Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 08.07.2026 – 3 StR 591/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080726B3STR591.25.0
StrafrechtVolltext
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Leitsatz
Zur Beteiligung von sogenannten Ultra-Fans eines Fußballvereins als Mitglied an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung.
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 wird
a) das diesen Angeklagten betreffende Verfahren auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen, mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, mit gefährlicher Körperverletzung in elf Fällen, mit Nötigung in zwei Fällen und mit Sachbeschädigung beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung in fünf Fällen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A., die Revision des Angeklagten W. sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit je zwei Fällen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung, mit neun Fällen der gefährlichen Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, den Angeklagten A. in weiterer Tateinheit mit je zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung sowie mit versuchter Nötigung in fünf Fällen. Es hat A. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie W. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen.
Die Angeklagten haben jeweils auf die Sachrüge gestützte Revisionen erhoben. Der Angeklagte A. hat sein Rechtsmittel ausdrücklich auf einzelne Teile des Urteils beschränkt: Er beanstandet den Schuldspruch im Hinblick auf das Vereinigungsdelikt sowie die Verurteilung wegen jeweils zweier Fälle des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung. Außerdem wendet er sich gegen die Höhe der Strafe. Die Revision des Angeklagten A. ist weitgehend, die des Angeklagten W. vollständig unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten W. ist unzulässig.
I.
1. Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten sogenannte Ultra-Fans eines Fußballvereins. Innerhalb dieser Szene gründeten zwei der Mitangeklagten Anfang 2020 eine Nachwuchsgruppe mit dem Namen „Starke Jugend“, der die Angeklagten von Beginn an angehörten. Ursprünglich ging es ihnen allen darum, gemeinsam das Ultra-Fan-Dasein zu „leben“ - etwa durch ein geschlossenes Auftreten im Stadion, Vorbereitung von Choreographien, Bemalen von Bannern und Fahrten zu Auswärtsspielen. Ab dem Frühjahr 2022 - W. war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt - richtete sich das Interesse der Gruppe zudem darauf, den räumlichen Bezirk ihres Fußballvereins nebst angrenzenden Ortschaften zu „beanspruchen“ und dort eine „Vormachtstellung durchzusetzen“. Die eigene Überlegenheit sollte demonstriert und gegnerische Fans sollten aus dem „Revier“ vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe zumindest erheblich eingeschüchtert werden. Zu diesem Zweck suchten die Gruppenmitglieder fortan die Auseinandersetzung mit Anhängern rivalisierender Vereine. Ein akzeptiertes und vom Gruppenwillen umfasstes Mittel hierfür waren Schlägereien. Weiteres Ziel aller war, im konzertierten Zusammenwirken gegnerischen Fans gewaltsam oder durch Drohung mit Gewalt Vereinsutensilien wie Schals oder Trikots zu entwenden beziehungsweise sich von den Kontrahenten herausgeben zu lassen, um sie später im Stadion als Trophäen präsentieren zu können. Es bestand die Übereinkunft, sich für entsprechende Aktionen einheitlich dunkel zu kleiden und zu vermummen, um einzelne und die Gruppe vor Strafverfolgung zu schützen. Auch eine Bewaffnung mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und ähnlichen Gegenständen entsprach der getroffenen Abrede. Die gemeinsame Begehung von Körperverletzungen, Raubtaten und räuberischen Erpressungen war von nun an ein Teilziel der „Starken Jugend“. Als überzeugte Anhänger ihres Vereins fühlten sich die Gruppenmitglieder einschließlich der Angeklagten dieser neuen, zusätzlichen Zielsetzung verbunden.
Zur konspirativen Kommunikation und Verabredung ihrer Taten nutzten die Angehörigen der „Starken Jugend“ Social-Media-Kanäle. Es gab regelmäßige Treffen sowie Kampfsporttrainings, bei denen Anwesenheit erwartet wurde. Dies alles sollte den Zusammenhalt fördern. Bei Nichtteilnahme drohten Sanktionen. Nachdem die Gruppe ihre Zusammenkünfte ursprünglich in einer Gartenparzelle abgehalten hatte, mietete sie hierfür Anfang 2022 eine Wohnung an, die in der Nähe des Stadions lag. Jedes Mitglied musste sich mit 10 € monatlich an der Miete beteiligen und näheren Regeln für die Nutzung der Räume unterwerfen. Die Mitglieder entwickelten zudem ein Logo für die „Starke Jugend“, mit dem sie Aufkleber bedrucken ließen.
Die bereits genannten zwei Mitangeklagten hatten als Gründer der „Starken Jugend“ die Leitung der Gruppierung inne. Ihnen kam bei Zusammenkünften und der Planung von „Aktionen“ die Führungsposition zu. Sie trafen die Entscheidungen, was die anderen Mitglieder akzeptierten. Der Angeklagte A. war direkt unterhalb dieser Ebene tätig. In Einzelfällen vertrat er die Mitangeklagten in der Führungsrolle, ansonsten war er für die Nachwuchsgewinnung und -betreuung zuständig. Außerdem koordinierte er die Auswärtsfahrten der Gruppe. Der Angeklagte W. fungierte als Kassenwart. Darüber hinaus organisierte er Aktivitäten wie gemeinsames Graffiti-Sprühen und Aufkleber-Kleben, wobei er sich jeweils mit den beiden die „Starke Jugend“ anführenden Mitangeklagten absprach. Sowohl A. als auch W. hatten Schlüsselgewalt für die von der Gruppe angemietete Wohnung.
Dieses Geschehen hat das Landgericht für beide Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 3 StGB gewürdigt („Fall“ III. 1. der Urteilsgründe).
2. Die Strafkammer hat folgende Taten festgestellt, welche die Gruppenmitglieder unter Beteiligung der Angeklagten begingen:
a) Am 7. Mai 2022 erspähte eine größere Anzahl von Mitgliedern der „Starken Jugend“ in einer Gaststätte nach entsprechender Ausschau drei Fans des Fußball-teams, das der eigene Verein am Folgetag zum Heimspiel empfing. Unter Beteiligung A. und des 17 Jahre alten W. griffen sie die Männer im öffentlichen Straßenraum koordiniert an, um an deren Fanbekleidung zu gelangen, wobei jeweils mindestens drei Personen gemeinsam auf einen Geschädigten einwirkten. Dem ersten brachen sie die Nase und brachten ihn zu Boden; er gab sein Trikot im Wert von 20 € aufforderungsgemäß heraus. Dem zweiten, ebenfalls schon am Boden liegenden Geschädigten traten sie mehrfach gegen den Kopf und rissen das Trikot im Wert von 50 € vom Körper. Der dritte Geschädigte, der ebenfalls massive Schläge erhielt, übergab ihnen weisungsgemäß Trikot und Jacke im Wert von zusammen 90 €. Die erbeuteten Kleidungsstücke hängten die Mitglieder der „Starken Jugend“ beim Fußballspiel am 8. Mai 2022 im Stadion am Zaun auf, beschädigten sie demonstrativ und verbrannten sie schließlich (Fall III. 2. der Urteilsgründe; von der Strafkammer - unter jeweiliger Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - als schwere räuberische Erpressung in zwei Fällen und schwerer Raub sowie als gefährliche Körperverletzung in drei Fällen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewürdigt).
b) Am 10. August 2022 waren die Angeklagten mit gesondert verfolgten weiteren Gruppenmitgliedern auf der Rückfahrt von einem Auswärtsspiel in einem Kleinbus unterwegs. An einer Fußgängerampel erblickten sie einen Mann, der Trikot und Schal einer rivalisierenden Mannschaft trug. Der 17-jährige W. stieg mit einem gesondert verfolgten Mittäter aus dem Wagen. Sie beleidigten lautstark das Fußballteam des Geschädigten und forderten ihn auf, sein „scheiß Trikot“ auszuziehen. Während sich A. und die weiteren Wageninsassen erkennbar zum Eingreifen bereithielten und W. versuchte, dem Geschädigten das Trikot über den Kopf zu ziehen, schlug der gesondert Verfolgte diesem die Faust ins Gesicht. Schließlich entwendeten sie Trikot, Schal und Kopfhörer des Geschädigten im Gesamtwert von 150 €. Die Beute teilten sie unter sich auf (Fall III. 3. der Urteilsgründe; von der Strafkammer bewertet als schwerer Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
c) Am 10. Oktober 2022 patrouillierte A. mit einer Gruppe von zehn bis zwölf Mitgliedern der „Starken Jugend“ zu Fuß im „Hoheitsgebiet“ des Vereins. Einer von ihnen trug sichtbar Quarzsandhandschuhe, ein anderer einen Schlagring. Weitere Gruppenmitglieder hatten ihre Hände mit Tape umwickelt. Sie trafen auf zwei Männer, die sie für Fans eines gegnerischen Vereins hielten, und forderten diese auf, ihre Ausweise vorzuzeigen. Aus Angst kamen die Geschädigten dem nach. Danach durften sie gehen. Im Anschluss verlangten die Mitglieder der „Starken Jugend“ nach dem Ausweis eines weiteren Mannes, der in einer Fünfergruppe unterwegs war. Dieser Geschädigte weigerte sich. Gleichwohl durften auch diese fünf Männer weitergehen (Fall III. 4. der Urteilsgründe; vom Landgericht als Nötigung in sieben Fällen gewürdigt, davon in fünf Fällen versucht).
d) Am 11. Oktober 2022 griffen 15 bis 20 Mitglieder der „Starken Jugend“ einschließlich A. - mit Sturmhauben maskiert und Quarzsandhandschuhen bewaffnet - koordiniert Bewohner eines Lehrlingsheims an, die sie für Fans eines gegnerischen Teams hielten, und verletzten fünf von ihnen (Fall III. 5. der Urteilsgründe; von der Strafkammer als fünf Fälle der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB bewertet).
e) Am 24. November 2022 war der nunmehr 18-jährige W. mit etwa zehn Gruppenmitgliedern - alle dunkel gekleidet und maskiert - auf der Suche nach einer körperlichen Auseinandersetzung auf der Straße unterwegs. Auf Kommando eines der beiden rädelsführenden Mitangeklagten griffen sie elf Jugendliche an, von denen einer einen Aufkleber „ihres“ Vereins von einer Straßenlaterne entfernt hatte. Drei Geschädigte erlitten Verletzungen und Schmerzen (Fall III. 6. der Urteilsgründe; vom Landgericht als drei gefährliche Körperverletzungen gewürdigt).
f) Am 19. Dezember 2022 patrouillierten beide Angeklagte in einer Gruppe von zehn bis 15 Mitgliedern der „Starken Jugend“ im öffentlichen Straßenraum. Einer ihrer Mitstreiter führte absprachegemäß einen Teleskopschlagstock mit sich, andere waren mit weiteren Gegenständen bewaffnet. Erneut trugen alle Sturmhauben und Handschuhe, um ihre Identität zu verschleiern. Dieses Mal griffen sie vier Bewohner des oben genannten Lehrlingswohnheims an und verletzten einen von ihnen erheblich. Die drei weiteren Geschädigten flüchteten in einen PKW, den sie aus Angst von innen verschlossen. Die Gruppe um die Angeklagten forderte die Männer erfolglos zum Aussteigen auf und trat gegen den Wagen. Es entstand ein Lackschaden in Höhe von 1.000 €, bevor die Geschädigten mittels hektischen Fahrmanövers entkommen konnten (Fall III. 7. der Urteilsgründe; von der Strafkammer als gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung gewürdigt).
g) Im Anschluss hieran griff die Gruppe etwa 100 Meter vom vorangegangenen Tatort entfernt einen weiteren Mann an. Diesem versetzten die Mitglieder Faustschläge gegen den Kopf und Tritte in den Bauch, als er bereits am Boden lag. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma (Fall III. 8. der Urteilsgründe; vom Landgericht als gefährliche Körperverletzung gewürdigt).
3. Die Strafkammer hat für das Vereinigungsdelikt bei A. den Qualifikationsstrafrahmen des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB zur Anwendung gebracht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren). Die schweren Raubtaten und die schweren räuberischen Erpressungen (Fälle III. 2. und 3. der Urteilsgründe) hat sie als jeweils minder schwer im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bewertet, so dass insoweit ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung gestanden hat. Auf dieser Grundlage, die das Landgericht in einer Parallelwertung auch für den zunächst jugendlichen, ab Fall III. 7. der Urteilsgründe heranwachsenden W. angenommen hat, hat es dem Vereinigungsdelikt Klammerwirkung beigemessen. So ist es zu der rechtlichen Würdigung gelangt, dass die von den Angeklagten verwirklichten Taten jeweils insgesamt gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit stehen. Im Einzelnen handelt es sich dabei neben dem Vereinigungsdelikt beim Angeklagten A.um zwei schwere räuberische Erpressungen, zwei schwere Raube, elf gefährliche Körperverletzungen, zwei Nötigungen, fünf versuchte Nötigungen sowie eine Sachbeschädigung, beim Angeklagten W. um zwei schwere räuberische Erpressungen, zwei schwere Raube, neun gefährliche Körperverletzungen und eine Sachbeschädigung.
4. Das Landgericht hat für den Angeklagten A. den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Für den Angeklagten W. hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG angewendet.
II.
Diese rechtlichen Würdigungen und die Strafzumessungen des Landgerichts begegnen weitgehend keinen sachlichrechtlichen Bedenken.
1. Zutreffend hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 5 Satz 3 StGB gewürdigt.
a) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein. Unter den Begriff fallen nicht nur Zusammenschlüsse mit einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Agenda, sondern auch Tätergruppierungen aus anderen Kriminalitätsbereichen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 40 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 11; jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben war die „Starke Jugend“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Die Gruppe war hierarchisch organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, zumal über die zwei Angeklagten und die drei Mitangeklagten hinaus zahlreiche weitere Personen fest in die Gruppierung eingebunden waren (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet, was sich schon im langen Tatzeitraum manifestiert (zeitliches Element). Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element), nämlich dasjenige, als Ultra-Fans neben der Unterstützung der von ihnen favorisierten Fußballmannschaft eine „Vorherrschaft“ des eigenen Fanlagers im örtlichen „Revier“ zu etablieren.
b) Die „Starke Jugend“ war zudem auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Das ist der Fall, wenn eine Gruppierung auf strafbares Handeln durch Vereinigungs-mitglieder hin konzipiert ist, mithin der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben. Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, reicht nicht aus. Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein; es genügt, wenn die Straftaten das Mittel für einen beliebigen weiteren Zweck sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Straftaten 4 Rn. 47; LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 67 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 48; alle mwN). Nicht notwendig ist, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; möglich und geradezu vereinigungstypisch ist eine Begehung in wechselnder Besetzung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 50). Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt.
aa) Die „Starke Jugend“ war darauf ausgerichtet, durch Gruppen ihrer Mitglieder gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu Lasten von Fans rivalisierender Vereine zu begehen (vgl. zu einer Gruppierung von Hooligans bereits BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30 ff.), um diese einzuschüchtern und aus dem „Revier“ fernzuhalten.
bb) Außerdem ging es den Angeklagten bei ihrem Zusammenschluss darum, Bekleidungsstücke gegnerischer Mannschaften zu erlangen, um sie als Trophäen im Stadion zu präsentieren. Dies sollte ebenfalls durch gemeinschaftlich ausgeübte Gewalt oder entsprechende Drohungen geschehen. Deshalb war die Vereinigung auch auf die Begehung schwerer Raube oder räuberischer Erpressungen im Sinne des Qualifikationsmerkmals aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichtet (Verübung der Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds).
Die für solche Taten erforderliche Zueignungs- beziehungsweise Bereicherungsabsicht lag bei den geplanten und schließlich ausgeführten Taten vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitglieder der Vereinigung aus den erbeuteten Fanutensilien keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen und sich diese vornehmlich verschaffen wollten, um die Anhänger rivalisierender Vereine zu demütigen. Insoweit gilt:
Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will. Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten möchte. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei. Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 Rn. 8; vom 13. August 2025 - 4 StR 308/25, NStZ 2026, 237 Rn. 5; jeweils mwN). Der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276, 277). In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Täter - was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) - für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20 f.; vom 12. März 2015 - 4 StR 538/14, StraFo 2015, 216; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 501/20, juris Rn. 3).
Hiervon ausgehend war die Vereinigung auf die Zueignung von Utensilien gegnerischer Vereine gerichtet. Maßgebend ist dafür, dass die Angeklagten und ihre Mitstreiter die Trikots der Rivalen als Trophäen erlangen wollten. Die Mitglieder der „Starken Jugend“ wollten die fremde Fankleidung körperlich besitzen, um sie später im Stadion vorzuzeigen und hierdurch nach innen und außen die eigene Stärke und den vermeintlichen Triumph über den Gegner zu demonstrieren.
Dem steht nicht entgegen, dass die in Fall III. 2. der Urteilsgründe erbeuteten gegnerischen Trikots schließlich im Stadion zerstört beziehungsweise verbrannt wurden. Denn in diesem Fall machten sich die Angeklagten die Sachen gerade durch deren öffentlichkeitswirksame Vernichtung zu eigen. Anders als in anderen Konstellationen erfüllte die Zerstörung des Raubguts hier einen selbständigen Zweck. Die Gruppenmitglieder gerierten sich gerade dadurch wie ein Eigentümer, dass sie die „Insignien“ des Gegners vor dessen Augen vernichteten. Die vorliegende Konstellation ist damit anders gelagert als etwa diejenigen, in denen ein Täter ein fremdes Mobiltelefon an sich nimmt, allein um es auszulesen (s. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 308/25, NStZ 2026, 237 Rn. 6 mwN), oder einen Tresor, an dessen Inhalt er gelangen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 4; vom 19. Dezember 2017 - 2 StR 479/17, juris Rn. 5 mwN). Zerstört ein Täter bei solchen Taten seine Beute, liegt dem zugrunde, dass er an der Sachherrschaft über sie von vornherein kein Interesse hatte. Hiervon unterscheidet sich der hiesige Fall wesentlich.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2011 (4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 ff.) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dort hatten Mitglieder einer Motorradgang dem Anhänger eines rivalisierenden Rockerclubs die Kutte weggenommen. Das Tatgericht hatte ausdrücklich nicht festgestellt, dass eine über die Enteignung hinausgehende Absicht der Einverleibung der Kutte in das eigene Vermögen vorgelegen hatte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum Angeben. Hier sind demgegenüber entsprechende Feststellungen getroffen. Auch in Fall III. 3. der Urteilsgründe, in dem die Beutestücke (wohl) nicht im Stadion präsentiert wurden, tauschten sich die Teilnehmer der Tat in einem Chat darüber aus, wer sie behalten dürfe. Das Trikot erhielt einer der Mitangeklagten, bei dem es Monate nach der Tat hat sichergestellt werden können. Dieses Verhalten zeigt die Bedeutung auf, welche die hiesigen Angeklagten dem körperlichen Besitz der fremden Fanutensilien beimaßen.
c) Die Strafkammer hat zutreffend das Qualifikationsmerkmal des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB als erfüllt angesehen und im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66). Bei schweren Rauben sowie räuberischen Erpressungen handelt es sich um besonders schwere Straftaten im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie sind im dort in Bezug genommenen Katalog des § 100b Abs. 2 Nr. 1 StPO unter den Buchstaben j) und k) genannt.
d) Keiner Entscheidung bedarf, ob die von der „Starken Jugend“ geplanten und begangenen Taten außerdem § 129a Abs. 2 StGB unterfallen. Diese Norm ordnet in ihrer seit dem 2. April 2026 gültigen Fassung Organisationen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung gefährlicher Körperverletzungen nach § 224 StGB gerichtet sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Staatsschutzklausel nicht nur als kriminelle, sondern als terroristische Vereinigungen ein. Damit ist das aktuelle Recht schärfer als das Tatzeitrecht, so dass gemäß § 2 Abs. 3 StGB jenes zur Anwendung gelangt.
2. Die rechtliche Würdigung der W. betreffenden Einzelfälle III. 2., 3., 6., 7. und 8. der Urteilsgründe begegnet keinen Bedenken.
3. Gleiches gilt weitgehend für die von A. verübten Einzeltaten.
a) Dieser Angeklagte hat seine Revision, wie ausgeführt, beschränkt. Er hat die Verurteilung in den Fällen III. 4., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe von seinem Rechtsmittel ausdrücklich ausgenommen und beanstandet den Schuldspruch nur insoweit, als dieser die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung sowie die Verurteilung in den Fällen III. 2. und 3. der Urteilsgründe umfasst.
Diese Beschränkung ist unwirksam, sodass der gesamte Schuldspruch der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Im Einzelnen:
Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils - losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil - rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Zudem muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 3 StR 295/22, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 424/23, juris Rn. 5). Während eine Rechtsmittelbeschränkung bei sachlichrechtlich selbständigen Taten (§ 53 Abs. 1 StGB), die verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat bilden (§ 264 Abs. 1 StPO), regelmäßig möglich ist, können einzelne Teilakte eines tateinheitlichen Geschehens grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1967 ‒ 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; vom 22. Juli 1971 ‒ 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; vom 25. April 2018 ‒ 1 StR 136/18, juris Rn. 3; Urteile vom 1. Juni 2023 ‒ 4 StR 225/22, medstra 2023, 384 Rn. 17; vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424/23, juris Rn. 15; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 21 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift die Unwirksamkeit der erklärten Revisionsbeschränkung mit der materiellrechtlichen Tateinheit begründet, zu der die einzelnen Beteiligungsakte hier durch das Vereinigungsdelikt verklammert werden.
Vom Grundsatz der Untrennbarkeit und damit Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung bei Tateinheit macht die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen, namentlich bei Dauerstraftaten (BGH, Urteil vom 9. November 1993 ‒ 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391). Eine solche Ausnahme gilt auch bei Organisationsdelikten, die eine ähnliche Tatbestandsstruktur aufweisen. Da die §§ 129 f. StGB grundsätzlich alle Betätigungen des Mitglieds für die Vereinigung zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne verklammern (tatbestandliche Handlungseinheit), und zwar auch solche, die noch ein weiteres Strafgesetz verletzen, können hier materielle und prozessuale Tat auseinanderfallen (vgl. näher BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11, Rn. 51 ff.). Für die eine Revisionsbeschränkung ermöglichende Trennbarkeit ist dann die prozessuale Tat maßgebend. Denn einzelne, für sich genommen eigenständig strafbare Beteiligungsakte des Mitglieds, die einen eigenen geschichtlichen Vorgang bilden, sind in der Regel selbständig beurteilbar. Sie können dann individuell angefochten und andere abgeurteilte Beteiligungsakte wirksam vom Rechtsmittel ausgenommen werden (so bereits BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, BGHR StPO § 318 Organisationsdelikt 2 Rn. 67 mwN; ebenso MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 25). Dies gilt unabhängig von der materiellrechtlichen Lage, die bei Organisationsdelikten, wie der vorliegende Fall zeigt, von Strafzumessungskriterien abhängen kann. Mögliche Widersprüche in der gegebenenfalls stufenweise entstehenden Gesamtentscheidung sind dann hinzunehmen. Der Grundsatz der eigenständigen Anfechtbarkeit verschiedener prozessualer Taten, die auch bei unterschiedlichen Gerichten hätten angeklagt werden können, hat Vorrang (vgl. MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 24). Eine Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne abgeurteilte prozessuale Taten trotz Vorliegens einer einzigen sich nicht nur auf diese, sondern auch auf eine oder mehrere weitere urteilsgegenständliche prozessuale Tat(en) erstreckenden materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist damit grundsätzlich möglich (so bereits BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, BGHR StPO § 318 Organisationsdelikt 2 Rn. 67).
Wendet sich ein Angeklagter allerdings, wie hier, ohne nähere Spezifizierung (auch) gegen die Verurteilung wegen des Vereinigungsdelikts, umfasst sein Rechtsmittel sämtliche ihm zur Last gelegten Beteiligungsakte, einschließlich der für sich genommen strafbaren. Denn sie alle sind rechtlich und tatsächlich mit dem Organisationsdelikt verbunden und davon nicht trennbar. So bilden vorliegend die gefährlichen Körperverletzungen, (versuchten) Nötigungen und die Sachbeschädigung aus den Fällen III. 4., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe als Beteiligungsakte an der „Starken Jugend“ mit dem Vereinigungsdelikt jeweils einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Innerhalb dieser einzelnen prozessualen Taten findet eine Beschränkung nicht statt.
b) Die Überprüfung der Fälle III. 2., 3., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe hat für den Angeklagten A. keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. In Fall III. 4. der Urteilsgründe ist hingegen die fünffache versuchte Nötigung nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat einen naheliegenden Rücktritt nicht in Erwägung gezogen und insoweit keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten und seiner Mittäter getroffen. Vor diesem Hintergrund entspricht der Senat der Anregung des Generalbundesanwalts und beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit dessen Zustimmung auf die übrigen Teile der Tat.
4. Die Strafzumessung begegnet insgesamt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts des Gewichts der übrigen Tatteile ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für den Angeklagten A. ohne die fünffache versuchte Nötigung niedriger bemessen hätte.
Dass die Strafkammer für W. den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG (Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zur Anwendung gebracht hat, beschwert ihn nicht. Das Höchstmaß bei Verhängung einer Einheitsjugendstrafe gegen einen Angeklagten, der - wie hier - gleichzeitig abgeurteilte Straftaten zum Teil als Jugendlicher, zum Teil als Heranwachsender beging und auf dessen Taten einheitlich Jugendstrafrecht angewendet wird, richtet sich allerdings nach § 105 Abs. 3 JGG. Es beträgt damit im Regelfall zehn und nicht fünf Jahre (BGH, Urteil vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25, juris Rn. 54).
III.
Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten W., dem das Landgericht keine Kosten und Auslagen auferlegt hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2026 - StB 9/26, juris Rn. 7).
Schäfer Erbguth Voigt Ri‘inBGH Munk befindetsich im Urlaub und ist ge-hindert zu unterschreiben. Schäfer Kurtze