Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 14.10.2026 – AK 52/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:141026BAK52.26.0
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Tenor§
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht übertragen.
Gründe§
I.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2026 Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen (5 BGs 125/26). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Angeschuldigte am 13. März 2026 in Zypern festgenommen worden und dort in Auslieferungshaft gewesen bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 19. März 2026. Seit dem Folgetag befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens seit Mitte Juni 2025, bis zu seiner Verhaftung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Vereinigung HAMAS -, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, mitgliedschaftlich beteiligt, indem er als Mitglied der HAMAS sich Munition für Schusswaffen beschafft habe, die er in B. an einen Mitangeschuldigten übergeben habe, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2026 (5 BGs 369/26) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs anlässlich einer mündlichen Haftprüfung entschieden, den Haftbefehl gegen den Angeschuldigten aufrechtzuerhalten und weiter in Vollzug zu belassen.
Der Generalbundesanwalt hat unter dem 4. September 2026 Anklage erhoben, in welcher er dem Angeschuldigten über den Haftbefehl hinaus tateinheitlich begangene Straftaten der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz vorwirft.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, sowie hilfsweise, ihn gegen Auflagen sowie eine Sicherheitsleistung außer Vollzug zu setzen.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist des ihm mit dem vorgenannten Haftbefehl vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die Vereinigung HAMAS ist eine aus der Muslimbruderschaft hervorgegangene sunnitische Organisation mit militant-extremistischer Ausrichtung, die sich die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet Palästinas zum Ziel gesetzt hat. HAMAS steht im Arabischen für „Eifer“ und ist zugleich ein Akronym für „Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ („Islamische Widerstandsbewegung“). Die dschihadistische Vereinigung wurde während der ersten palästinensischen „Intifada“ am 14. Dezember 1987 in Gaza-Stadt gegründet; seither geht sie mit Gewalt gegen Israel und israelische Interessen vor. Sie verübte und verübt Angriffe gegen den israelischen Staat und terroristische Anschläge auf Angehörige der israelischen Zivilbevölkerung.
Nachdem die HAMAS die konkurrierende säkulare palästinensische Fatah-Bewegung im Frühjahr 2007 aus dem Gazastreifen verdrängt hatte, übernahm sie dort die alleinige Regierungsgewalt. Bis zum Einmarsch des israelischen Militärs im Herbst 2023 in Reaktion auf einen großangelegten Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023 stand der Gazastreifen unter ihrer Kontrolle und wurde faktisch von ihr regiert. Die HAMAS negiert das Existenzrecht Israels und befürwortet einen bewaffneten Kampf gegen Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Friedensgespräche mit Israel lehnt sie ebenso ab wie eine „Zwei-Staaten-Lösung“. Ihre Ideologie ist ausgerichtet auf einen rein muslimischen Staat unter der Geltung der Scharia, der sich auf das gesamte historische Palästina und damit auch auf das Staatsgebiet Israels erstreckt.
Die HAMAS verfügt über gefestigte organisatorische Strukturen zur Ausübung der Herrschaft im Gazastreifen und Durchsetzung ihrer Ziele. Die politische Führung besteht aus einer Inlandsführung im Gazastreifen und einer Auslandsführung, deren Hauptquartier sich gegenwärtig in Katar befindet. Die Führung ist gegliedert in einen Schura-Rat, der aus mehr als 70 HAMAS-Mitgliedern besteht, und ein von diesem gewähltes fünfzehnköpfiges Politbüro als Exekutivorgan. Angeführt wird die Vereinigung von dem Vorsitzenden des Politbüros und einem Vorsitzenden der Inlandsführung im Gazastreifen. Sogenannte „Izz al-Din al-Qassam“-Brigaden (Qassam-Brigaden) bilden als paramilitärische Einheiten den bewaffneten Flügel der Vereinigung. Diese Brigaden bestehen aus spezialisierten Zellen im Gazastreifen und im Westjordanland, die für die Ausführung terroristischer Anschläge verantwortlich sind. Mit diesen quasi-militärischen Strukturen, die von der politischen Führung der HAMAS eng und effektiv kontrolliert werden, ist die Vereinigung darauf ausgerichtet, zur Umsetzung ihrer Ziele Tötungsdelikte zu begehen.
Nach ihrer Gründung verübte die Organisation zunächst eine Vielzahl von Sprengstoffanschlägen in Israel und den von Israel besetzten Gebieten, häufig durch Selbstmordattentäter. Dadurch wurde - wie beabsichtigt - eine große Zahl von Zivilpersonen getötet und verletzt. Ab 2004 verlagerte sich das Vorgehen der HAMAS von Selbstmordanschlägen auf Distanzangriffe mittels „Kassam“-Raketen und Mörsergranaten insbesondere aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet. Am 7. Oktober 2023 führte die HAMAS einen massiven Angriff auf Israel durch, bei dem nicht nur dessen Staatsgebiet mit Raketen beschossen wurde, sondern die Vereinigung auch mit einer großen Zahl von Kämpfern dort eindrang, mehr als eintausend Zivilisten tötete sowie über zweihundert Personen als Geiseln nahm und in den Gazastreifen verschleppte. Israel reagierte hierauf mit einem umfassenden Militäreinsatz im Gazastreifen mit dem Ziel der Zerschlagung der HAMAS.
Die Organisation verfügt über verschiedene Einnahmequellen im In- und Ausland. Dazu zählen neben Spenden und Steuereinnahmen aufgrund der Herrschaft im Gazastreifen auch Finanzhilfen aus arabischen und islamischen Staaten wie dem Iran und Katar. Mit diesen Einnahmen finanziert die HAMAS unter anderem ihren militärischen Flügel sowie die von diesem durchgeführten Angriffe und verübten Anschläge.
Die HAMAS wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen.
bb) In der Vergangenheit nutzte die HAMAS Deutschland vorrangig als Raum für Logistik, Finanzierungs- und Beschaffungsaktivitäten. Seit dem Angriff der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023 erschließt sie sich Europa zudem als punktuellen terroristischen Aktionsraum. Die HAMAS legte vor längerer Zeit in Europa versteckte Erddepots als Waffenlager an. Ein solches Waffendepot wurde in Bulgarien errichtet, ein weiteres vermutlich in Polen.
cc) Im August 2025 beauftragte der Mitangeschuldigte G. den Mitangeschuldigten S. mit der ersatzweisen Beschaffung von Munition für die Vereinigung HAMAS, für welche beide als Auslandsoperateure und hochwahrscheinliche Mitglieder tätig waren.
Der Mitangeschuldigte G. übergab am Abend des 28. Juli 2025, zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr, im räumlichen Bereich H. , B. , fünf funktionsfähige Pistolenreplikate des Typs HS-9 9 x 19 mm an den in Bi. (Großbritannien) wohnhaften gesondert verfolgten A. (alias , alias ). Dieser reiste zeitlich nachfolgend nach W. (Österreich), wo er sich jedenfalls seit dem 1. August 2025 aufhielt und am 5. August 2025 ein Lagerabteil anmietete. In diesem wurden die vorgenannten Waffen am 26. September 2025 zusammen mit Magazinen und Vermummungsmaterial sichergestellt.
Am 29. Juli 2025 erhielt der Mitangeschuldigte G. in B. 80 Patronen Pistolenmunition des Kalibers 9 x 19 mm von dem in K. (Dänemark) ansässigen Mitangeschuldigten C. . Nachdem letzterer am Abend desselben Tages in B. polizeilich durchsucht worden war, wovon der Mitangeschuldigte G. erfuhr, entledigte dieser sich der Munition aus Angst vor Entdeckung, indem er sie - hochwahrscheinlich am späten Abend des 29. Juli 2025 - in die Sp. warf. Dort konnten 50 Patronen des vorgenannten Kalibers am 25. September 2025 geborgen werden.
Nachfolgend bemühte sich der Mitangeschuldigte G. vom 4. August bis zum 17. August 2025 um die ersatzweise Beschaffung weiterer Munition. Er stand insoweit unter Druck, den Vorgang insgesamt abzuschließen, um die für die Güter in Aussicht gestellte Bezahlung zu erwirken. Unter anderem hielt er regen telefonischen sowie Chatkontakt mit dem gleichfalls in B. wohnhaften Mitangeschuldigten S. . Dieser stand, um dem Mitangeschuldigten eine Bezugsquelle zu eröffnen, über mehrere Tage hinweg in gleicher Weise in Kontakt mit dem Angeschuldigten. Der Mitangeschuldigte S. bestellte bei dem Angeschuldigten mindestens 100 Patronen für den Mitangeschuldigten G. . Am späten Abend des 17. August 2025 traf sich der Angeschuldigte mit dem Mitangeschuldigten S. an einem Café in B. . Er übergab diesem jedenfalls 100 Stück Munition in Kenntnis der Mitgliedschaft des Mitangeschuldigten S. in der HAMAS und der Zweckbestimmung der Patronen für die Vereinigung. Dass er durch die Munitionslieferung die Ziele der HAMAS förderte, nahm der Angeschuldigte dabei zumindest billigend in Kauf. Der Mitangeschuldigte S. händigte die Munition wenig später dem Mitangeschuldigten G. aus, der sie in seine Wohnung verbrachte. Er übergab sie am Abend des 25. August 2025 in B. an den gesondert Verfolgten A. .
b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:
aa) Die Erkenntnisse zur Vereinigung HAMAS basieren auf Sachverständigengutachten sowie vom Bundeskriminalamt aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengetragenen Informationen. Der dringende Verdacht, dass die HAMAS sich nunmehr auch Europa als terroristischen Aktionsraum erschließt, beruht insbesondere auf einer Gefährdungseinschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie sachverständiger Bewertung.
bb) Hinsichtlich des gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwurfs gilt:
(1) Der dringende Verdacht der vorstehend skizzierten konkreten Betätigung der Mitangeschuldigten für die HAMAS in Europa sowie deren Förderung durch den Angeschuldigten folgt zunächst aus Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
(a) Betreffend den Ende Juli 2025 in B. ausgeführten Waffentransfer haben konkrete nachrichtendienstliche Erkenntnisse durch Ermittlungen des Bundeskriminalamts bestätigt und auf den Mitangeschuldigten G. zurückgeführt werden können. Insbesondere Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und die Auswertung der Chatverkehre von Messenger-Diensten sowie von Mobiltelefonen stellen dessen Beteiligung an dem Waffentransfer als hochwahrscheinlich dar.
Letzteres gilt entsprechend für die Beschaffung von 80 Patronen Pistolenmunition von dem Mitangeschuldigten C. am 29. Juli 2025 nebst deren wenig später ausgeführter Entsorgung in die Sp. , gleichfalls jeweils durch den Mitangeschuldigten G. .
(b) Der Umstand, dass der Mitangeschuldigte G. sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der hochwahrscheinlichen Beseitigung der ursprünglich erhaltenen Patronenmunition für einen Ersatzerwerb unter anderem bei dem Mitangeschuldigten S. einsetzte, ferner dass und auf welche Weise die erbetenen Bemühungen des Mitangeschuldigten erst am 17. August 2025 über den Angeschuldigten Erfolg hatten, wird insbesondere durch die Auswertung des einerseits zwischen ihnen sowie andererseits zwischen den beiden Mitangeschuldigten geführten Chatverkehrs belegt. Die Übergabe der Munition am 17. August 2025 wird belegt durch Erkenntnisse aus der Observation des Mitangeschuldigten G. sowie aus Überwachungen des Telefonanschlusses und Mobilfunkauswertung des Mitangeschuldigten S. .
(c) Ebenfalls auf Ermittlungserkenntnissen des Bundeskriminalamts, einschließlich solcher im Wege der Rechtshilfe gewonnenen, beruhen die hochwahrscheinlichen Annahmen, dass es sich bei dem Empfänger von fünf Pistolenreplikaten sowie nachfolgend jedenfalls 100 Stück Patronenmunition um den gesondert Verfolgten A. handelte.
(d) Die in diesen Zusammenhängen gewonnenen Ermittlungserkenntnisse des Bundeskriminalamts stützen zugleich den dringenden Verdacht einer Einbindung des gegenständlichen Transfers von Waffen und Munition in das Beschaffungssystem der HAMAS.
(aa) So fügte der Mitangeschuldigte S. einer seiner Chatnachrichten zur Bestellung der Ersatzpatronen an den Angeschuldigten kommentarlos eine Aufnahme der mit einer Handgeste grüßenden - ehemaligen - Führungsperson der HAMAS H. bei. Diese war mit der Aufschrift „Grüße an die Mitglieder der Bewegung“ versehen, welche auch aus Sicht des Adressaten offenbar weder einer Erklärung noch der Zurückweisung bedurfte.
(bb) Die hochwahrscheinliche Annahme zur mitgliedschaftlichen Einbindung des Mitangeschuldigten G. in die Vereinigung HAMAS und zu seinen Aktivitäten innerhalb dieser ergibt sich in erster Linie aus Hinweisen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, aus der Auswertung von sichergestellten Datenträgern sowie Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des von dem Mitangeschuldigten benutzten Fahrzeugs.
(cc) Die Ermittlungserkenntnisse tragen zudem die hochwahrscheinliche Annahme, dass der gesondert Verfolgte A. der Sohn des N. ist, eines mutmaßlich in der Türkei aufhältigen Mitglieds des Politbüros der HAMAS und zugleich deren früheren „Gesundheitsministers“ sowie „Ministers für Jugend und Sport“, mithin einer herausragenden Führungskraft der Vereinigung. Seinerseits betätigte sich der gesondert Verfolgte A. vermutlich im Jahr 2010 als Leibwächter des damaligen HAMAS-Führers H. . Er steht im Verdacht, am 7. August 2025 in W. ein Video mit einem propagandistischen Bekenntnis zur HAMAS aufgenommen zu haben, welches er mit der Inaussichtstellung einer Aktion der „Bewegung“ - nach islamwissenschaftlicher Bewertung sehr wahrscheinlich der HAMAS - beendete, die „in den nächsten Tagen“ stattfinden werde. Er kündigte ferner eine „Botschaft mit Blut“ an, die „an den verbrecherischen Feind, vor allem an den [israelischen Premierminister]“, zu richten und mehrfach zu wiederholen sei.
(2) Die hochwahrscheinliche Annahme des Vorsatzes des Angeschuldigten, durch die Munitionslieferung die Tätigkeit der Mitangeschuldigten für die Vereinigung HAMAS sowie deren Ziele zu fördern, ergibt sich aus einer Nachricht des Mitangeschuldigte S. . Dieser sandte ihm am 4. August 2025, nachdem der Angeschuldigte erklärt hatte, dass eine Munitionsbestellung möglich sei, als Antwort hierauf - wie ausgeführt - ein Bild des ehemaligen HAMAS-Chefs H. mit einem Gruß „an die Mitglieder der Bewegung“. Dass dieser Gruß keiner weiteren Erklärung oder Zurückweisung bedurfte, zeigt das Bewusstsein beider Gesprächspartner um die Einbindung der einige Tage später durchgeführten Munitionslieferung in das Beschaffungssystem der HAMAS und lässt erkennen, dass dem Angeschuldigten die Verwendung der Munition für die Vereinigungszwecke bekannt war.
cc) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegung zur Begründung des dringenden Tatverdachts im vorgelegten Haftbefehl sowie die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2026.
2. In rechtlicher Hinsicht ist von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeschuldigten jedenfalls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB auszugehen. Ob weitergehend auch die Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer solchen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB erfüllt sind, kann dahinstehen, weil schon der erstgenannte Vorwurf die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt.
a) Bei der HAMAS handelt es sich hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (zum Begriff der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB in st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 100/25, NJW 2026, 245 Rn. 20; Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8).
aa) Der Zusammenschluss verfügt über eine ausgeprägte Organisationsstruktur (organisatorisches Element), ist auf Dauer angelegt (zeitliches Element), hat eine große Zahl von Mitgliedern (personelles Element) und verfolgt das übergeordnete gemeinsame Interesse einer Vernichtung des Staates Israel und der Schaffung eines islamistisch geprägten eigenen Staatswesens in der Levante (interessenbezogenes Element; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - AK 53-55/24, NStZ-RR 2024, 275).
bb) Bei der HAMAS handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand um eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, mithin um eine terroristische im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB (zur Bestimmung der Zweckrichtung vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30; LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 68; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 48). Denn zur Erreichung ihrer politischen Ziele bedient sie sich seit jeher militanter Mittel, darunter auf Straftaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB abzielende Anschläge namentlich gegen Israel und israelische Staatsangehörige. Dieses Vorgehen, das zentraler Bestandteil der Agenda der Vereinigung ist, manifestierte sich insbesondere in dem gewaltsamen Eindringen von Kämpfern der HAMAS nach Israel und der dortigen Tötung von weit mehr als eintausend Israelis am 7. Oktober 2023 und den Folgetagen.
cc) Da die Vereinigung ihren organisatorischen und agitatorischen Schwerpunkt im Gazastreifen hat und insbesondere von dort und vom Libanon aus maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird, handelt es sich um eine ausländische Vereinigung im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. zur Abgrenzung zwischen inländischer und ausländischer Vereinigung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 19 mwN).
b) Das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zu werten.
aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).
Hingegen setzt eine - im Haftbefehl und der Anklageschrift angenommene - mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Diese kommt in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).
bb) Hieran gemessen ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, als Unterstützer für die HAMAS tätig geworden zu sein. Durch die Beschaffung der Munition handelte er für die Vereinigung objektiv nützlich und förderte deren Beschaffungsaktivitäten und damit Zwecke unmittelbar.
Es kann deshalb im Rahmen dieser Haftprüfungsentscheidung dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer mitgliedschaftlichen Eingliederung des Angeschuldigten in die Vereinigung nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt sind. Der durch den Mitangeschuldigten S. übersandte bildliche Gruß spiegelt zwar die Kenntnis des Angeschuldigten von der Einbindung der Munitionslieferung in das Beschaffungssystem der HAMAS mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wider. Hinzu kommen muss aber das Innehaben einer Stellung innerhalb der Vereinigung als deren - vom Kreis der Nichtzugehörigen unterscheidbares - Mitglied. Ob dieses etwa einer Gesamtschau mit weiteren Anhaltspunkten wie dem konspirativen Vorgehen des Angeschuldigten bei der Munitionsbestellung und -lieferung entnommen werden kann, kann dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
cc) Dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts steht die abweichende Beurteilung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2026 als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nicht entgegen. Die Haftprüfung ist zwar grundsätzlich auf den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf beschränkt. Das Haftprüfungsgericht ist aber an einer anderen rechtlichen Würdigung der im Haftbefehl geschilderten prozessualen Tat nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3/21 u.a., NStZ-RR 2021, 136, 138 mwN).
Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN), hindert eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3/21 u.a., juris Rn. 33 mwN).
dd) Für die hier zu treffende Haftentscheidung kann weiter offenbleiben, ob der Angeschuldigte - wovon die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2026 im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts ausgeht - tateinheitlich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und waffenrechtlicher Verstöße dringend verdächtig ist. Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft.
c) Das mutmaßliche Tathandeln des Angeschuldigten unterfällt der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde, soweit es das vorliegend relevante Geschehen anbelangt, in Deutschland tätig (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt.
3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz am 29. April 2004 erteilt (Az.: II B 1 zu 4030 E 172 - 2 G 30/2004) und am 11. Oktober 2023 erneuert (Az.: II B 1 zu 428030#00002#0973). Diese weit gefasste Ermächtigung erstreckt sich auf die strafrechtliche „Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung HAMAS“.
4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.
5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann und die somit einen hohen Fluchtanreiz begründet.
Dem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar war der Angeschuldigte bereits mehrere Jahre in Deutschland wohnhaft, verfügte zuletzt gemeinsam mit seiner Verlobten über einen festen Wohnsitz und eine Aufenthaltserlaubnis sowie zeitweise über eine Arbeitsstelle. Diese sozialen Bindungen vermögen der Fluchtgefahr nicht hinreichend entgegenzuwirken, wie sich auch in der Ausreise des Angeschuldigten in den Libanon zeigte. Kurze Zeit nach der Festnahme des Mitangeschuldigten S. , nachdem an seiner Arbeitsstelle eine unbekannte Person nach ihm gefragt hatte, deaktivierte er seine Mobilfunknummer sowie Benutzerkonten in den sozialen Medien; ferner übertrug er einen Großteil seines Bankguthabens an seine Verlobte und reiste am 6. Februar 2026 über Tschechien in den Libanon aus. Auch wenn sich der Angeschuldigte nach Zuspitzung des militärischen Konflikts im Libanon Anfang März auf der Rückreise nach Deutschland befand, als er am 13. März 2026 in Zypern festgenommen wurde, zeigt dieses Verhalten die fortbestehende Gefahr, er werde sich dem Strafverfahren entziehen. Überdies wohnen Teile seiner Familie im Ausland. Zudem verfügt der Angeschuldigte hochwahrscheinlich über Verbindungen zu der ausländischen Vereinigung HAMAS zuzuordnenden Personen. Daher steht zu erwarten, dass Personen aus diesem Netzwerk ihm bei einer Flucht - ins Ausland oder durch Untertauchen - helfen würden, was den Fluchtanreiz erhöht.
b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
6. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich. Der hier gegenständliche Munitionstransfer gliedert sich hochwahrscheinlich in ein eine Vielzahl von Akteuren umfassendes System zur Beschaffung von Waffen und Munition mit Bezügen in das europäische und außereuropäische Ausland ein. Hieraus sowie aus dem konspirativen Agieren des Angeschuldigten sowie der Mitangeschuldigten resultiert eine besondere Komplexität des Verfahrens. Dessen Aufklärung setzte die zeit- und arbeitsintensive Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen voraus, die in weiten Teilen aus dem Arabischen ins Deutsche übersetzt werden mussten, insbesondere eine Vielzahl an Chatverläufen, Sprachnachrichten sowie Bild- und Videodateien. Darüber hinaus sind umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Durchsuchungen durchgeführt sowie ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu möglichen Veränderungen in Ideologie, Struktur, Organisation, Zielsetzung, Strategie und Betätigungsformen der HAMAS eingeholt worden. Der Umfang der Ermittlungen spiegelt sich im Aktenbestand von derzeit 144 Sachaktenordner und Sachakten-Sonderheften wider. Nunmehr hat der Generalbundesanwalt unter dem 4. September 2026 Anklage erhoben.
Es ist zu erwarten, dass das Verfahren in Zukunft weiterhin dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend betrieben werden wird. Die Vorsitzende des Staatsschutzsenats des Kammergerichts hat am 9. September 2026 die Zustellung der Anklageschrift und deren Übersetzung verfügt sowie gemäß § 201 Abs. 1 StPO eine Erklärungsfrist bis zum 9. Oktober 2026 gesetzt. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt das Kammergericht, Anfang Januar 2027 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Den Verteidigern hat es 45 vorgesehene Verhandlungstermine vom 7. Januar bis zum 26. August 2027 mitgeteilt. Die angestrebte Verhandlungsdichte wahrt das aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen erforderliche Pensum von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN).
7. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Hohoff Munk