§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Stand: 10.06.2019
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 485 Entscheidungen zu § 356a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 – VerfGH 131/20.VB-2
- BGH, 13.08.2008 – 1 StR 162/08Zitiert von 8
- BGH, 06.02.2009 – 1 StR 541/08Zitiert von 9
- BGH, 20.05.2011 – 1 StR 381/10Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die AnhörungsrügeZitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 – VerfGH 102/22.VB-3
- BGH, 09.08.2016 – 1 StR 52/16Anhörungsrüge im Strafverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist; fehlende RechtsbehelfsbelehrungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 4 StR 594/25Strafprozessrecht: Unstatthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.08.2026 – 1 StR 120/26Anhörungsrüge im Strafverfahren: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Begründung des Revisionsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.