Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 18.01.2017 – 29 W (pat) 511/16

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 034 133.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterin Akintche und den Richter Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Das in grün ausgestaltete Wort-/Bildzeichen

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ist am 1. April 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 02: Tonerpatronen [gefüllt] für Drucker und Fotokopierer; Druckertinte;

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Klasse 09: Computerhardware; Datenspeichergeräte; Datenerfassungsgeräte; Geräte zur Speicherung von Daten; Computerprogramme; Drucker; Druckerserver; Druckersoftware; Tonerpatronen [leer] für Drucker und Fotokopierer; Faxgeräte; Kopiergeräte; Projektoren; digitale Tafeln;

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Klasse 16: Papier für Drucker und Kopiergeräte; Tafeln;

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Klasse 35: Vermietung von Büromaschinen und -ausrüstungen; Organisation der Erfassung, Verarbeitung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Vermietung von Schreibmaschinen und Kopiergeräten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Drucker, Kopiergeräte, Telekommunikationseinrichtungen, Projektoren, Tafeln, digitale Tafeln, Tonerkartuschen, Tinte, Papier für Drucker und Kopiergeräte; administrative Datenverarbeitung; Bürodienstleistungen; computergestützte Erstellung, Bearbeitung, Weiterleitung und Buchung von Rechnungen für Dritte (E-Invoicing); Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten];

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Klasse 37: Elektrische Verkabelungsarbeiten; Elektroinstallationsdienste; Elektroinstallationsarbeiten; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation von elektrischen Geräten; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten und -maschinen; Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten; Instandhaltung von Bürogeräten; Instandhaltung von Büromaschinen; Nach- und Wiederbefüllen von Tonerkartuschen;

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Klasse 38: Vermietung von Telekommunikationsausstattungen; Vermietung von Faxgeräten;

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Klasse 41: Vermietung von Projektoren und von digitalen Tafeln;

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Klasse 42: IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Konfigurierung von Computernetzen; kundenspezifische Erstellung von Computerhardware und Computersoftware; Management von Computerprojekten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer- und IT-Systeme; Computer- und Computersoftwarevermietung; Computerdiagnostik; Computerhardware- und Computersoftwarevermietung; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Entwurf und Entwicklung von Netzwerken; Entwurf von Kommunikationssystemen; Entwurf von Konfigurationen für Computergruppen; Entwurf von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Datenverarbeitungsprogramme; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von computergestützten Informationsverarbeitungssystemen; Erstellung von Computerprogrammen zur Datenverarbeitung; Fehlersuche bei Computerhardware- und -softwareproblemen; Fernüberwachung von Computersystemen; Integration von Computersystemen und Computernetzen; Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme; technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Computersoftware; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Beratung im Zusammenhang mit elektronischen Datenmanagementsystemen,

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angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung in Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „Vermietung von digitalen Tafeln“ gemäß §§ 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV wegen formeller Mängel zurückgewiesen, weil es sich bei dieser Angabe um einen markenrechtlich zu unbestimmten Dienstleistungsbegriff handle. Ferner hat die Markenstelle die Anmeldung für einen großen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus glatt beschreibenden Wortbestandteilen zusammensetze und auch durch die grafischen Elemente keine den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck eintrete. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen als Sachangabe dahingehend auffassen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sofern sie einen Bezug zur Computer- und IT-Branche aufwiesen, aus einem Systemhaus stammten und den Zielsetzungen der „Green IT“, d.h. einer umweltgerechten Nutzung von IT, entsprächen. Wegen der Werbe- und Branchenüblichkeit erhalte das Anmeldezeichen auch durch die Gestaltungsmerkmale nicht die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

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Dagegen könne in Bezug auf die Waren der Klasse 16 „Tafeln“, der darauf bezogenen Handelsdienstleistungen der Klasse 35 sowie der Dienstleistungen der Klasse 35 „administrative Datenverarbeitung“ und „Bürodienstleistungen“ kein beschreibender Bezug festgestellt werden, da diese keine Produkte aus der hier maßgeblichen ITBranche darstellten bzw. nicht im Zusammenhang mit Hardware verwendet würden.

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Gegen diese Teilzurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

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Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Der Verkehr habe keine Veranlassung, den Wortbestandteil GREENIT in zwei Wörter aufzuspalten und damit zwangsläufig in dem von der Markenstelle dargestellten Sinn zu verstehen. Das Anmeldezeichen setze sich aus dem bereits aufgrund seiner Größe optisch dominierenden, grafisch ungewöhnlichen und kennzeichnungskräftigen Wortelement „GREENIT“ und dem darunter in kleiner Schrift platzierten, deutschsprachigen Ausdruck „Das Systemhaus" zusammen. Das lexikalisch nicht nachweisbare Markenelement „GREENIT“ hebe sich durch die Gesamtheit seiner Gestaltungsmerkmale deutlich vom Werbeüblichen ab; so sei es als einteiliges Wort ohne Bindestrich oder Leerzeichen, in unterschiedlichen Grünnuancen und in ungewöhnlicher Schrifttype mit breiten Buchstaben und einem Mix aus Großbuchstaben (G, I, T) und Kleinbuchstaben (r, e, n), die jeweils dieselbe Größe aufwiesen, ausgestaltet. Besonders auffällig seien dabei die mittigen Doppelbuchstaben „e“, wobei bedingt durch die Überschneidung der beiden Buchstaben und durch die nahezu geschlossene Form diese bei flüchtigem Betrachten eine räumliche Wirkung entfalteten bzw. wie zwei ineinander verschränkte Kreise erschienen. Jedenfalls diese charakteristischen und eigenschöpferischen Merkmale des Bestandteils stünden einem Verständnis als unmittelbar beschreibende Sachangabe entgegen. Schließlich liege es - ohne eine unzulässige analytische Betrachtung - selbst für das Publikum, das in der Anmeldung die beiden Begriffe „Green“ und „IT" erkenne, keineswegs auf der Hand, unmittelbar von dem von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt auszugehen. Dies lasse nämlich unberücksichtigt, dass „green“ tatsächlich auch mit „grün“ bzw. „grünen“ und „begrünen“ übersetzt werde und die Farbe Grün allgemein Assoziationen zu Natur, Landschaft, Begrünung, Garten wecke. Naheliegend wäre insoweit eher eine gedankliche Verknüpfung mit Garten-und Landschaftsplanung und -gestaltung und entsprechendem Equipment. Schon angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit von „green“ erweise sich die Argumentation der Markenstelle, der Verkehr verstehe „green“ ohne weiteres bzw. ausnahmslos als „umweltverträglich“, als nicht stichhaltig. Hinzu komme, dass die Buchstabenfolge „IT“ zwar auch im Deutschen als Akronym für „Informationstechnologie“ verwendet werde, aber unter anderem auch als gängiges Länderkürzel für „Italien, italienisch" sowie als englisches Personalpronomen. Im Zusammenhang mit „green“ und dem grün eingefärbten Schriftzug dränge sich dem Verkehr daher die Bedeutung „begrüne es“ regelrecht auf, so er denn die zwei in Rede stehenden Wörter überhaupt erkenne. Diesem Verständnis als Imperativ stehe auch nicht das fehlende Ausrufezeichen entgegen. Auch die Argumentation, der Ausdruck „Green IT“ werde durch den Zusatz „Das Systemhaus“ auf den von der Markenstelle unterstellten Sinn reduziert, verfange nicht, zumal zwar „Systemhaus“ in der Informations- und Kommunikationstechnologie-Branche benutzt werde, jedoch das Wort „System“ häufig auch in anderen Branchen wie etwa der Baubranche zur Bezeichnung eines umfassenden Produktportfolios für spezielle Verwendungszwecke benutzt werde; die Verknüpfung mit IuK-Technik sei daher nicht zwingend. Schon aufgrund seiner besonderen Gestaltung und seiner begrifflichen Unschärfe werde das Markenelement „GREENIT“ als solches bzw. in Verbindung mit den weiteren Markenelementen „Das Systemhaus“ wenn überhaupt, als fantasievolle Anspielung aufgefasst, nicht aber als rein sachbeschreibender Hinweis. Nicht zuletzt fehle auch eine differenzierte Beurteilung bezüglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen durch die Markenstelle. Die Anmelderin verweist ferner auf Voreintragungen von insbesondere grafisch ausgestalteten Marken mit den Bestandteilen „green“ und „it/IT“. Schließlich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

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Den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 (Bl. 72 d. A.) zurückgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_21

1. Soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung „Vermietung von digitalen Tafeln“ wegen formeller Mängel nach § 36 Abs. 4 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV zurückgewiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Da diese Dienstleistung in Klasse 41 angemeldet worden ist, handelt es sich unter Berücksichtigung des Klassifikationsprinzips „Zahl vor Wort“ um eine Vermietung von digitalen Tafeln zu Unterrichts- oder Unterhaltungszwecken. Ein unbestimmter Dienstleistungsbegriff liegt aus Sicht des Senats nicht vor, so dass insoweit die Zurückweisung gestützt auf formelle Mängel keinen Bestand haben kann.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_22

2. Dem Anmeldezeichen, das sich aus der Angabe „Green IT“, der darunter angeordneten Wortfolge „Das Systemhaus“ sowie grafischen Elementen zusammensetzt, fehlt aber - auch in Bezug zu den Dienstleistungen „Vermietung von digitalen Tafeln“ - die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die (Teil)Zurückweisung der Anmeldung im Ergebnis zutreffend ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_23

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1396 - Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - OUI; a. a. O. - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; BGH GRUR 2001, 1151 -marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_24

Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 943 Rn. 28 - Sat.2). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_25

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR a. a. O., Rn. 24 - SAT.2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_26

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden es nur als Sachbezeichnung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_27

b) Bei den Wortbestandteilen des Anmeldezeichens - nämlich der Wortkombination „Green IT“ und der darunter angeordneten, deutlich kleiner geschriebenen Angabe „Das Systemhaus“ - handelt es sich um schutzunfähige, nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angaben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_28

aa) Wie die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheergebnisse belegen, hat sich der Begriff des „Green IT/Green-IT“ schon vor dem hier relevanten Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für die Umweltverträglichkeit von IT-Produkten etabliert; so war bereits in einem Artikel aus dem Jahr 2009 über „Green-IT“ zu lesen: „Der Begriff Green IT hat in der ITK-Branche längst Einzug gehalten.“ (vgl. Bl. 39-45 d. A.).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_29

Der Begriff Green IT bezeichnet die ressourcenschonende Verwendung von Energie und Einsatzmaterialien in der Informations- und Kommunikationstechnologie über den gesamten Lebenszyklus hinweg, d. h. dass bereits bei der Entwicklung nicht nur ein ressourcenschonender Umgang der Technik im Betrieb, sondern auch eine umweltschonende Entsorgung und Wiederverwendung der Einsatzmaterialien Berücksichtigung findet (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon unter wirtschaftslexikon.gabler.de sowie Erläuterung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bl. 78-80 d. A.). In dieser Bedeutung findet „Green IT“ bereits umfangreich sachbeschreibende Verwendung, nämlich z. B. (vgl. Bl. 81-108) in:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_30

- Gesetzen: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“, Anlage zu § 6 Satz 3 EKFG Wirtschaftsplan, dort Erläuterung Nr. 3 zu Titel 686 03 „Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green-IT);

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_31

- Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg zur Förderung von regionalen Clustern und landesweiten und regionsübergreifenden Innovationsplattformen AZ 7-4305.652/2, zu den dortigen Spezialisierungsfeldern gehören u. a. „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Green IT und intelligente Produkte“;

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_32

- (staatlichen) Strategiepapieren: Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen vom 16.07.2014, dort unter Ziffer 2, Handlungsfeld Verwaltung bei Ziel 6 „Energieeffizienz: Die Energieeffizienz der gesamten IT wird mithilfe des Einsatzes von Green IT gesteigert“;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_33

- gerichtlichen Entscheidungen: BGH, Urteil vom 19.03.2015, I ZR 4/14 - Green-IT; BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, 29 W (pat) 64/06 - Farbmarke Grün.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_34

Zudem bewirbt ein Anbieter von IT-Lösungen (Bl. 109 d. A.) unter dem Stichwort „GREEN IT“ seine Leistungen wie folgt:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_35

„Bei Ihnen laufen mehrere Server unausgelastet und Ihre Strompreise für Server, Klimaanlagen und Administrationswerkzeuge übersteigen Ihre eigentlichen Serverkosten? Dann steigen Sie jetzt mit uns ein in das Konzept der Green IT!...Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre vorhandene Systeminfrastruktur und gehen dabei besonders auf folgende Faktoren ein: Auslastung bestehender Serversysteme; bestehende, nicht benötigte Redundanzen; unvorteilhafte Raumkühlung; schlechte Thermik und ineffiziente Serverracks; Beschaffung energiesparender Hardware; Einsatz “intelligenter” Virtualisierungskonzepte mit dynamischem Lastenausgleich; ineffiziente Raumaufteilung und Standorte der Serverracks und Netzwerkkomponenten; Desktopvirtualisierung; mögliche Optimierungspotenziale durch Einbindung von Cloud Services; Ausarbeitung intelligenter Energiepläne für Desktop-rechner, z. B. für Pausen der Mitarbeiter; Beschaffung und Einsatz ressourcenschonender Hardware, von der Herstellung über den Betrieb bis zum Recycling. Danach erarbeiten wir ein umfangreiches Konzeptpapier, in dem Aufwand und Nutzen den Möglichkeiten unserer Analyse gegenübergestellt werden.“

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Ein weiteres Unternehmen von IT-Lösungen (Bl. 110 d. A.) erläutert sein Angebot unter der Überschrift „Grünes Rechnen“:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_37

„Sie wollen schon aus rein wirtschaftlichen Interessen etwas für die Umwelt tun? Und dabei Unabhängigkeit und finanzielle Planungssicherheit gewinnen? Ökologisch angepasste IT muss nicht teuer sein - ganz im Gegenteil! Mit preiswerten Analysen Ihrer gesamten Infrastruktur zeigen wir, wo Einsparpotenziale vorhanden sind. Virtualisierung und auch Cloud Computing sind dabei aber nur zwei von vielen Möglichkeiten und noch lange nicht alles, worauf es ankommt. In Zusammenarbeit mit unseren Partnern planen und realisieren wir Ihre eigene Energieerzeugung auf Basis von Fotovoltaik- und Brennstoffzellen-Anlagen. Entweder zur Sicherungsversorgung, Teil- oder Vollversorgung Ihres Betriebes. Doch Energieerzeugung ist nur ein Aspekt von Green IT [über dieses Stichwort ist auf der Internetseite folgende Erläuterung verlinkt: Green IT Unter dem ursprünglich von IBM geprägten Stichwort Green IT versteht man Bestrebungen, die Nutzung von Informationstechnologie über deren gesamten Lebenszyklus hinweg umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten. Dies beinhaltet die Optimierung des Ressourcenverbrauchs während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung der Geräte. Näheres wird in der RoHS-Richtlinie der EU festgelegt. Ein weiterer Aspekt von Green IT ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Informationstechnologie (IT), wenn bspw. Dienstreisen durch Videokonferenzen ersetzt werden (Green durch IT)]. Eine wichtige Rolle spielen auch die Bedingungen, wie Hard- und Software erzeugt und entsorgt werden. Mit Methodik analysieren wir Ihren aktuellen Stand in puncto Green IT und zeigen Ihnen Möglichkeiten für nachhaltige Kostensenkung und ökologisches Wirtschaften in Ihrem Unternehmen.“.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_38

bb) Der weitere Zeichenbestandteil „(Das) Systemhaus“ ist lexikalisch erfasst und bezeichnet ein Unternehmen, das Computersysteme entwickelt und vertreibt (DUDEN, Online Wörterbuch unter www.duden.de), also nicht nur wie ein „Softwarehaus“ Softwareprodukte, sondern auch Hardware anbietet, insbesondere „Komplettlösungen“, d. h. Softwaresysteme zusammen mit der erforderlichen Hardwarebasis (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, a. a. O.). Auch der vorangestellte Artikel „Das“ wirkt nicht schutzbegründend, denn hierdurch wird im vorliegenden Fall der beschreibende Sinngehalt des nachfolgenden Nomens nicht verändert (vgl. BPatG, Beschluss vom 26.04.2012, 30 W (pat) 90/10 – Das Datenschutzteam).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_39

cc) Für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eignen sich die Wortbestandteile damit als Sachangabe. So geben sie einen Hinweis auf die Art des Anbieters sowie der beanspruchten Waren, nämlich dass diese unter Berücksichtigung der „Green IT“- Ziele und Anforderungen hergestellt wurden und/oder entsprechend umwelt- und energieschonend betrieben und entsorgt bzw. wiederverwertet werden können. Hinsichtlich der Vermietungs- und Handelsdienstleistungen aus den Klassen 35, 38, 41 kann „Green IT“ darauf hinweisen, dass das entsprechende Sortiment sich auf solche umwelt- und ressourcenschonende Produkte bezieht; insoweit ist ein enger sachlicher Bezug festzustellen. Die übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35, 37 und 42 beschreibt das Anmeldezeichen als solche eines Systemhauses, die die Planung, Beratung, Analyse und Realisierung von Green IT-Projekten zum Gegenstand, Zweck und Inhalt haben, was im Übrigen auch durch die oben aufgeführten Verwendungsbeispiele belegt wird.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_40

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert, sondern die Unterscheidungskraft in Bausch und Bogen für nahezu alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen, greift nicht. Denn die Markenstelle hat im Einzelnen deutlich gemacht, dass für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zur Computerbranche aufweisen, das Zeichen als Sachangabe im vorgenannten Sinn aufgefasst wird; ob bezüglich der nicht von der Teilzurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen die Einschätzung der Markenstelle zutrifft - woran durchaus Anlass zu Zweifeln besteht - kann dahinstehen, denn diese sind hier nicht beschwerdegegenständlich.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_41

c) Das angemeldete Zeichen erhält auch nicht durch die grafische Ausgestaltung wegen ihrer Werbe- und Branchenüblichkeit die Funktion eines Unterscheidungsmittels. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren/Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Denn je unmittelbarer die Sachaussage hervortritt, umso mehr wird sie sich in den Augen des angesprochenen Verkehrs gegenüber der grafischen Gestaltung in den Vordergrund drängen. Die Unterscheidungskraft eines solchen Kombinationszeichens kann daher nur bejaht werden, wenn der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck der Marke eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sieht. Davon ist hier nicht auszugehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_42

Denn die Grafik ist sowohl in der Form als auch in der Farbwahl gängig und weist keine auffallenden schutzbegründenden Elemente auf. Gerade die Farbe Grün wird häufig verwendet, um den naturbelassenen oder auch ökologischen Charakter der jeweiligen Produkte hervorzuheben bzw. zu unterstreichen (vgl. BPatG, Beschluss vom, 25 W (pat) 96/09 -); die grüne Farbgebung verstärkt im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob tatsächlich unterschiedliche Grüntöne verwendet werden, was aus Sicht des Senats aber schon nicht erkennbar ist - die durch „Green IT“ vermittelte Sachaussage.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_43

Auch die konkrete Schriftgestaltung vermag nicht vom beschreibenden Charakter wegzuführen. Der Anfangsbuchstabe „G“ des Wortes „Green“ wie auch die am Schluss befindlichen Buchstaben „IT“ sind in Großbuchstaben gehalten; soweit die Kleinbuchstaben „reen“ gleich groß wie „G“ geschrieben sind, handelt es sich um eine übliche Grafik (vgl. Bl. 111-113: , und BPatG 26 W (pat) 112/09 - ). Auch die Überlappung des Doppel-Buchstabens „e“ ist nicht geeignet, die sachbezogene Aussage der Worte zu überlagern.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_44

Wegen der Großschreibung der Buchstabenkombination „IT“, die zudem zum letzten Buchstaben des Wortes „Green“ einen - wenn auch geringen, aber doch erkennbaren - Abstand einhält und angesichts der Angabe „Das Systemhaus“ wird - anders als die Beschwerdeführerin meint - der angesprochene Verkehr ohne weiteres den Fachbegriff „(Green) IT“ (ausgesprochen „(grien) ei-tie“) erkennen; die Lesart von „IT“ als „it“ im Sinne von „es“ (ausgesprochen „grien it“ [gri:n ɪt]) ist im vorliegenden Kontext fernliegend.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_45

Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen nach alldem nur als Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_46

3. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/29-w-pat-511-16#rd_47

4. Gründe für die - von der Beschwerdeführerin angeregte - Zulassung der Rechtsbeschwerde sind weder konkret vorgetragen worden noch erkennbar. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet.