§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-1 (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-2 (2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-3 (3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-4 (4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-5 (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/20#abs-6 (6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen.