Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Stand: 01.01.2021
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
Wird zitiert von 1.693 Entscheidungen zu § 14 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.2025 – 1 BvR 825/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abhängigmachung der Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage von der Zahlung des Gebührenvorschusses (hier: verspäteter Antrag auf Zustellung ohne Vorschuss gem § 14 Nr 3 Buchst a GKG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2025 – 5 W 2/25
- OLG Brandenburg, 19.06.2019 – 4 U 33/18Zitiert von 2
- BGH, 30.11.2006 – III ZB 22/06Zitiert von 13
- BSG, 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 24
- BFH, 12.06.2013 – X K 2/13Abhängigmachung der Zustellung einer Entschädigungsklage von Zahlung der VerfahrensgebührenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.09.2025 – 3 W 16/25
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2023 – L 10 SF 3/23 EK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
-
18.04.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.