Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 88 Mangel der Vollmacht

Stand: 10.06.2019

Bund269 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/88#abs-1 (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/88#abs-2 (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

§ 87 § 89