Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 09.09.2026 – AK 46/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090926BAK46.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 2026 (OGs 32/26) wird aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_1

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 3. November 2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2025 (OGs 20/25), inzwischen aufgrund Haftbefehls desselben Ermittlungsrichters vom 23. April 2026 (OGs 32/26).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_2

Gegenstand beider Haftbefehle ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkerên Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, und - tateinheitlich hierzu - einen anderen zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung angestiftet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 26, 52 StGB. Der jüngere Haftbefehl erweitert den älteren hinsichtlich des tatsächlichen und zeitlichen Umfangs der Beteiligung des Angeschuldigten an der PKK.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_3

Unter dem 12. Mai 2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tat Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_4

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_5

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts hat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus mit Beschluss vom 7. August 2026 ebenso für erforderlich gehalten wie die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat mit Schriftsatz vom 8. September 2026 die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_6

Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Denn dessen Aufrechterhaltung ist wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ungeachtet der sonstigen Haftvoraussetzungen unverhältnismäßig. Das Verfahren ist nach der letzten Haftentscheidung des Senats nicht mehr mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_7

1. In Bezug auf den Tatvorwurf, die den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und die rechtliche Bewertung gelten die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 26. Mai 2026 fort.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_8

2. Hinsichtlich der Haftgründe haben sich seit dem Beschluss des Senats vom 26. Mai 2026 ebenfalls keine Änderungen ergeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_9

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_10

a) Das im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34 ff. mwN). Er fordert, dass die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_11

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung. Dabei vermögen allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (st. Rspr.; s. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - StB 1/20, juris Rn. 14 f.; vom 24. September 2020 - AK 31/20, juris Rn. 7 f.; vom 13. April 2021 - AK 29/21, juris Rn. 8 f.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_12

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_13

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_14

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und - sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen - einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_15

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_16

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_17

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_18

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_19

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_20

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 - AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 - AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_21

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 - StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_22

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_23

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-09/ak-46-26#rd_24

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.

Schäfer Hohoff Erbguth