§ 11 Erinnerung, Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/11#abs-1 (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/11#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/11#abs-3 (3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 11 PatKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23
- BPatG, 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen den Kostenansatz – Auslegung des statthaften Rechtsbehelfs – zur funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung – Aufforderung zur Rücksendung des EB - keine angemessene Wartefrist - unrichtige Sachbehandlung – Auslagen hätten nicht erhoben werden dürfen – Aufhebung der Kostenrechnung
- BPatG, 26.04.2022 – 7 Ni 28/19 (EP), Verb. m. 7 Ni 35/19 (EP)Patentnichtigkeitssache – „Verfahren und Vorrichtung zur programmierbaren Texturverarbeitung“ – Verfahrensverbindung von zwei oder mehreren Nichtigkeitsverfahren – Verfahrensgebühren bei Klageverbindung - Kostenrechnung
- BGH, 10.08.2011 – X ZB 2/11Patenteinspruchsverfahren: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz; Pflicht zur Einreichung einer Übersetzung der im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung einer nicht in deutscher Sprache abgefassten europäischen Patentschrift - EthylengerüstZitiert von 5
- BPatG, 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Gebühren-Rückzahlungsantrag – zu den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bei Klägermehrheit und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten: gesonderte Gebührenentrichtung für jedes entstandene Prozessrechtsverhältnis - zur Bestimmung des Streitgegenstandes: Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes – zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsantrages bzw. der hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz - zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats – Besetzung des Nichtigkeitssenats
- BPatG, 13.12.2022 – 6 Ni 30/19 (EP)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.11.2022 – 1 W (pat) 12/22
- BPatG, 08.12.2021 – 28 W (pat) 35/20Markenbeschwerdeverfahren – "UNION INTERNATIONALE DE LA UIPRE PRESSE ELECTRONIQUE (Wort-Bildmarke)/UIPRE (Unternehmenskennzeichen)" – zur Unzulässigkeit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung – fehlendes Alleinvertretungsrecht des für die Widersprechende Handelnden
- BPatG, 23.11.2020 – 9 W (pat) 29/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.