§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 11.05.2020 – 5 StS 1/20Zitiert von 7
- OLG Bremen, 30.04.2021 – 1 Ws 24/21Zitiert von 6
- BGH, 31.08.2020 – StB 23/20Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines weiteren Strafverteidigers
- OLG Saarbrücken, 01.09.2022 – 4 Ws 268/22
- BGH, 24.03.2022 – StB 5/22Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers trotz umfangreichen Aktenbestands bei überschaubarem Verfahrensstoff
- KG, 14.08.2023 – 3 Ws 40/23, 3 Ws 40/23 - 176 Js 4/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.05.2026 – 2 StR 614/25
- BGH, 06.05.2026 – StB 25/26
- BGH, 17.03.2026 – StB 13/26Voraussetzungen der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/144#abs-1 (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/144#abs-2 (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.