Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 174
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.10.2009 – 12 A 3219/08Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2005 – L 3 R 4834/02Zitiert von 1
- VG Köln, 08.06.2021 – 7 K 3256/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 – L 3 R 137/12 WA
- LSG NRW, 21.08.2012 – L 18 KN 202/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2009 – 1 S 2002/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2024 – 6 K 3628/23
- VG Köln, 22.11.2022 – 7 K 7145/18
- SG Wiesbaden, 27.07.2021 – S 11 R 264/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-1 (1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-2 (2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-3 (3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-4 (4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-5 (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-6 (6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-7 (7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/100#abs-8 (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.