Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 17.09.2026 – I ZB 14/26

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZB14.26.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Januar 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.014 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_1

I. Der Kläger nahm vom 23. Februar 2019 bis zum 13. Oktober 2020 über die deutschsprachige Internetdomain "www.b. .com" der in M. geschäftsansässigen und lizenzierten Beklagten an Online-Glücksspielen teil. Insgesamt zahlte der Kläger in diesem Zeitraum 28.314 € ein und erhielt Gewinnauszahlungen in Höhe von 18.300 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_2

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 10.014 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_3

Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - unter der Überschrift "kein Anspruch des Klägers" angenommen, diesem stehe kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zwar verstießen die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspiele gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012. Dies führe jedoch nicht zu einer Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB, da der Abschluss der Verträge nur für die Beklagte eine Verletzung eines gesetzlichen Verbots darstelle, nicht aber für den Kläger, und die Erreichung des Zwecks des Verbotsgesetzes die zivilrechtliche Nichtigkeit der Verträge nicht verlange. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz bestehe nicht. Es könne dahinstehen, ob § 4 GlüStV 2012 oder § 284 StGB Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB seien. Jedenfalls mangele es an einem kausalen Schaden. Der Kläger habe das Geld bewusst eingesetzt und im Gegenzug die Chance erhalten, einen Gewinn zu erzielen. Dass seine Verluste die erzielten Gewinne überstiegen, sei ein dem Glücksspiel immanentes Risiko, das zu keinem kausalen Schaden führe. Die vom Kläger erlittenen Verluste seien nicht auf die fehlende Erlaubnis der Beklagten zurückzuführen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_4

Unter der Überschrift "Verjährung" hat das Landgericht weiter angenommen, einerlei, ob ein unterstellter Anspruch des Klägers aus Delikt oder aus ungerechtfertigter Bereicherung folge, sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Diese habe mit den jeweiligen Zahlungen des Klägers zu laufen begonnen. Es bestehe auch kein Herausgabeanspruch gemäß § 852 BGB nach Eintritt der Verjährung. Hierbei müssten die Voraussetzungen für einen Deliktsanspruch einschließlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Schadensberechnung vorliegen. Dem Kläger stehe aber ein deliktischer Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Ein deliktischer Anspruch aus § 826 BGB scheitere bereits an der mangelnden Darlegung des Klägers, dass die Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig habe schädigen wollen. Weiterhin könne der Kläger sein Begehren nicht auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stützen. Dabei könne dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Der Anspruch scheitere jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität. Die Vorschrift solle nicht das Vermögen des Spielers schützen, sondern ihn davor bewahren, einer Spiel- oder Wettsucht zu verfallen. Nichts anderes gelte für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 284 StGB. Der Schutzzweck des § 284 StGB liege nicht in der Abwehr einer Gefährdung des Vermögens des Spielers, sondern solle die Verleitung zu vermögensgefährdendem Glücksspiel ohne Erlaubnis erfassen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_5

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_6

II. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufungsbegründung des Klägers hätte sich mit der selbständig tragenden Begründung des Landgerichts zur Verjährung auseinandersetzen müssen. Sie bekämpfe das landgerichtliche Urteil zwar insoweit, als dieses die materiellen Anspruchsgrundlagen verneine. Zu den verjährungsrechtlichen Erwägungen des Landgerichts fänden sich indes keine Ausführungen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_7

III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_8

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Recht gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - I ZB 44/25, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 10).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung des Klägers überspannt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_10

a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 10] mwN; BGH, Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 12).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_11

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2026, 316 [juris Rn. 11] mwN; BGH, Beschluss vom 26. März 2026 - I ZB 71/25, juris Rn. 13).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_12

b) Nach diesem Maßstab hätte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen dessen Ansicht hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hinreichend angegriffen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_13

aa) Verfehlt ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die Ausführungen des Landgerichts unter der Überschrift "Verjährung" stellten eine selbständig tragende Begründung für die Abweisung der Klage dar. Vielmehr hat das Landgericht unter dieser Überschrift einen möglichen weiteren Anspruch des Klägers aus § 852 BGB geprüft. Sowohl für den möglichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB als auch für den - wegen dessen Verjährung geprüften - möglichen weiteren Anspruch aus §§ 852, 823 Abs. 2 BGB hat es offengelassen, ob § 4 GlüStV oder § 284 StGB Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, jedoch das Bestehen eines kausalen Schadens verneint.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_14

bb) Mit seiner Berufungsbegründung hat der Kläger geltend gemacht, § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 sowie § 284 StGB seien Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB. In diesem Zug hat er unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 [juris Rn. 63]) ausgeführt, der Schutz des Glücksspielstaatsvertrags beziehe sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt. Für den aus seiner Sicht vermögensschützenden Charakter des § 284 StGB hat er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. März 2001 - 6 C 2/01, BVerwGE 114, 92 [juris Rn. 39]) bezogen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_15

cc) Damit hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nicht lediglich die vom Landgericht offengelassene Eigenschaft der genannten Vorschriften als Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB thematisiert, sondern zugleich die Beurteilung des Landgerichts angegriffen, die vom Kläger geltend gemachten Verluste seien kein kausaler - also dem Schutzzweck dieser Vorschriften unterfallender - Schaden. Unabhängig von einer möglichen Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB ist diese Frage für den Anspruch aus §§ 852, 823 Abs. 2 BGB erheblich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zb-14-26#rd_16

IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Koch Löffler Feddersen
Odörfer Wille