Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2019
BPatG Beschluss vom 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:230719B7ZApat1.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
7 ZA (pat) 1/19 zu 7 W (pat) 4/17
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 101 155 wegen Akteneinsicht hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
ECLI:DE:BPatG:2019:230719B7ZApat1.19.0
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Das dem Erinnerungsverfahren zugrundeliegende Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 4/17, in dem es um die Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen betreffend die Zahlung der Einspruchsgebühr ging, wurde durch rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2018 beendet. Die durch den Erinnerungsführer eingelegte Beschwerde hatte zum Teil Erfolg. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Mit Kostenrechnung vom 16. April 2019 wurden dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Ansatz gebracht. Neben der - als bereits gezahlt vermerkten - Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € wurde eine Pauschale für Zustellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und § 22 Abs. 1 GKG berechnet, nämlich 7,- € gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9002 für zwei Zustellungen zu je 3,50 €. Ausweislich der Akte sind dem Erinnerungsführer zweimal Schriftstücke mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Hiergegen richtet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schriftsatz vom 22. April 2019 eingelegten Erinnerung. Er hebt zunächst hervor, dass für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Vorschrift des § 80 PatG anzuwenden sei, für Art und Höhe der Auslagen sei dabei das GKG anzuwenden. Das Gericht habe aber in dem der Kostenrechnung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren keine Bestimmung über die Auferlegung der Kosten des Verfahrens getroffen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Rückgriff auf § 22 GKG durch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG gedeckt sei, sei keine Kostenschuld zu Lasten des Erinnerungsführers nach § 22 Abs. 1 GKG entstanden. Denn durch die Bezugnahme in § 127 Abs. 2 PatG, wonach für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Vorschriften der ZPO gelten, werde ein Beschwerdeverfahren nach § 73 PatG nicht zu einem bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Selbst wenn man § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG für anwendbar halte, ergebe sich keine Kostenschuld. Nach KV Nr. 9002 werde die Pauschale in gebührenpflichtigen Verfahren nur bei mehr als zehn solcher Zustellungen erhoben. Vorliegend seien aber nur zwei Zustellungen mit einer der in KV Nr. 9002 genannten Zustellungsarten erfolgt.
Eine Kostenschuld nach § 4 PatKostG sei für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht durch § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG ausgeschlossen. Im Übrigen scheide ein Kostenansatz aus, da keine der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG abschließend aufgeführten Voraussetzungen vorliege. Ebenso wenig liege einer der Tatbestände des §§ 28, 29 GKG vor. Für die Kostenrechnung fehle daher die Rechtsgrundlage.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die gebührenfreie und nicht an eine Frist gebundene Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 11 Abs. 1 PatKostG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit der Erinnerung richtet sich nach § 11 PatKostG und nicht nach § 66 GKG. Die Verweisung auf das Gerichtskostengesetz in § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht betrifft nach ständiger Senatsrechtsprechung im Wesentlichen die Vorschriften zu Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und nicht das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das Patentkostengesetz hierzu - wie hier bezüglich der Erinnerung - eigene, lückenlose Regelungen enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2004, 10 ZA (pat) 16/03, BPatGE 47, 207 - Kostenansatz, und vom 17. Mai 2004, 10 ZA (pat) 17/03; ebenso BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 27 W (pat) 33/15; Benkard/Schramm, PatG, 11. Aufl., § 2 PatKostG Rdn. 3; a. A. in einer Markensache, BPatG, Beschluss vom 30. März 2011 – 26 W (pat) 24/06).
2. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Der Kostenrechnung vom 16. April 2019, mit der dem Erinnerungsführer Auslagen für zwei Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde in Rechnung gestellt worden sind, fehlt nicht die Rechtsgrundlage.
a) Der Kostenansatz für Auslagen beim Bundespatentgericht erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG i. V. m § 19 GKG (vgl. Schulte/Schell, PatG, 10. Aufl., § 8 PatKostG Rdn. 5; Benkard/Schramm, a. a. O., § 8 PatKostG Rdn. 6). Denn anders als bei der Vorschrift über die Erinnerung enthält das Patentkostengesetz insoweit keine eigene Regelung. In der Vorschrift über den Kostenansatz beim Bundespatentgericht, § 8 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG, sind Auslagen für das Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht nicht ausdrücklich erwähnt.
b) Der Erinnerungsführer ist Kostenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Das ist hier der Erinnerungsführer, der mit der Einlegung der Beschwerde das vorliegende Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 4/17 in Gang gesetzt hat. Nichts anderes ergibt sich auch aus der in der Kostenrechnung zitierten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die Kosten schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Da das Patentkostengesetz mit der Regelung des § 4 PatKostG aber eine insoweit vollständige Regelung zum Kostenschuldner enthält, bedarf es aus den schon unter 1. genannten Gründen keines Rückgriffs auf § 22 GKG. Dies gilt auch für Auslagen, denn der Begriff der Kosten umfasst Gebühren und Auslagen (vgl. Busse/Keukenschrijver/Schuster, PatG, 8. Aufl., Einl PatKostG Rdn. 4, § 1 PatKostG Rdn. 1 a. E.). Auf die vom Erinnerungsführer aufgeworfene Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 22 GKG vorliegt, kommt es schon deshalb nicht an, abgesehen davon, dass sich diese Frage auch aufgrund des Vorhandenseins der Verweisungsnorm nicht stellen würde.
Der Erinnerungsführer hat im Übrigen zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeentscheidung - Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2018 - keine Kostenauferlegung auf ihn aus Billigkeitsgründen nach § 80 Abs. 1 PatG erfolgt ist. Die fehlende Kostenauferlegung hat aber lediglich zu Folge, dass hier nicht die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG eingreift, wonach zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, wem durch Entscheidung des Patentamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind, sondern es bei dem gesetzlichen Regelfall des § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG bleibt.
c) Die Berechnung der Zustellungskosten ist zudem nach dem Kostenverzeichnis des GKG, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 9002, das gemäß der Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG zur Anwendung kommt, gerechtfertigt. Die Pauschale KV Nr. 9002 wird erhoben u. a. für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, wobei deren Höhe 3,50 € je Zustellung beträgt. Da nach dem Akteninhalt zwei Zustellungen mit Postzustellungsurkunde stattgefunden haben, beläuft sich die Summe auf den in der Kostenrechnung festgesetzten Betrag von 7,- €. Der Umstand, dass es vorliegend nur zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde gegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur KV Nr. 9002 ist zwar angeordnet, dass die Zustellungspauschale neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, nur erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist mit der Beschwerdegebühr jedoch keine streitwertabhängige Gebühr, sondern eine feste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. BPatGE 47, 207, 208 a. E. - Kostenansatz m. w. N.; ebenso BPatG, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 27 W (pat) 33/15).
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Rauch Püschel Dr. Schnurr prö