§ 127
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 172
Nach Gewicht
- BPatG, 16.04.2018 – 35 W (pat) 10/17
- BPatG, 12.02.2004 – 10 W (pat) 39/02
- BPatG, 24.02.2017 – 7 W (pat) 22/16Patentbeschwerdeverfahren wegen Weiterbehandlung – "Kühlvorrichtung für elektronische Bauteile mit einer Heatsink in SMD-Technik" - zur Zustellungsfiktion – Zustellung eines Dokuments mittels Einschreiben durch Übergabe – Dokument gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt – bei diesem Tag kann es sich auch um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelnZitiert von 1
- BPatG, 24.09.2014 – 15 W (pat) 15/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Vertreterbestellung bei PCT-AnmeldungZitiert von 1
- BPatG, 27.11.2008 – 21 W (pat) 22/06
- BPatG, 26.05.2003 – 10 W (pat) 22/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25
- BPatG, 29.04.2025 – 17 W (pat) 12/24
- BPatG, 27.02.2025 – 12 W (pat) 43/24
172 Entscheidungen zu § 127 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/127#abs-1 (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2.
An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3.
Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4.
An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
5.
Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/127#abs-2 (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.