Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 269/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR269.25.2

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. August 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2024, mit dem er wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, mit Beschluss vom 28. April 2026, hinausgegeben am 28. Juli 2026, als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 4. August 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag. Er hat ferner beantragt, gemäß § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge den Aufschub der Vollstreckung anzuordnen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_2

a) Der Verurteilte macht geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil er wesentlichen Vortrag der Revision zu der Rüge übergangen habe, das Landgericht habe den Verurteilten rechtsfehlerhaft nicht teilweise freigesprochen. Der Senat habe insoweit pauschal auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift Bezug genommen. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 4. Juli 2022 habe dem Verurteilten einen Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 63 tatmehrheitlichen Fällen vorgeworfen. Demgegenüber habe das Landgericht ihn wegen „Beihilfe zu 42 tatmehrheitlichen Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ schuldig gesprochen. Ein Teilfreispruch sei auch dann veranlasst, wenn die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten eine Beihilfetat zu mehreren tatmehrheitlich begangenen Haupttaten, mithin nur eine einzige Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, vorwerfe, das Tatgericht indes davon ausgehe, der Angeklagte habe zu jeder Haupttat durch eine materiell-rechtlich selbständige Handlung Beihilfe geleistet und dabei davon ausgehe, der Angeklagte habe nicht zu allen von der Anklage umfassten Haupttaten Beihilfe geleistet. Dies werde vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift übergangen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Einwendungen der Revision gegen die fehlende Eignung der Berechnung und Auszahlung der Schwarzlöhne als taugliche Beihilfehandlung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht sowie für das Rügevorbringen zum subjektiven Tatbestand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_3

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten sei ferner deswegen verletzt, weil der Senat seiner Begründung, die Arbeitnehmer seien - entgegen der erst in der Replik vorgetragenen Argumentation der Verteidigung - nicht nach § 6 Abs. 3a Sätze 1 und 2 SGB V versicherungsfrei gewesen, Tatsachen zugrunde gelegt habe, die durch das Landgericht nicht festgestellt worden seien. So ergebe sich aus dem Urteil nicht, dass die über 55-jährigen Arbeitnehmer „erstmals“ im Bundesgebiet versicherungspflichtig geworden seien. Überdies habe der Verurteilte keine Gelegenheit gehabt, sich zu der genannten Argumentation des Senats zu äußern. Bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich deshalb um eine Überraschungsentscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_4

c) Auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts und des Senats zu den Rügen betreffend die Berechnung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und die Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle erschöpften den Revisionsvortrag nicht vollständig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_5

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_6

a) Zu dem von dem Verurteilten vermissten Teilfreispruch hat sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift umfassend und rechtlich zutreffend geäußert. Bereits die in der Anhörungsrüge wiederholte Prämisse der Revision, das Landgericht habe den Angeklagten zu 42 Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt, geht fehl. Mit der Tenorierung einer „Beihilfe zu 42 tatmehrheitlichen Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ hat das Landgericht erkennbar nur die Anzahl der Haupttaten bezeichnet, zu denen der Angeklagte eine einheitliche Beihilfe geleistet hat. Auch im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen in der Anhörungsrüge in einer eigenen Würdigung, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_7

b) Soweit der Senat der Argumentation der Verteidigung zu einer Versicherungsfreiheit der über 55-jährigen Arbeitnehmer nicht gefolgt ist, handelt es sich um keine Überraschungsentscheidung. Der Senat hat sich ausschließlich mit den Rechtsausführungen in der Replik auseinandergesetzt. Er hat seiner Begründung keine Tatsachen zugrunde gelegt, die das Landgericht nicht festgestellt hat. Dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a Sätze 1 und 2 SGB V nicht erfüllten, liegt auf der Hand. Wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dient die Regelung dazu, Personen, die den überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens privatversichert waren, im Alter nicht in den Genuss der gesetzlichen Krankenversicherung kommen zu lassen, obwohl sie keinen adäquaten Beitrag zu den Solidarlasten geleistet haben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_8

c) Zu den Rügen betreffend die Berechnung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und der Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle haben der Generalbundesanwalt und der Senat umfassend ausgeführt. Auch insoweit erschöpft sich das Vorbringen in der Anhörungsrüge in einer eigenen hiervon abweichenden Würdigung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-18/1-str-269-25-3#rd_9

3. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub hat sich mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2025 - 5 StR 72/25 Rn. 5).

Jäger Richterin amBundesgerichtshofDr. Fischerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Wimmer
Jäger
Leplow Richterin amBundesgerichtshofWelnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.
Jäger