Rechtsprechung / BSG / 12. Senat / 2026

BSG Beschluss vom 12.08.2026 – B 12 KR 2/26 B

12. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:120826BB12KR226B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 121 832,86 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen einen Haftungsbescheid der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle. Durch diesen wird sie auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Anspruch genommen. Die Beiträge hatte der beigeladene Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung gegen eine vormalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgesetzt, deren Mitgesellschafterin die Klägerin war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_2

Das BSG hat auf die Revision der Beklagten ein früheres Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8). Das LSG hat sodann das für die Klägerin günstige Urteil des SG Landshut vom 5.9.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.11.2025).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_3

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_4

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 17.3.2026 bedarf. Die Klägerin hat in der - nach Prüfung der Abläufe des EGVP-Versands - fristgerecht beim BSG eingegangenen (§ 65a Abs 5 Satz 1 SGG) Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_5

1. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung zunächst Verfahrensmängel geltend, weil das LSG die Bindungswirkung des vorangegangenen, die Sache an das LSG zurückverweisenden Urteils des BSG vom 28.6.2022 (B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8) missachtet habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels ( § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - juris RdNr 7, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen). Wird - wie vorliegend - geltend gemacht, das LSG hätte die Bindung an die rechtliche Beurteilung des BSG gemäß § 170 Abs 5 SGG nicht beachtet, muss in der Beschwerdebegründung dargestellt werden, welche rechtliche Beurteilung das Revisionsgericht getroffen hat und inwieweit diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des Berufungsurteils zu Grunde lag, für die aufhebende Entscheidung also kausal geworden ist (vgl BSG Urteil vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 - BSGE 31, 74 = SozR Nr 13 zu § 170 SGG; BSG Beschluss vom 27.5.2011 - B 11 AL 151/10 B - juris RdNr 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_7

a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, das LSG habe es - anders als im Urteil des BSG vom 28.6.2022 (B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8) aufgegeben - versäumt, Feststellungen hinsichtlich des Beginns der Nachhaftungsverjährungsfrist des § 159 Handelsgesetzbuch (HGB) zu treffen, indem es hierzu formuliert habe, die Beklagte habe ausweislich der Verwaltungsakte "wohl" erst im Nachgang zu dem Betriebsprüfungsbescheid und dem anschließend gegenüber der GbR ergangenen Haftungsbescheid erfahren, dass die GbR nicht mehr existent sei. Dies Versäumnis werde noch dadurch verstärkt, dass es das LSG habe dahingestellt sein lassen, ob die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 159 HGB aF) erst mit dem Betriebsprüfungsbescheid oder bereits mit der Auflösung der Gesellschaft begonnen habe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_8

Anders als nach den soeben dargestellten Anforderungen notwendig zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen insoweit allein maßgeblichen materiellen Rechtsansicht auf diesem vermeintlichen Mangel beruhen kann. Vielmehr führt die Klägerin selbst aus, dass nach Ansicht des LSG der genaue Beginn der Verjährung habe dahinstehen können, weil in beiden Fällen der Betriebsprüfungsbescheid vom 21.9.2011 bis zu seiner Aufhebung eine Hemmung der Nachhaftungsverjährungsfrist bewirkt habe. Soweit die Klägerin dies für unzutreffend hält, weil nach der Rechtsprechung des BSG und des BFH die Verjährung eines Anspruchs nur dann gehemmt werden könne, wenn die Verjährungsfrist schon in Gang gesetzt wurde und noch laufe, bezeichnet sie keinen Verfahrensmangel iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Vielmehr wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_9

b) Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels werden ebenfalls verfehlt, soweit die Klägerin geltend macht, dass LSG habe sich mit der im ersten Abschnitt der Entscheidungsgründe verwandten Formulierung "Weder stehen der Inanspruchnahme Ermessensfehler entgegen noch greift die Einrede der Verjährung. Dies folgt aus den Feststellungen des BSG im Urteil vom 22.09.2022, denen sich der Senat anschließt" Feststellungen des BSG aus dessen zurückverweisendem Urteil vom 28.6.2022 (B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8) zur Hemmung der Nachhaftungsverjährungsfrist angeschlossen. Dies sei unzulässig gewesen, weil das BSG dem LSG die eigenständige Prüfung aufgegeben habe, ob aus § 52 Abs 1 SGB X die Hemmung der Haftungsverjährung möglicherweise bereits durch den Betriebsprüfungsbescheid der Beigeladenen vom 21.9.2011 eingetreten ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_10

Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 170 Abs 5 SGG ist damit nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Zwar kann ein solcher Verstoß auch darin liegen, dass das LSG nach einer Aufhebung seines vorangegangenen Urteils und einer Zurückverweisung wegen mangelnder Sachaufklärung durch das BSG ohne neue Tatsachenfeststellungen entscheidet, dass der Anspruch schon aus anderen Gründen (nicht) gegeben sei, da in einem solchen Fall das BSG die Revision hätte zurückweisen müssen (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10c). Eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts besteht jedoch nur insoweit, als sie der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist. Sie besteht somit nicht, soweit das BSG dem Instanzgericht gewisse Richtlinien oder Fingerzeige für die weitere Behandlung der Sache, sog "Segelanweisungen" (vgl hierzu BSG Beschluss vom 12.7.2023 - B 11 AL 9/23 B - juris RdNr 5 mwN), gegeben hat (BSG Urteil vom 17.3.1970 - 9 RV 328/68 - BSGE 31, 74 = SozR Nr 13 zu § 170 SGG - juris RdNr 11). Daher hätte es der Klägerin oblegen, herauszuarbeiten, dass es sich bei dem ihrer Meinung nach missachteten Verlangen des BSG nach einer eigenständigen Prüfung der Frage, ob aus § 52 Abs 1 SGB X eine Hemmung der Haftungsverjährung womöglich schon durch den Betriebsprüfungsbescheid eingetreten ist, nicht um eine bloße "Segelanweisung" handelt. Dies zu verdeutlichen war vorliegend schon deshalb geboten, weil die Klägerin auf Seite 26 der Beschwerdebegründung angibt, dass nach dem Inhalt des Urteils des BSG vom 28.6.2022 das LSG nur "gegebenenfalls" zu prüfen haben werde, ob eine Hemmung der Haftungsverjährung möglicherweise bereits durch den Betriebsprüfungsbescheid eingetreten sei. Zugleich hätte die Klägerin dartun müssen, dass auch die von ihr unter 5. auf Seite 50 f der Beschwerdebegründung angeführten Passagen von Seite 17 des angefochtenen Urteils nicht die von ihr im ersten Abschnitt der Entscheidungsgründe vermissten - vom Inhalt des zurückverweisenden Urteils des BSG unabhängigen - eigenständigen Feststellungen enthalten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_11

Sofern sich die Klägerin mit dieser Passage der Beschwerdebegründung auch gegen eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder - ohne dass ein hierauf bezogener Beweisantrag benannt wird - eine ungenügende Sachaufklärung des LSG wenden sollte, kann die Rüge eines Verfahrensmangels hierauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auf den Umstand, dass die Klägerin die vom LSG vertretene Auffassung zur verjährungshemmenden Wirkung des Betriebsprüfungsbescheids für rechtlich unzutreffend hält, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hierauf ebenfalls nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_12

2. Den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_13

Eine Divergenz (Abweichung) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 18.2.2026 - B 2 U 14/25 B - juris RdNr 15 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 98 Nr 3 vorgesehen).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_14

a) Die Klägerin macht zunächst geltend, mit der Aussage, die Beklagte müsse sich die Kenntnis der Beigeladenen von der Auflösung der GbR nicht zurechnen lassen und dass für eine derartige Wissenszurechnung weder eine Rechtsgrundlage noch Veranlassung bestehe, weiche das LSG von seiner eigenen Rechtsprechung (Urteile vom 29.1.2019 - L 5 KR 394/18 - und vom 17.12.2019 - L 5 KR 460/18) wie auch der des BGH (Urteile vom 12.5.2009 - VI ZR 294/08 - und vom 30.4.2014 - IV ZR 30/13) und des BSG (Urteil vom 25.4.1984 - 8 RK 30/83 - BSGE 56, 255 - SozR 1500 § 55 Nr 23) ab.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_15

Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kann mit einer vermeintlichen Abweichung von Rechtsprechung des BGH oder eines LSG schon deshalb nicht zulässig begründet werden, weil diese Gerichte in der abschließenden Aufzählung des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht genannt werden (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 22.9.2021 - B 12 P 1/21 B - juris RdNr 10). Eine Abweichung zum Urteil des BSG vom 25.4.1984 (8 RK 30/83 - BSGE 56, 255 - SozR 1500 § 55 Nr 23) wird ebenfalls nicht anforderungsgerecht bezeichnet, wenn die Klägerin im ersten Schritt darauf hinweist, nach der dort niedergelegten Auffassung des BSG verfolge der Rentenversicherungsträger in der Betriebsprüfung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag treuhänderisch auch für die anderen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, während im anschließenden Erhebungsverfahren alle Gläubigerrechte den Krankenkassen gesetzlich übertragen seien. Somit sehe - so die Klägerin - das Verfahren zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen beim Übergang von der Betriebsprüfung zum Erhebungsverfahren einen gesetzlichen Gläubigerwechsel vor. In einem zweiten Schritt führt die Klägerin sodann aus, durch den BGH sei höchstrichterlich entschieden, welche Auswirkungen ein solcher gesetzlicher Gläubigerwechsel auf den Beginn der im Zivilrecht regelmäßig kenntnisabhängigen Verjährung habe. Danach komme es im Falle eines Gläubigerwechsels stets auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an (BGH Urteil vom 30.4.2014 - IV ZR 30/13).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_16

Zwar könnte auf Grundlage dieses Vorbringens mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den Folgen eines Gläubigerwechsels für die Kenntniserlangung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung gegeben sein. Damit könnte die Nichtzulassungsbeschwerde aber - wie oben ausgeführt - nicht zulässig begründet werden. Die Beschränkung der abweichungsfähigen Gerichte kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Klägerin unter Verweis auf den Grundsatz der Rechtseinheit gleichzeitig die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend macht, auf wessen Kenntnis es in der vorliegenden Konstellation für den Verjährungsbeginn ankommt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst diese Frage als durch die Rechtsprechung des BGH und BSG geklärt ansieht (zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sogleich unter 3.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_17

b) Ferner rügt die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG Beschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90) zur Bedeutung der Unschuldsvermutung im Kontext der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO). Insoweit fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Begründung, warum die Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Abweichung beruht (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21 ; BSG Beschluss vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 9). Vielmehr geht aus den von der Klägerin auf Seite 73 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Urteils deutlich hervor, dass nach Auffassung des LSG es dahingestellt bleiben könne, ob sich die Klägerin einer vorsätzlichen Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht habe. Danach lasse die (vorläufige) Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO diesen Schluss ebenso wenig zu wie die Feststellung ihrer Unschuld, was nur im Fall eines Freispruchs der Fall wäre. Das LSG stützt seine Auffassung vielmehr ausdrücklich "unabhängig davon" darauf, dass sich die Beklagte nicht auf die Inanspruchnahme der Klägerin beschränkt und auch deren Ehemann für die Gesamtforderung in Anspruch genommen hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_18

c) Schließlich wird auch eine Divergenz zu den Urteilen des BSG vom 30.3.2017 (B 2 U 10/15 R - BSGE 123, 35 = SozR 4-2700 § 130 Nr 1) und vom 23.1.2018 (B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3) nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG folgenden Anforderungen genügend bezeichnet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_19

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung ua des BSG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.12.2024 - B 6 KA 26/23 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 14 RdNr 46 mwN). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes des LSG durch die Klägerin. Statt dessen führt sie aus, die Beklagte habe sie zeitgleich mit dem anderen Gesellschafter, der sich einer Straftat nach § 266a StGB schuldig gemacht habe, in voller Höhe der Beitragsschulden in Anspruch genommen, was mit den genannten Urteilen des 2. Senats des BSG nicht vereinbar sei. Danach sei die Auswahl des Gesamtschuldners und die Bestimmung der Quantität ("ganz oder nur zu einem Teil") unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Hiervon weiche das LSG ab, indem es auch nicht erläutere, warum eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, die keiner Begründung bedürfe. Damit wird jedoch - anders als erforderlich - kein Widerspruch im Grundsätzlichen bezeichnet, sondern lediglich die angeblich fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten, vorliegend vermeintlich nicht beachteten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht (bloße Subsumtionsrüge). Die vermeintliche Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung im Einzelfall ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_20

Unabhängig hiervon versäumt es die Klägerin näher auf die von ihr wiedergegebenen Aussagen des BSG im zurückverweisenden Urteil vom 28.6.2022 einzugehen. Danach würde unabhängig vom Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat in der Person der Klägerin auch nach den Maßstäben der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - und Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - aaO) kein Ermessensfehler vorliegen, weil neben der Klägerin zugleich ihr Ehemann in Anspruch genommen werde (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8, insbesondere RdNr 26). Die Klägerin hätte darlegen müssen, inwieweit trotz der oben genannten Ausführungen die Grundsätze aus den Urteilen des 2. Senats überhaupt auf die Umstände des vorliegenden Falls anwendbar sind. Dies war notwendig, weil bei Unanwendbarkeit dieser Grundsätze die geltend gemachte Divergenz nicht entscheidungserheblich gewesen wäre.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_21

3. Die Beschwerdebegründung erfüllt auch nicht die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 10.2.2026 - B 12 BA 8/25 B - juris RdNr 4 mwN).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_22
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin zunächst die Frage,
a)
"welche Rechtsfolgen der Betriebsprüfungsbescheid gemäß § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. der Verjährungsnorm in § 52 Abs. 1 SGB X auf die Nachhaftungsverjährungsfrist nach § 159 HGB und damit auf den streitigen Haftungsbescheid der Beklagten hat."
23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_23

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der unbestimmt offenen ("welche Rechtsfolgen … hat") und auf die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ("auf den streitigen Haftungsbescheid der Beklagten") zielenden Formulierung eine hinreichend konkrete abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen hat (vgl zu deren Erforderlichkeit BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_24

Denn jedenfalls hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Die für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung neben anderen Voraussetzungen erforderliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn das BSG zwar die Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich behandelt hat, aber die Antwort - beispielsweise aufgrund einer die Frage beantwortenden Begründung des Gesetzentwurfs - praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (BSG Beschluss vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7 mwN). Genau dies ist aber der Beschwerdebegründung nach der Fall, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Seite 8 der Bundestagsdrucksache 12/1868 ausführt, der Gesetzgeber habe die Frage in den Gesetzesmaterialen zu § 159 HGB "selbst aufgeworfen und beantwortet", womit klar sei, "dass nach dem Gesetzesplan" der allein gegen die GbR gerichtete Betriebsprüfungsbescheid vom 19.3.2015 die Verjährung der Nachhaftung der Klägerin nach § 159 HGB nicht gehemmt habe. Warum trotz der ihrer Meinung nach eindeutigen Rechtslage noch Klärungsbedarf bestehen könnte, legt die Klägerin - anders als erforderlich - nicht dar. Allein der Umstand, dass das LSG die Auffassung der Klägerin nicht geteilt und deshalb vermeintlich fehlerhaft entschieden hat, kann - wie bereits ausgeführt - die Zulassung der Revision nicht begründen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_25
Des Weiteren hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
b)
"ob die Vorschrift des § 52 Abs. 1 SGB X einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass die Hemmung des Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit im Falle eines Rechtsstreits über den Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 SGB X voraussetzt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch, Klage, Berufung oder Revision hergestellt ist."
26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_26

Bezogen hierauf hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit erneut nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Hierzu genügt es nicht, auf das Fehlen einer auf den Sachverhalt bezogenen höchstrichterlichen Entscheidung hinzuweisen. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 10 mwN). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Einzelnen herauszuarbeiten, dass die bisher ergangene Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_27

Die Klägerin sieht Klärungsbedarf für diese Frage insbesondere mit Blick auf das Steuerrecht, wonach auch bei einem Rechtsstreit über den Steuerbescheid die Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 228 Abgabenordnung <AO>) nach § 231 AO nur eintrete, wenn dieser außer Vollzug gesetzt worden sei. Insoweit hätte die Klägerin jedoch verdeutlichen müssen, inwiefern beide Regelungsbereiche überhaupt vergleichbar sind und sich die formulierte Frage deswegen überhaupt stellen könnte. Auf die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Steuerschuldnern und Beitragsschuldnern wegen unterschiedlicher rechtlicher Ordnungsbereiche und systematischer sowie sozialgeschichtlicher Zusammenhänge hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen hingewiesen (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 22; BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 9 RdNr 17 mwN). Hieran anknüpfend hätte sich die Klägerin zum Nachweis der behaupteten Klärungsbedürftigkeit auch mit der Systematik der AO befassen müssen. Hierzu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die AO - anders als SGB IV und SGB X für das Beitragsrecht der Sozialversicherung - das Steuerschuldrecht, das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren und das Erhebungsverfahren systematisch voneinander trennt. Dementsprechend werden auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Haftungs- und Duldungsanspruchs, deren verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung sowie deren Erhebung oder Verwirklichung in verschiedenen Abschnitten der AO behandelt (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 263. Lieferung, 6/2021, § 191 AO 1977, RdNr 12).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_28

Zugleich versäumt es die Klägerin herauszuarbeiten, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits aufgrund des Wortlauts der Norm ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.5.2025 - B 12 BA 28/24 B - juris RdNr 9 mwN). Anknüpfungspunkt des Beginns der Hemmung ist nach § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X der Erlass des Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X). Erlassen ist der Verwaltungsakt, wenn er dem Schuldner bekanntgegeben ist (§ 37 SGB X) und damit Wirksamkeit (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) erlangt (BSG Urteil vom 28.8.1996 - 6 RKa 88/95 - SozR 3-5545 § 23 Nr 1 - juris RdNr 21). Weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung werden in § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X - anders als für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 AO - nicht genannt. Ebenso wenig bietet die weitere § 52 SGB X betreffende Rechtsprechung des BSG Anhaltspunkte für ein solches Erfordernis (siehe etwa BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 20/19 R - BSGE 132, 26 = SozR 4-2600 § 5 Nr 9, RdNr 50; BSG Urteil vom 28.06.2022 - B 12 KR 5/20 R - BSGE 134, 215 = SozR 4-2400 § 28h Nr 8, RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - juris RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 52 Nr 2 vorgesehen). Auf diese Rechtsprechung geht die Klägerin - anders als erforderlich - ebenfalls nicht ein.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_29

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-12/b-12-kr-2-26-b#rd_31

6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.