§ 15 Vollmachten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BPatG, 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06Zitiert von 1
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BPatG, 24.01.2023 – 25 W (pat) 10/21Markenbeschwerdeverfahren - „SUPER TOX/SUPER TOX“ - Unzulässigkeit des Widerspruchs - Rüge der Inlandsvertretervollmacht - kein Nachweis der Bevollmächtigung - Kostenauferlegung hinsichtlich Beschwerdeverfahren
- BPatG, 24.11.2021 – 25 W (pat) 36/20Markenbeschwerdeverfahren – " SUPERTOX/SUPERTOX “ – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs – Widersprechende mit Sitz im Ausland - zum Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht – Kostenauferlegung
- BPatG, 27.03.2018 – 29 W (pat) 19/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "PHENOM" – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – zum Begriff der abschließenden Entscheidung – zu den Wirkungen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung - Anlass, von Amts wegen Ermittlungen aufzunehmen – fehlende Ermittlungen – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 24.08.2017 – 26 W (pat) 20/15(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Goldkehlchen" – zur Vollmachtserteilung – keine automatische Vollmachtserteilung für weitere Verfahren – verspätet eingereichter Widerspruch – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Löschung)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.03.2015 – 4 U 54/14
- BPatG, 12.02.2015 – 7 W (pat) 77/14
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 5/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen stehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der BeschwerdeZitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 15 DPMAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/15#abs-1 (1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/15#abs-2 (2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/15#abs-3 (3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/15#abs-4 (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten.