§ 56 Prüfung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
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Nach Gewicht
- BGH, 04.05.2004 – XI ZR 40/03Parteifähigkeit: Keine Zurückweisung von Vorbringen wegen Verspätung; Erfordernis der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte für das Fehlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 04.05.2004 – XI ZR 41/03Prospekthaftung: Voraussetzungen der Haftung des Initiators eines Kapitalanlagemodells aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG Bremen, 28.11.2023 – 2 B 239/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.01.2017 – 19 U 77/16Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 25.11.2009 – 1 U 1611/06Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2025 – 9 U 54/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/56#abs-1 (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/56#abs-2 (2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.