Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 08.07.2026 – 1 StR 95/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080726U1STR95.26.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 13 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 31. Juli 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme, mit schwerem Raub, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten geführten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erstrebt vor allem eine täterschaftliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räuberischer Erpressung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Verschärfung des Schuldspruchs und nachfolgend zur Aufhebung der Strafe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Abend des 14. Dezember 2024, sich am Nebenkläger dafür zu rächen, dass dieser vermeintlich einen Freund des Mitangeklagten R. als Tatbeteiligten an einer Sachbeschädigung gegenüber der Polizei benannt habe; aus Sicht der Angeklagten war der Nebenkläger deshalb für die Inhaftierung des Freundes nach einem Bewährungswiderruf verantwortlich. Zudem habe der Nebenkläger seine Mutter und Schwester verletzt, was der Mitangeklagte R. nicht auf sich beruhen lassen wollte, weil er mit der Schwester sexuell verkehrt hatte. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Nebenkläger mit einem Fahrzeug entführt und gedemütigt sowie mit Gewalt und einer ungeladenen Softairpistole des Mitangeklagten R. dazu gebracht werden, sein Fehlverhalten gegenüber seiner Schwester einzuräumen. Aus der funktionsfähigen Pistole, die der Mitangeklagte R. stets bei sich trug, konnten mittels Gasdruckkartusche Geschosse abgefeuert werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_3

In der Nacht zum 15. Dezember 2024 lockte der Angeklagte den Nebenkläger gegen 21.45 Uhr an einem Waldrand in M. in das Fahrzeug seines Vaters, dessen hintere Türen er elektronisch verriegelt hatte. Der Mitangeklagte R. stieg auf der Rückbank neben dem dort bereits sitzenden Nebenkläger hinzu, schlug diesen mehrfach und hielt ihm die ungeladene Softairpistole gegen den Kopf mit den Worten, er werde ihn erschießen, aber nicht im Wagen. Derart um sein Leben fürchtend, schilderte der Nebenkläger einen handgreiflichen Streit mit seiner Mutter und Schwester, was der Mitangeklagte R. mit der Videokamera seines Mobiltelefons aufzeichnete. Auch musste der Nebenkläger seine Schwester anrufen und sich bei ihr entschuldigen. Währenddessen steuerte der Angeklagte das Fahrzeug in Richtung eines Waldstücks.

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Anschließend hielt der Angeklagte das Fahrzeug an. Der Mitangeklagte R. fesselte - wie von vornherein beabsichtigt - die Hände des Nebenklägers mit Kabelbindern und befestigte den Karabiner eines an der Anhängerkuppel eingehakten Abschleppseils an dessen Gürtelschlaufe. Der Angeklagte beschleunigte den Wagen auf 20 km/h, sodass der festgebundene Nebenkläger hinterherrennen musste, was der Mitangeklagte R. aus dem Kofferraum heraus filmte. Beim zweiten Beschleunigen stürzte der Nebenkläger schmerzhaft auf die Knie; der Mitangeklagte R. trat ihm zweimal wuchtig gegen die Rippen.

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Nunmehr entschloss sich der Mitangeklagte R., die Situation auszunutzen, um an Geld des Nebenklägers zu gelangen. Da dieser kein Bargeld, aber seine Debitkarte dabei hatte, forderte der Mitangeklagte R. den Angeklagten auf, zu einer Filiale der Volksbank zu fahren. Der Wegbeschreibung des von den Gewaltakten beeindruckten und weiterhin um sein Leben fürchtenden Nebenklägers folgend, steuerte der Angeklagte, der jenen auch finanziell büßen lassen wollte, das Fahrzeug zu einer Bankfiliale in M.. Zu deren Geldautomaten begleitete der Mitangeklagte R., die Pistole unter seiner Kleidung verbergend, den Nebenkläger. Der Nebenkläger führte seine Bankkarte und gab seine Geheimnummer ein, sodass der Mitangeklagte R. das ausgeworfene Bargeld im Notenwert des von ihm mit 700 € eingetippten Betrags dem Ausgabeschacht entnehmen konnte. Hiervon gab er später dem Angeklagten 50 € ab. Den Nebenkläger verbrachten sie an einen Ort außerhalb M.s, nahmen ihm sein Mobiltelefon ab, warfen es in eine Wiese und ließen ihn dort zurück. In der Hauptverhandlung zahlte der Angeklagte 5.000 € an den Nebenkläger und entschuldigte sich bei ihm; der Nebenkläger nahm dies an.

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2. a) Das Urteil birgt im Schuldspruch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_7

aa) Durch das eigenhändige Fahren zur Bankfiliale erfüllte der Angeklagte nach Erweiterung des Tatplans (§ 25 Abs. 2 StGB) den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs jedenfalls in der Ausnutzungsvariante des § 239a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_8

(a) Nach § 239a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB begeht einen erpresserischen Menschenraub, wer die von ihm durch eine Entführung oder ein Sichbemächtigen geschaffene Lage eines Menschen zu einer Erpressung (§ 253 StGB) ausnutzt. Ausnutzen bedeutet „Kapital zu schlagen“ (Müller-Emmert/Maier, MDR 1972, 97, 98). Wie alle Begehungsweisen des § 239a Abs. 1 StGB erfordert auch die Ausnutzungsvariante einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herrschaftsgewalt über das Opfer und der abgenötigten Vermögensschädigung: Das Aufrechterhalten der Bemächtigungslage muss gerade der rechtswidrigen Bereicherung dienen; das Opfer muss während der Zwangslage am Vermögen geschädigt werden (BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 12 und vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05 Rn. 8). In diesem Sinne wird das Aufrechterhalten der Bemächtigungslage Teil der erpressungsrelevanten Nötigungsakte. Erforderlich für den Versuchsbeginn ist ein „äußeres Verhalten“, das die neue Zielrichtung erkennen lässt (vgl. Müller-Emmert/Maier aaO). Vollendet ist der erpresserische Menschenraub in seiner Ausnutzungsvariante, wenn der Täter in das Versuchsstadium der Erpressung bzw. des Raubs eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 StR 378/25 Rn. 5; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 12 mwN). Nach alledem geht das Tatbestandsmerkmal „ausnutzen“ nicht im Begehen der Erpressung oder des Raubes auf, was sich ohnehin nicht mit dem Verschleifungsverbot vereinbaren ließe (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22 Rn. 26 mwN); es hat eigenständige Bedeutung und ist als Kapitalschlagen unter Aufrechterhalten der Bemächtigungsgrundlage auszulegen. Dabei gelten auch hier die Grundsätze des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, wonach Täter ist, wer alle Merkmale eines Straftatbestands selbst erfüllt (§ 25 Abs. 1 Alternative 1 StGB). In solchen Fällen scheidet eine Beihilfe zwingend aus, ohne dass es noch auf eine wertende Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ankäme (BGH, Urteil vom 8. April 2025 - 1 StR 372/24 Rn. 8; Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 411/24 Rn. 4).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_9

(b) Nach diesen Grundsätzen ist der Angeklagte bereits deswegen Täter, weil er selbst die Bemächtigungslage durch das Weiterfahren aufrechterhielt und damit das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens in eigener Person verwirklichte sowie im Übrigen die Grundsätze der Mittäterschaft eingreifen. Den Nebenkläger hatten die beiden Angeklagten bereits zu Beginn der Fahrt durch das Zusammenwirken der aktivierten Kindersicherung mit den Schlägen und der Todesdrohung durch das Vorhalten der Pistole in ihre Gewalt gebracht; ihm war ein Entkommen nicht möglich. Nachdem die beiden Angeklagten ihr anfängliches Tatziel, dem Nebenkläger das Eingeständnis, Mutter und Schwester misshandelt zu haben, abzuringen und ihn zu demütigen, im Zuge des ersten Halts erreicht hatten, erweiterten sie ihren Tatplan auf eine rechtswidrige Bereicherung. Alle drei Nötigungselemente (Eingesperrtsein im Fahrzeug; Schläge und Tritte; Drohen mit der Pistole) wirkten bis zum Abschluss des Geschehens (Zurücklassen des Nebenklägers außerhalb M.s) fort. Die Handlungen des Mitangeklagten R. in der Bankfiliale sind dem Angeklagten bei dem zweiaktigen erpresserischen Menschenraub in der Ausnutzungsvariante nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens vermittelte dem Angeklagten insgesamt Tatherrschaft. Er hatte zudem eigenes Tatinteresse, da er nach Demütigung des Nebenklägers diesen auch im Vermögen geschädigt sehen wollte. Nach alledem erweist sich die Annahme von Beihilfe - ungeachtet der Frage, ob dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum bei der wertenden Abgrenzung von Mittäter- zur Gehilfenschaft einzuräumen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 508/24 Rn. 6 ff., 8 mwN) - als nicht mehr vertretbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_10

(c) Nach alledem kann offenbleiben, ob die Angeklagten den Nebenkläger zweimal ‚entführten‘ (durchaus dem Sichbemächtigen einen faktischen Vorrang gegenüber dem Entführen einräumend, gleichwohl zur Absicherung für dessen Normierung der Gesetzgeber in BT-Drucks. VI/2722 S. 2; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 266/02 Rn. 9). Insoweit bestehen Bedenken, ob bei ausreichend stabiler Zwangslage eine das Entführen prägende Ortsveränderung tatbestandlich zu erfassen ist (vgl. § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB; bloßes „Wegführen“ innerhalb der Bemächtigungslage statt „Entführen“). Vielmehr könnte es ausreichen, diese freilich schulderhöhenden Umstände innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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bb) Indes erweist sich das mit dem Verbringen zur Bankfiliale beabsichtigte Delikt nach seiner konkreten Begehung als schwerer Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB; zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands durch den Einsatz einer ungeladenen Softairpistole vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - 3 StR 35/26 Rn. 7), nicht als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB). Denn der Mitangeklagte R. ergriff die ausgeworfenen Bargeldscheine und brach damit zumindest den Mitgewahrsam des Nebenklägers an diesen Gegenständen, wenn nicht gar einen Gewahrsam der Volksbank, nachdem der Nebenkläger mit Debitkarte und Geheimnummer den Auszahlungsvorgang - für sich genommen berechtigt - ausgelöst hatte (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 4 StR 359/25 Rn. 4-8 mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Der Raub wird als engeres und spezielleres Delikt von der räuberischen Erpressung mitumfasst (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 63/21 Rn. 20 mwN). Auch insoweit handelte der Angeklagte aus den zuvor unter 2. a) aa) dargelegten Gründen als Mittäter.

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cc) Der erpresserische Menschenraub und der vollendete schwere Raub stehen auch in der Ausnutzungsvariante (§ 239a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) zueinander in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 3 StR 172/09). Die Vollendung der Bereicherung ist von der Konstellation, in der der Raub oder die (einfache oder räuberische) Erpressung nur versucht ist (§ 22 StGB), abzugrenzen. Im Versuchsfall wird die versuchte Erpressung oder der versuchte Raub vom vollendeten erpresserischen Menschenraub in der Ausnutzungsvariante konsumiert, da der Eintritt in das Versuchsstadium des Bereicherungsdelikts, wie ausgeführt, zwingende Voraussetzung für die Vollendung der Ausnutzungsvariante ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 StR 378/25 Rn. 5). Demgegenüber ist das „Mehr“ der Vollendung der Erpressung oder des Raubes im Schuldspruch zu erfassen. Diese Klarstellung käme nicht zum Ausdruck, wenn nur die Vollendung des erpresserischen Menschenraubs tenoriert würde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_13

dd) Zudem verfolgten die Angeklagten bereits mit dem erstmaligen Schaffen der Bemächtigungslage zu Beginn der Fahrt ein gesondertes Nötigungsziel ohne Vermögensbezug, nämlich ein Schuldeingeständnis des Nebenklägers, seine Schwester verletzt zu haben. Bei einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB kann der erstrebte Nötigungserfolg, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgehen muss, beliebiger Art sein (vgl. BT-Drucks. VI/2722 S. 4). Erforderlich ist indes, dass zwischen dem Entführen oder Bemächtigen und der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und dieses die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage ausführt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 1 StR 146/25 Rn. 7 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_14

Hier gab der Nebenkläger während der Zwangslage unter der Todesandrohung sein Schuldeingeständnis ab und rief seine Schwester an. Für einen Exzess des Mitangeklagten R. durch seine Worte, er werde den Nebenkläger umbringen, besteht nicht der geringste Anhalt; der Einsatz der Pistole war vom Tatplan gedeckt. Weitere gesonderte Nötigungen über den Entführungszwang hinausgehend und ohne Vermögensbezug sind im Hinterherlaufen des gefesselten und angebundenen Nebenklägers hinter dem Wagen und - jedenfalls innerhalb der ebenfalls beim Tatbestand der Geiselnahme normierten Ausnutzungsvariante - im Dulden des Wegwerfens seines Mobiltelefons zu erkennen. In solchen Konstellationen, in denen das Entführen oder Bemächtigen anderen Zwecken als einer räuberischen Erpressung oder einem Raub dient, besteht zwischen Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB; BGH, Urteile vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74 Rn. 10, BGHSt 26, 24, 28 f. und vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92 Rn. 9, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_15

ee) Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) hat indes zu entfallen (vgl. § 301 StPO). Sämtliche Nötigungsakte werden von der Geiselnahme bzw. derjenige mit Vermögensbezug vom Raub erfasst. Hingegen steht die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) mit den anderen Delikten in Tateinheit. Denn die Angeklagten entließen den Nebenkläger nicht gleich nach dem Erlangen des Bargeldes aus ihrer Herrschaftsgewalt, sondern verbrachten ihn - offensichtlich zu dem Zweck, nicht gleich Hilfe herbeiholen zu können - außerhalb des Stadtgebiets. Die Dauer der Freiheitsentziehung überschritt mithin messbar den für die Begehung der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubs erforderlichen Zeitraum (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 StR 44/23 Rn. 10; Urteil vom 18. September 2002 - 2 StR 266/02 Rn. 10).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_16

b) § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung, die nunmehr im Ausgangsstrafrahmen vorbehaltlich der Annahme eines minder schweren Falles zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe führt (§§ 239a, 239b StGB), nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte bei im Übrigen dichter Beweislage hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Ohnehin wirft die Anklage dem Angeklagten bezüglich des erpresserischen Menschenraubs und der räuberischen Erpressung eine täterschaftliche Begehung vor; die Abgrenzung von Erpressung zum Raub bei Ergreifen der Bargeldscheine wird im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift abgehandelt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/1-str-95-26#rd_17

c) Die Verschärfung des Schuldspruchs bedingt - unter Aufrechterhaltung sämtlicher, von den Rechtsfehlern unbeeinflusst gebliebener - Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) - die Aufhebung der Strafe, die nunmehr von einer allgemeinen Strafkammer neu zuzumessen ist, da die Verhandlung nicht mehr zugleich gegen den Mitangeklagten R. als Heranwachsenden zu führen ist.

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler