Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 269/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR269.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2024, mit dem er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, mit Beschluss vom 28. April 2026, hinausgegeben am 28. Juli 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 4. August 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_2

a) Er macht geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er wesentlichen Tatsachenvortrag der Revision zu der Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Befangenheitsantrag vom 15. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt, (§ 337 Abs. 1 StPO iVm § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO), nicht zur Kenntnis genommen und demzufolge nicht in seine Entscheidung einbezogen habe. Der Senat übernehme im Wesentlichen die Argumentation des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2026 und mache lediglich ergänzende Ausführungen, warum sich aus der Verwendung der Formulierung „codierte Aussagen“ in den Rechnungen der abgelehnten Sachverständigen nicht die Besorgnis der Befangenheit ergebe. Den weiteren Vortrag der Revision, eine Besorgnis der Befangenheit folge auch aus einem wiederholten Geheimnisverrat der Sachverständigen in Bezug auf die Übersetzung eines vertraulichen Verteidigergesprächs, deren wertender Kommentierung des Verteidigungsvorbringens als „bezeichnend“, den mehrfachen unzutreffenden Angaben zu einer Vorbefassung im Ermittlungsverfahren und mehreren Übersetzungsfehlern oder jedenfalls aus einer Gesamtwürdigung der vorbenannten Umstände, habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen und daher nicht gewürdigt. Zu der zweiten Verfahrensrüge, das Landgericht habe auch den Befangenheitsantrag vom 22. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 337 Abs. 1 StPO iVm § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO), verhalte sich der angefochtene Beschluss nicht; insoweit werde lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen, der indes nicht erschöpfend zu dem Vorbringen des Verurteilten Stellung genommen habe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_3

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) werde ferner dadurch verletzt, dass der Senat bei seiner Entscheidung von den für ihn bindenden Feststellungen des Landgerichts abgewichen sei. So ergebe sich - anders als vom Senat unter Randnummer 4 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt - aus den Urteilsgründen nicht, dass das Arbeitsvolumen der von Strohleuten geführten Gesellschaften in Serbien „deutlich“ hinter dem in Deutschland zurückgeblieben sei. Gleiches gelte für den unter Randnummer 6 genannten „gemischten Einsatz“ von formal bei verschiedenen Servicegesellschaften angestellten Arbeitnehmern auf derselben Baustelle für dasselbe Gewerk. Des Weiteren enthielten die Urteilsgründe - anders als unter Randnummer 60 des Senatsbeschlusses ausgeführt - nicht die Feststellung, dass die serbischen Arbeitnehmer „ausnahmslos“ auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Baustellen ihre Tätigkeit versahen. Soweit der Senat unter Randnummer 72 ausgeführt habe, eine „Anschlussbeschäftigung“ bei den serbischen Servicegesellschaften nach Ablauf der regelmäßigen Entsendedauer sei nicht vorgesehen gewesen, finde auch das in den Urteilsgründen keine Grundlage.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_4

c) Auch die mangelnde Information des Verurteilten über das weitere Schicksal der Revision der Staatsanwaltschaft stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_5

d) Überdies sei das Recht des Verurteilten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Senat ohne Vorlage von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen sei und keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV herbeigeführt habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_6

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_7

a) Der Senat hat im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen, das Landgericht habe die Befangenheitsanträge vom 15. und 22. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 337 Abs. 1 StPO iVm § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO), keinen Sachvortrag der Revision übergangen. Er hat das diesbezügliche Revisionsvorbringen des Verurteilten vollständig zur Kenntnis genommen und geprüft, aber aus den im Beschluss genannten Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend hat er sich zur Begründung die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 2026 zu eigen gemacht. Dies gilt insbesondere für die in dem angefochtenen Beschluss nicht erwähnte Rüge, das Landgericht habe auch den Befangenheitsantrag vom 22. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt, zu der der Generalbundesanwalt mit nachvollziehbaren Argumenten umfassend Stellung genommen hat. Weiterer Begründung hat es nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 Rn. 4). Die Ausführungen des Verurteilten in seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2026 - 1 StR 441/25 Rn. 2 und vom 17. März 2026 - 1 StR 438/25 Rn. 5; jeweils mwN).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_8

b) Der Senat ist bei seiner Entscheidung auch nicht von den für ihn bindenden Feststellungen des Landgerichts abgewichen. Bei sämtlichen mit der Anhörungsrüge beanstandeten Passagen handelt es sich erkennbar um eine Paraphrasierung der - zum Teil im Senatsbeschluss ausdrücklich in Bezug genommenen - landgerichtlichen Feststellungen. Soweit die Beanstandungen den Sachbericht des Senatsbeschlusses betreffen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass dieser in revisionsgerichtlichen Entscheidungen regelmäßig eine in eigenen Worten des Rechtsmittelgerichts wiedergegebene Zusammenfassung der für das Revisionsverfahren wesentlichen Feststellungen des Tatgerichts enthält. Eine - wörtliche - Wiedergabe sämtlicher Feststellungen und Wertungen ist nicht veranlasst.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_9

c) Inwieweit der Senat bei Beschlussfassung - entscheidungserheblich - gegen das Recht des Verurteilten auf rechtliches Gehör verstoßen haben soll, weil er diesen über das weitere Schicksal der Revision der Staatsanwaltschaft nicht in Kenntnis gesetzt habe, erschließt sich nicht. Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist beim Senat nicht anhängig geworden. Hierauf ist die Verteidigung auf Anfrage hingewiesen worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25#rd_10

d) Soweit der Verurteilte darüber hinaus einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK) geltend macht, wird er hiermit im Verfahren nach § 356a StPO nicht gehört. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist als Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beschränkt. Die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten oder anderen grundrechtsgleichen Rechten ist damit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 2 StR 182/24 Rn. 3; vom 15. Juni 2023 - 1 StR 83/20 Rn. 2; vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20 Rn. 8 und vom 20. November 2019 - 2 StR 589/18 Rn. 4). Letztlich macht der Verurteilte geltend, der Senat habe rechtsfehlerhaft entschieden; solches ist im Anhörungsverfahren unbehelflich.

Jäger Richterin amBundesgerichtshofDr. Fischer ist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Wimmer
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Leplow Richterin amBundesgerichtshofWelnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
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