Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund831 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/284#abs-1 (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/284#abs-2 (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/284#abs-3 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/284#abs-4 (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 283d § 285