 1 keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei. Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der Kläger zu 3, könnten auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den den Eltern der Klägerin zu 1 im Jahre 1992 erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einbezogen werden. Diese Vorschrift setze nämlich in der Regel voraus, daß die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen habe und zudem in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 ausgereist sein dürfe. Die Eltern der Klägerin zu 1 hätten die frühere Sowjetunion jedoch bereits vor dem 1. Januar 1993 unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen, da sie sich seit Dezember 1992 auf Dauer in Deutschland aufhielten.

9. Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt: Es komme für die Frage, wann die Eltern der Klägerin zu 1 die frühere Sowjetunion verlassen hätten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, wann sie in Deutschland ihren Wohnsitz begründet hätten bzw. aufgenommen worden seien. Dies sei erst im Februar 1993 durch polizeiliche Anmeldung in der Landesaufnahmeeinrichtung Sachsen-Anhalt in Magdeburg geschehen. Dies hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Diese Rüge scheitert bereits daran, daß sich die Frage, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, allein nach der materiellrechtlichen Ansicht des Berufungsgerichts richtet, selbst wenn diese falsch sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 – BVerwG 6 C 98.83 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177; Beschluß vom 11. Februar 1988 – BVerwG 1 B 136.87 – Buchholz 402. 24 § 13 AuslG Nr. 9). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach ihrer materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht ankommt. Im übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch zutreffend. Ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der dort bestehende Wohnsitz aufgegeben und die Grenze des Aussiedlungsgebiets überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1975 – BVerwG 8 C 27.74 – Buchholz 412. 3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 21. Juni 1988 – BVerwG 9 C 282.86 – Buchholz 412. 3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 16. Januar 1992 – BVerwG 9 B 192.91 – Buchholz 412. 3 § 1 BVFG Nr. 46). Da die Eltern der Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei ihrer Einreise nach Deutschland im Dezember 1992 ihren Wohnsitz in der früheren Sowjetunion aufgegeben hatten, haben sie somit den Aussiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und nicht den Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 BVFG erworben.

10. Die weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch auf Abkömmlinge von Personen anzuwenden sei, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 mit einem Aufnahmebescheid verlassen hätten, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie ist durch die Beschlüsse des Senats vom 9. März 1999 – BVerwG 5 B 82.99 und BVerwG 5 B 83.99 – sowie vom 27. April 1999 – BVerwG 5 B 41.99 und BVerwG 5 B 42.99 – im verneinenden Sinn geklärt:

11. "Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992 ( BGBl I S. 2094 ) im Rahmen einer durch Einführung der Rechtsfigur des Spätaussiedlers (§ 4 BVFG n. F.) gekennzeichneten, vom bisherigen Recht in wesentlichen Punkten abweichenden Neuregelung des Vertriebenenrechts in das Gesetz eingefügt worden. Sie sieht vor, daß u. a. – nichtdeutsche – Abkömmlinge von 'Personen im Sinne des Satzes 1' auf Antrag in einen diesen zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen sind. Personen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n. F. sind 'Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten …, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.' Die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der nichtdeutsche Abkömmling einbezogen werden will, muß demnach zum einen bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben, darf diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Erfordernis entspricht auch dem Willen des Gesetzes, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. die Begründung der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BTDrucks 12/3212, S. 26 ).

12. Darüber hinaus verlangt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach seinem ebenfalls eindeutigen Wortlaut für die Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, daß diese nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler kann nach § 4 BVFG n. F. jedoch nur sein, wer das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 verläßt. Die Vorschrift sieht somit eine Einbeziehung nichtdeutscher Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nur vor, wenn die Bezugsperson zu dem neu eingeführten Personenkreis der Spätaussiedler gehört. Daraus folgt zugleich, daß für Abkömmlinge solcher Personen, die nach Erteilung eines Aufnahmebescheids vor dem 1. Januar 1993 … das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und damit zu dem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfaßten Personenkreis der Aussiedler gehören, ebenso wie für diese Personen selbst (vgl. § 100 Abs. 1 BVFG n. F. sowie Urteil vom 8. November 1994 – BVerwG 9 C 599.93 – Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 76) das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht maßgebend sein soll. Dieses sah zwar seit dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetz (AAG) vom 28. Juni 1990 ( BGBl I S. 1247 ) zum Erwerb der Aussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheids vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets zwingend vor, gab einem nichtdeutschen Abkömmling jedoch keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Bescheid. Vielmehr konnte ein Abkömmling einen Aufnahmebescheid nur erhalten, wenn er – wie vor der Einführung des Aufnahmebescheids – selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllte."

13. In der damit nicht möglichen Einbeziehung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 in den ihren Eltern bzw. Großeltern erteilten Aufnahmebescheid liegt auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Dazu ist in den genannten Beschlüssen vom 9. März 1999 sowie vom 27. April 1999 ausgeführt:

14. "Zu einem Verfassungsverstoß unter dem … Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könnte die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. nur führen, wenn sie Abkömmlingen von Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bis zum 31. Dezember 1992 entstandene Rechtspositionen entzöge oder entwertete oder diese Abkömmlinge gegenüber Abkömmlingen von Spätaussiedlern ohne sachlichen Grund ungleich behandelte. Die Abkömmlinge von Personen, die … nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die Voraussetzungen als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllten, hatten jedoch – wie ausgeführt – vor der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf Einbeziehung in den diesen erteilten Aufnahmebescheid. Die Neuregelung verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und von welchem Zeitpunkt ab die Novellierung gelten soll ( BVerfGE 47, 85 , 93; BVerfGE 53, 224 , 253). Der Gesetzgeber durfte daher die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid auf Abkömmlinge derjenigen Personen beschränken, die von der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Neuregelung erfaßt werden."

15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.