Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 10 Prüfungen und Befähigungsnachweise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 02.03.2016 – 1 K 1511/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – OVG 10 M 33.11Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 30.01.2012 – 15 K 261/10
- VG Düsseldorf, 29.10.2010 – 15 K 4365/09Zitiert von 1
- VG München, 16.03.2022 – M 31 K 21.4041
- OVG Niedersachsen, 31.03.2004 – 13 LB 352/03
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.08.2016 – 8 LA 52/16Zitiert von 4
- BSG, 26.05.2015 – B 13 R 179/15 B(Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - Hochschuldozent einer Feuerwehrtechnischen Hochschule in Usbekistan)
- OVG NRW, 10.03.2014 – 11 A 1966/13Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/10#abs-1 (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/10#abs-2 (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/10#abs-3 (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/10#abs-4 (4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/10#abs-5 (5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.