§ 4 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BPatG, 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
- BPatG, 03.03.2005 – 10 ZA (pat) 12/04
- BPatG, 27.05.2019 – 27 W (pat) 33/15Zitiert von 1
- BPatG, 13.12.2022 – 6 Ni 30/19 (EP)
- BPatG, 18.06.2018 – 6 ZA (pat) 18/18
- BPatG, 15.11.2005 – 4 Ni 8/03 (EU)
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 25.03.2021 – 30 W (pat) 504/19Markenbeschwerdeverfahren – "USANO" – Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz erklärtem Verzicht auf die Marke – Zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 24.09.2020 – 25 W (pat) 545/18Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere Inhaberin berührt zwingend das Bestehen der ursprünglich erteilten Dauereinzugsermächtigung - nach dem Inhaberwechsel und dem Übergang der Markenrechte auf einen Dritten kann von der Dauereinzugsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden – die Dauereinzugsermächtigung eignet sich nicht als Grundlage für die Überführung derselben in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat mit dem Verwendungszweck der Verlängerung der Marke - Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – keine Ersatz der Verfahrens- und BeschwerdekostenZitiert von 1
30 Entscheidungen zu § 4 PatKostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/4#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/4#abs-2 (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/4#abs-3 (3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.