Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/144#abs-1 (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/144#abs-2 (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 143a § 145