Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2023

BPatG Beschluss vom 24.01.2023 – 25 W (pat) 10/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240123B25Wpat10.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 042 589

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M. Eur., sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020 aufgehoben.

2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht.

Gründe§

I.

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Das am 19. Juli 2013 angemeldete Zeichen

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ist am 15. Oktober 2013 unter der Nummer 30 2013 042 589 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende Waren eingetragen worden:

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Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

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Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_8

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_9

Gegen die Eintragung der am 15. November 2013 veröffentlichten Marke ist am 18. Dezember 2013 Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474

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erhoben worden. Sie wurde am 5. Februar 2013 angemeldet und am 7. Mai 2013 für folgende Waren eingetragen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_12

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_14

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_16

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_17

Der Widerspruch wurde von der Kanzlei B… Rechtsanwälte, …str., F…, als Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden mit Hilfe des amtlichen Formblatts eingelegt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_18

Sie hatten bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 im Rahmen der Anmeldung der Widerspruchsmarke die Übernahme der Vertretung angezeigt. Eine schriftliche Vollmacht wurde weder im Anmelde- noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 haben sie ausdrücklich die Vertretung in Letztgenanntem niedergelegt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_19

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in ihrer Erwiderung auf den Widerspruch vom 20. Dezember 2018 die fehlende Vollmacht der Vertreter der Widersprechenden bereits bei Einlegung des Widerspruchs gerügt. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Februar 2019, teilte Herr Rechtsanwalt K… als Mitglied der Bürogemeinschaft K… Rechtsanwälte, …straße, …, H…, mit, die Widersprechende werde nunmehr von ihm vertreten. Eine Vollmacht wurde von ihm nicht vorgelegt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_20

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für sämtliche beanspruchten Waren mit Ausnahme von „Parfümeriewaren“ wegen bestehender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Hierzu wird u. a. ausgeführt, dass der Widerspruch in zulässiger Weise erhoben worden sei. Die bloße Möglichkeit, der beauftrage Inlandsvertreter könne nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sein, sei nicht von Bedeutung, da es für die Erhebung des Widerspruchs durch einen Auswärtigen eines Inlandsvertreters noch nicht bedürfe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_21

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingelegten Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenstelle habe verkannt, dass der eingelegte Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei. Für die Einlegung eines Widerspruchs durch einen Beteiligten, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung habe, sei die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG notwendig. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der wirksamen Bestellung der für die Widersprechenden bei Einlegung des Widerspruchs auftretenden Kanzlei B… Rechtsanwälte. In einem vor dem LG Hamburg geführten Markenverletzungsverfahren habe die Widersprechende behauptet, dass sie von ihrem Geschäftsführer, Herrn T…, vertreten werde. Dieses Vorbringen habe die Inhaberin der angegriffenen Marke ebenso bestritten wie die wirksame Bevollmächtigung der dortigen Prozessvertreter der Widersprechenden durch Herrn T…. Die Widersprechende habe keinen Beweis dafür erbringen können,dass Herr T… ihr organschaftlicher Vertreter (gewesen) sei. Mit Urteil vom 6. Februar 2018 habe das LG Hamburg die Klage der Widersprechenden u. a. wegen fehlender Prozessfähigkeit sowie fehlender Postulationsfähigkeit als unzulässig abgewiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg habe die Widersprechende ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung (sog. Shareholder´s Minutes) der Widersprechenden vom 14. Januar 2014 vorgelegt, ausweislich dessen Herr T… am 14. Januar 2014 zum Geschäftsführer der Widersprechenden bestellt worden sei. Auch hieran bestünden jedoch angesichts des insoweit widersprüchlichen Vortrags der Widersprechenden erhebliche Zweifel. Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet daher, dass Herr T… der organschaftliche Vertreter der Widersprechenden sei, diese rechtswirksam vertreten könne und in ihrem Namen den derzeitigen Inlandsvertreter im hiesigen Verfahren wirksam bevollmächtigt habe. Auch wenn ein Mangel der Vollmacht grundsätzlich gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 MarkenG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, wenn ein Beteiligter von einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten werde, sei eine Überprüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen bei entsprechender Rüge bereits im patentamtlichen Verfahren erforderlich.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_22

Im Übrigen werde die Widerspruchsmarke nicht rechtserhaltend benutzt. Zudem seien die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechslungsfähig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_23

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_24

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020 werden aufgehoben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_25

2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 589 wird als unzulässig verworfen bzw. unbegründet zurückgewiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_26

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Die Mitteilung über das Beschwerdeverfahren wie auch der weitere Schriftverkehr konnte der Widersprechenden nur durch Zustellungsurkunde durch Einlegung im Briefkasten des Geschäftsraums der Vertreter zugestellt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, auf die Schriftsätze der Beteiligten, den gerichtlichen Hinweis vom 22. November 2022 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_28

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_29

1. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 589 ist unzulässig, weil er von einem vollmachtlosen Vertreter und damit nicht rechtswirksam erhoben worden ist. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, in denen über die Begründetheit des Widerspruchs entschieden worden ist, sind daher aufzuheben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_30

a) Inhaberin der Widerspruchsmarke 30 2013 015 474 ist die G… Ltd. mit Sitz auf den T…. Sie hat im Inland weder Sitz noch Niederlassung und benötigt demzufolge für die Teilnahme an Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht einen Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG. Bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 hat die Kanzlei B… Rechtsanwälte die Übernahme der Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Rahmen der Anmeldung der Widerspruchsmarke angezeigt. Ihre Vertreterstellung kam auch in dem Widerspruchsformular vom 18. Dezember 2013 zum Ausdruck, wo sie sich ebenfalls als Vertreterin der Widersprechenden benannt hat. Da sie mit Schriftsatz vom 24. August 2016 die Vertretung in dem Widerspruchsverfahren niederlegte, konnte sich Herr Rechtsanwalt K… mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 als neuer Inlandsvertreter bestellen (§ 96 Abs. 3 MarkenG). Das Schreiben ist zwar mit dem Briefkopf der Kanzlei K… Rechtsanwälte einschließlich ihrer Namenversehen. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Bürogemeinschaft, so dass nicht von einer Vertretung aller ihr angehörenden Rechtsanwälte auszugehen ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_31

Eine schriftliche Vollmacht hat weder die Kanzlei B… Rechtsanwälte noch Herr Rechtsanwalt K… bzw. die Kanzlei K… Rechtsanwälte eingereicht, so dass eine solche weder bei Einlegung des Widerspruchs im Namen der Widersprechenden am 18. Dezember 2013 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorlag.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_32

b) Grundsätzlich wird das Fehlen einer Vollmacht von Amts wegen nicht berücksichtigt, wenn im Verfahren ein Rechts- oder Patentanwalt auftritt. Dies gilt sowohl für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§ 15 Abs. 4 DPMAV) als auch für Verfahren vor dem Bundespatentgericht (§ 81 Abs. 6 Satz 2 MarkenG). Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine Vertretung ohne entsprechende Mandatierung schon aus standesrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgt. Eine wirksame Inlandsvertretervollmacht wird deshalb gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG bei Verfahrensbeteiligten mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung außerhalb Deutschlands angenommen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_33

c) Dem Mangel der Vollmacht muss in Verfahren vor dem Bundespatentgericht allerdings gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 MarkenG und § 88 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nachgegangen werden, wenn er ausdrücklich gerügt wird. Während § 81 Abs. 6 Satz 1 MarkenG aufgrund seiner systematischen Stellung in Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht) nicht für das Deutsche Patent- und Markenamt anwendbar ist, gilt § 88 Abs. 1 ZPO analog für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, auch wenn eine Vorschrift fehlt, die entsprechend der für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG generell die subsidiäre Anwendung der ZPO und damit auch des § 88 Abs. 1 ZPO für die markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorsieht. Denn im Hinblick auf die justizförmige Ausgestaltung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kommt zur Lückenfüllung eine entsprechende Anwendung der Verfahrensbestimmungen der ZPO, insbesondere in kontradiktorischen Verfahren, in Betracht, sofern die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt dies nicht ausschließen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 56 Rn. 2; BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II; GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein). Solche gegen eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 ZPO sprechenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_34

Bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Widersprechenden in Frage gestellt und ihre diesbezüglichen Zweifel substantiiert dargelegt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie ausführlich dazu vorgetragen. Damit wurde der Mangel der Vollmacht ausdrücklich im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 88 Abs. 1 ZPO analog und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 MarkenG als auch gemäß § 88 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gerügt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_35

d) Weder auf diese Rüge noch auf die Aufforderung des Senats vom 22 November 2022 hat die Widersprechende die Bevollmächtigung nachgewiesen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_36

Anhaltspunkte gemäß § 89 Abs. 2 ZPO analog für eine mündliche Erteilung der Vollmacht oder für eine Heilung des Vollmachtmangels durch nachträgliche Genehmigung der Verfahrenshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt seitens der Widersprechenden liegen nicht vor.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_37

e) Der Mangel der Vollmacht führt zur Unwirksamkeit der vom Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlungen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 81 Rn. 20) und damit in vorliegendem Verfahren zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, dass es für die Widerspruchseinlegung durch einen nicht im Inland ansässigen Beteiligten noch keines Inlandsvertreters gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG bedarf und deshalb das Vorbringen zur fehlenden Bevollmächtigung unbeachtlich sei, übersieht sie, dass hier gerade nicht die eingetragene Inhaberin der prioritätsälteren Marke selbst den Widerspruch eingelegt hat, sondern ein anwaltlicher Vertreter in ihrem Namen. Ein Tätigwerden für einen Dritten setzt jedoch stets eine wirksame Bevollmächtigung voraus. Auch aus dem Umstand, dass gemäß § 96 Abs. 3 MarkenG die Bestellung eines Inlandsvertreters unabhängig vom zugrundeliegenden Mandatsverhältnis erst mit der Bestellung eines neuen Inlandsvertreters beendet wird, kann nicht geschlossen werden, dass es auf eine rechtmäßige Bevollmächtigung nicht ankäme. Die Fortwirkung der Inlandsvertreterbestellung unter Umständen auch über eine bestehende Mandatsbeziehung hinaus dient nur dem Interesse eines möglichst reibungslosen Verfahrensablaufs, indem etwaige Zustellungen oder gerichtliche Verfügungen an den auswärtigen Markeninhaber im Inland bewirkt werden können. Unabhängig davon muss jedoch ein Inlandsvertreter zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Namen des jeweiligen Mandanten bevollmächtigt sein (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 96 Rn. 27).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_38

2. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden. Zwar hat der Mangel der Vollmacht bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegen, so dass die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich ohne Entscheidung an das Amt zurückzuverweisen wäre (vgl. Ströbele/Hacker/‘Thiering, a. a. O., § 81 Rn. 20). Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass die Widersprechende die angemahnte Vollmacht noch nachreichen wird, so dass eine abschließende Sachentscheidung des Senats aus Gründen der Prozessökonomie angezeigt war.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_39

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Widersprechenden auferlegt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_40

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Davon abweichend kann aber ausnahmsweise eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen geboten sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstößt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 12 ff.).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_41

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht zu Lasten der Widersprechenden angezeigt. Angesichts der fehlenden Reaktion auf die bereits im Ausgangsverfahren vor der Markenstelle erhobene, substantiiert dargelegte und im Erinnerungsverfahren aufrechterhaltene Vollmachtrüge der Inhaberin der angegriffenen Marke entspricht es der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zumal sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat an ihrem Widerspruch festgehalten hat, ohne dessen wirksame Einlegung durch einen ordnungsgemäß bestellten Vertreter nachzuweisen. Sie hat deren vollmachtloses Auftreten veranlasst und somit gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 4/15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 42. Auflage, § 89 Rn. 4).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_42

4. Über die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kann der Senat nicht befinden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-24/25-w-pat-10-21#rd_43

In den Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020 wurde keine Kostenentscheidung getroffen. Dementsprechend tragen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt jeweils selbst. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke diese Kostenentscheidung nicht angefochten hat, ist sie nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 71 Rn. 4).